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Oberlandesgericht Köln·5 U 82/17·15.07.2018

Berufung zurückgewiesen: Kein Rücktritt wegen verjährter Mängel beim Diesel-Pkw

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückzahlung des Kaufpreises für einen 2012 gelieferten Diesel-Pkw und trat nach Bekanntwerden des Abgasskandals zurück. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Das Gericht hielt den Rücktritt für unwirksam, weil Mängelansprüche zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verjährt waren und die Beklagte die Verjährung geltend machte. Dem Vertragshändler wurde die Arglist der Herstellerin nicht ohne Weiteres zuzurechnen; ein Verstoß gegen §27 EG‑FGV führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Kaufvertrags.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Rücktrittsklage zurückgewiesen; Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn die dem Rücktritt zugrunde liegenden Mängelansprüche zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verjährt sind und der Verkäufer die Verjährung wirksam geltend macht.

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Die Arglist eines Fahrzeugherstellers ist einem Vertragshändler nicht ohne besondere Anhaltspunkte zuzurechnen; bloße Herstellervorgaben oder ein unter eigener Firma auftretender Händler rechtfertigen eine Zurechnung nicht.

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Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG‑FGV (Inverkehrbringen ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung) führt nicht von vornherein zur Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 134 BGB, wenn das Verbot lediglich den Veräußerer trifft und sein Zweck die Nichtigkeit des gesamten Geschäfts nicht erfordert.

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Eine Übereinstimmungsbescheinigung ist als gültig anzusehen, sofern das konkret veräußerte Fahrzeug dem genehmigten Typ tatsächlich entspricht; eine fehlerhafte EG‑Typengenehmigung berührt die Gültigkeit der Bescheinigung nicht ohne Nachweis tatsächlicher Abweichung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 437 Nr. 2 BGB§ 323 BGB§ 346 BGB§ 218 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 234/16

Bundesgerichtshof, VIII ZR 249/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.4.2017verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 234/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, die von der Beklagten, einer W-Vertragshändlerin, einen am 13.10.2012 ausgelieferten PKW B x mit Dieselmotor gekauft hat und die nach Bekanntwerden des Abgasskandals mit Schreiben vom 21.1.2016 vom Vertrag zurückgetreten ist, hat die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises von 42.140,61 € Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, wendet sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Rücktritt wegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen sei. Ferner macht sie geltend, dass Mängelansprüche nicht verjährt seien, weil der Beklagten das arglistige Verhalten der Herstellerin zuzurechnen sei. Hierzu wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Klageschrift.

5

II.

6

Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 14.6.2018 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 11.7.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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1. Die Klägerin kann von der Beklagten aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB nicht die Rückzahlung des Kaufpreises von 42.140,61 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW B x verlangen.

9

Der Rücktritt ist gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil Mängelansprüche bei Abgabe der Erklärung verjährt waren und die Beklagte sich hierauf berufen hat. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte sich als Vertragshändlerin ein arglistiges Verhalten der B AG als Fahrzeugherstellerin sowie der W AG und ihrer Mitarbeiter nicht zurechnen lassen muss. Der Schriftsatz vom 11.7.2018 enthält hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Der nochmals angeführte Umstand, dass der Vertragshändler an Vorgaben des Herstellers gebunden ist, etwa bei der Gestaltung seines öffentlichen Auftritts, bei der Verwendung von Prospekten, bei der Gestaltung der Verkaufsräume und der Firmenwerbung, ändert nichts daran, dass der durchschnittliche Fahrzeugkäufer zwischen Hersteller und Vertragshändler unterscheiden kann und unterscheidet, zumal letzterer – wie die Beklagte – unter der eigenen Firma nach außen auftritt.

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2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW B x aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.

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Entgegen der erstmals im Schriftsatz vom 11.7.2018 geäußerten Auffassung ist der im Jahr 2012 geschlossene Kaufvertrag nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) nichtig. Danach dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.

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a) Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass der im Jahr 2012 veräußerte PKW B x keine gültige Übereinstimmungsbescheinigung hatte. Wie aus den weiteren Regelungen der EG-FGV, insbesondere §§ 6, 25 Abs. 3 Nr. 1 EG-FGV, folgt, liegt eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vor, wenn das Fahrzeug, für das sie ausgestellt ist, tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht. Eine tatsächliche Abweichung des ihr veräußerten PKW B x von dem genehmigten Typ behauptet die Klägerin jedoch nicht. Die Software, welche die Stickstoff-Emissionswerte bei Betrieb auf einem Prüfstand durch eine höhere Abgasrückführung optimiert, ist sowohl in dem genehmigten Typ als in dem im Jahr 2012 veräußerten PKW B x installiert. Etwas anderes ist weder dargetan noch für den Senat ersichtlich. Nicht die Übereinstimmungsbescheinigung ist fehlerhaft und ungültig, sondern die EG-Typengenehmigung durch die Manipulation erwirkt.

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b) Selbst wenn ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV vorläge, würde dieser nicht zur Nichtigkeit des im Jahr 2012 geschlossenen Kaufvertrags gemäß § 134 BGB führen.

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Ist ein Rechtsgeschäft nur für einen Teil verboten, ist das verbotswidrige Geschäft in der Regel gültig (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1999 – X ZR 34/98, iuris Rdn. 18 m.w.Nachw., abgedruckt in BGHZ 143, 283 ff.). Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV und das in ihr enthaltene Verbot richten sich nur gegen den Veräußerer des Fahrzeugs. In Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH aaO). Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn der Kaufvertrag über das Fahrzeug im Fall einer ungültigen Übereinstimmungsbescheinigung wirksam bleibt und nicht rückabgewickelt wird, kann das Kraftfahrzeug-Bundesamt nach § 25 EG-FGV die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Es gibt daher keinen Grund, von einer dem Fahrzeugkäufer bei generell-abstrakter Betrachtung ungünstigen Nichtigkeit des Kaufvertrags auszugehen, die ihm die auf den Fall eines Fahrzeugmangels zugeschnitten Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB, insbesondere auch einen Schadensersatzanspruch, nehmen würde.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

16

Berufungsstreitwert: 42.140,61 €