Wiederaufnahmeklage nach Vergleich wegen Klinikwunsch als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des per Vergleich im Dezember 2024 erledigten Berufungsverfahrens, um eine andere Rehabilitationsklinik durchzusetzen. Das LSG verwirft die Klage als unzulässig, weil § 179 SGG die Wiederaufnahme nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen zulässt, nicht bei durch Vergleich mit Erledigungserklärung beendeten Verfahren. Eine Auslegung als Widerruf der Einigung liegt nicht vor; geänderte Klinikwünsche begründen keinen Wiederaufnahmegrund. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen, da das Verfahren durch Vergleich mit Erledigungserklärung beendet war
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG ist nur gegen rechtskräftige Endurteile, Gerichtsbescheide oder instanzabschließende Beschlüsse zulässig; Verfahren, die durch Prozessvergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung beendet wurden, sind nicht wiederaufnehmbar.
Die Übertragung eines Verfahrens auf den Berichterstatter wirkt im Wiederaufnahmeverfahren nicht fort; dieses stellt ein neues Verfahren mit der gesetzlich vorgesehenen Besetzung dar.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist nicht schon wegen nachträglich geänderter Leistungswünsche oder Klinikwünschen als Widerruf oder Anfechtung einer prozessbeendenden Einigung auszulegen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Anfechtung vorgetragen werden.
Das Gericht kann in Abwesenheit eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten verhandeln und entscheiden, sofern die Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 20 R 320/23
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers vom 24.10.2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 8 R 637/24.
Im ursprünglichen Verfahren L 8 R 637/24 verfolgte der Kläger mit seiner gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2024 gerichteten Berufung vom 25.07.2024 das Ziel, eine ihm von der Beklagten bewilligte medizinische Rehabilitationsbehandlung (zur Alkoholentwöhnung) in der - nicht zu seiner Aufnahme bereiten - L. Klinik O. durchführen zu können. Mit Beschluss des Senats vom 14.11.2024 wurde das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In einem von diesem durchgeführten Erörterungstermin am 02.12.2024 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Beklagte im Rahmen des (zu diesem Zeitpunkt) noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens die L. Klinik O. anschreiben werde, ob zwischenzeitlich Bereitschaft zur Aufnahme des Klägers bestehe. Das Berufungsverfahren erklärten die Beteiligten im Rahmen des Vergleichsschlusses übereinstimmend für erledigt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 02.12.2024).
Nachdem die L. Klinik O. auf Anfrage der Beklagten (Schreiben vom 11.12.2024) die Aufnahme des Klägers weiterhin ablehnte, da der Kläger nach Abschluss der letzten dort durchgeführten Entwöhnungsbehandlung Klinikpersonal teilweise in bedrohlicher und abwertender Weise kontaktiert habe (Schreiben der Klinik vom 18.12.2024), bestätigte die Beklagte dem Kläger eine (bereits zuvor mit Bescheid vom 05.05.2023 erfolgte) Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitation in der K. N. (Schreiben vom 02.01.2025). Den auf die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in der L. Klinik O. gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2025 zurück. Eine Klageerhebung erfolgte hierauf nicht.
Am 24.10.2025 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beantragt. Die Beklagte halte sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen und verzögere das Verfahren. Einen Aufnahmetermin zu Beginn des Jahres habe er aus persönlichen Gründen nicht wahrnehmen können. Im Juli sei ihm erneut eine Maßnahme in einer Klinik angeboten worden, die er habe ablehnen müssen, da er die Einrichtung für seine Situation als nicht geeignet erachte. Zu seiner selbstständigen Bewerbung bei einer weiteren, geeigneten Klinik im August sei keinerlei Rückmeldung von der Beklagten erfolgt. Stattdessen habe man ihm mitgeteilt, es müsse zunächst geprüft werden, ob die Klinik ihn überhaupt aufnehmen könne. Er fühle sich wie ein Aussätziger behandelt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Verfahren wiederaufzunehmen und die Beklagte zu verpflichten, seine Aufnahme in einer geeigneten Klinik ohne weitere unzumutbare Verzögerungen oder vorgeschobene Ablehnungsgründe sicherzustellen.
Die Beklagte beantragt,
eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 8 R 637/24 abzulehnen.
Zur Ergänzung weist sie darauf hin, dass dem im März 2025 mitgeteilten Wunsch des Klägers nach einer Leistungserbringung durch die L. Klinik P. entsprochen worden sei (Bescheid vom 28.05.2025 unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2023). Nach dieser (fünften) Änderung der Rehabilitationseinrichtung habe der Kläger Ende Juli 2025 eine Umweisung in die L. Klinik I. begehrt, die ihn jedoch nicht baldig aufnehmen könne (Schreiben der Klinik vom 25.08.2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG; BSG Beschl. v. 26.01.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris Rn. 4; Senatsurt. v. 21.05.2025 - L 8 BA 110/18 - juris Rn. 37).
Der Kläger begehrt nach seinem schriftsätzlichen Antrag (§ 123 SGG) die Wiederaufnahme des (im Dezember 2024 beendeten) Berufungsverfahrens.
Anhaltspunkte dafür, den Wiederaufnahmeantrag (auch) als Widerruf oder Anfechtung der prozessbeendenden Erklärung im Rahmen der Einigung im Erörterungstermin vom 02.12.2024 auszulegen, bestehen nicht (vgl. hierzu Bayerisches LSG Beschl. v. 16.08.2016 - L 10 AL 101/16 - juris 15 ff.; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 179 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger richtet sein Interesse nicht einmal mehr auf sein ursprüngliches Begehren, die ihm bewilligte medizinische Rehabilitationsbehandlung in der L.-Klinik O. durchzuführen. Dieser Antrag wurde im Übrigen (nach Einhaltung des im Berufungsverfahren vereinbarten Prozederes) mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2025 auch bestandskräftig (§ 77 SGG) abgelehnt. Vielmehr ist der Kläger (wohl) der Annahme, seine sich in Bezug auf die Rehabilitationseinrichtung ändernden Wünsche unter Wiederaufnahme des Berufungsverfahren L 8 R 637/24 verfolgen zu können.
Über das Begehren des Klägers, das Berufungsverfahren L 8 R 637/24 wieder aufzunehmen, entscheidet der Senat in seiner Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG). Die im Ausgangsverfahren erfolgte Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gem. § 153 Abs. 5 SGG (Beschl. v. 14.11.2024) wirkt im Wiederaufnahmeverfahren, das ein neues Verfahren darstellt, nicht fort (vgl. z.B. BFH Urt. v. 02.12.1998 - X R 15-16/97, X R 15/97, X R 16/97 - juris Rn. 11ff.; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 179 Rn. 8; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 179 Rn. 39).
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Unabhängig davon, dass kein Wiederaufnahmegrund i.S.v. §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG vorliegt, ist eine Wiederaufnahmeklage nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen zulässig, nicht aber, wenn das Verfahren - wie hier - durch einen Prozessvergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung beendet worden ist (vgl. Bayerisches LSG Beschl. v. 16.08.2016 - L 10 AL 101/16 - juris Rn. 13; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 179 Rn. 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.