Themis
Anmelden
BSG·B 4 AS 190/22 BH·26.01.2023

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten - Entscheidung des "kleinen Senats" über Urteilsergänzungsantrag nach § 140 SGG)

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte beim BSG Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG. Das BSG prüfte summarisch nach § 160 SGG und erkannte keine Zulassungsgründe (keine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder relevanten Verfahrensmangel). Die ordnungsgemäße Ladung des LSG rechtfertigt die Entscheidung in Abwesenheit des Klägers. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen und PKH/Beiordnung abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Anträge auf PKH und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für Verfahren vor dem BSG nach § 73a SGG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen.

2

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 SGG nur zuzulassen bei grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung oder einem Verfahrensmangel, der die angefochtene Entscheidung tragen kann; eine summarische Prüfung kann das Fehlen solcher Zulassungsgründe feststellen.

3

Die ordnungsgemäße Ladung mit Hinweis, dass in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, genügt regelmäßig dem Anspruch auf rechtliches Gehör, sodass die Verhandlung/Entscheidung in Abwesenheit des Beteiligten keinen Verfahrensmangel darstellt.

4

Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 140 SGG, der sich auf eine Berufungsentscheidung bezieht, gehört weiterhin zum Berufungsverfahren; Übertragungsbeschlüsse können auch für das Urteilsergänzungsverfahren Wirkung entfalten, sodass der ‚kleine Senat‘ zuständig entscheiden durfte.

5

Die persönliche (unvertretene) Beschwerde beim BSG ist unzulässig, wenn der Vertretungszwang des § 73 Abs. 4 SGG besteht; Missachtung dieser Formvorschrift führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 62 SGG§ Art 103 Abs 1 GG§ 110 Abs 1 SGG§ 140 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Frankfurt, 18. März 2022, Az: S 19 AS 490/20, Gerichtsbescheid

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 16. September 2022, Az: L 7 AS 460/21, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der sinngemäße Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

4

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel darin liegt, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat. Das LSG hat den Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend (vgl BSG vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7; BSG vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris RdNr 10). Die Ladung ist unter anderem an die vom Kläger im verfahrenseinleitenden Schriftsatz genannte Adresse zugestellt worden.

5

Auch durfte der sog kleine Senat (§ 153 Abs 5 SGG) über den Urteilsergänzungsantrag (§ 140 SGG) entscheiden. Bezieht sich der Antrag nach § 140 SGG auf eine Berufungsentscheidung, ist das Urteilsergänzungsverfahren noch Teil des Berufungsverfahrens (BSG vom 9.8.2022 - B 2 U 3/22 BH - juris RdNr 12; vgl zur Konnexität § 140 Abs 4 SGG; BSG vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris RdNr 5), sodass der Übertragungsbeschluss vom 30.11.2021 auch Wirkung noch für das Urteilsergänzungsverfahren hat, das gerade auf die vollständige Entscheidung über die Berufung abzielt.

6

2. Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG bleibt erfolglos, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

7

3. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Meßling Söhngen Burkiczak