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Landessozialgericht NRW·L 8 BA 85/21 B ER·06.09.2021

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung eines Beitragsbescheids abgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheids; das SG hatte dies abgelehnt. Das LSG bestätigte die Entscheidung und führte aus, der Beigeladene sei als abhängig Beschäftigter zu bewerten; vertragliche Regelungen ohne Verankerung im Gesellschaftsvertrag schaffen keine Weisungsbefugnis. Eine unbillige Härte wurde nicht glaubhaft gemacht; Ratenzahlungsmöglichkeiten schließen die Anordnung der Aufschiebung aus.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als abhängig Beschäftigter richtet sich nach dem Grad der Einbindung und Fremdbestimmtheit seiner Tätigkeit, nicht danach, ob er Zeit, Ort und Art der Arbeit selbst einteilen kann.

2

Die bloße Tätigkeit der wirtschaftlichen Geschäftsabwicklung, die Höhe des Geschäftsführergehalts oder das Ausbleiben eines Veto der Mehrheitsgesellschafter begründen keine unternehmerische Unabhängigkeit.

3

Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag begründen nur dann eine den Weisungen der Gesellschafterversammlung gegenüber wirksame Rechtsmacht, wenn sie entsprechend im Gesellschaftsvertrag verankert sind.

4

Alleinige Vertretungsbefugnis oder Befreiung von § 181 BGB sind keine maßgeblichen Indizien für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit weiterhin fremdbestimmt ist.

5

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid setzt die glaubhafte Darlegung unbilliger Härte voraus; die Möglichkeit von Raten- oder Stundungsvereinbarungen mit der Einzugsstelle kann eine solche Härte ausschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 SGG§ 181 BGB§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 9 BA 52/21 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.6.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.714,95 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 25.6.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8.4.2021 zu Recht abgelehnt.

2

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

3

Auch das wiederholende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

4

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die wirtschaftliche Abwicklung der Geschäfte dem Beigeladenen oblegen hätte, ist dies Ausfluss seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer und kein Indiz für eine Weisungsfreiheit. Die von ihr angeführte Höhe des Geschäftsführergehalts ist im Rahmen der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Relevanz. Gleiches gilt für ihren Vortrag, dass die Mehrheitsgesellschafter zu keiner Zeit ein Veto eingelegt hätten. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 8.7.2020 – B 12 R 2/19 R – juris Rn. 17 m.w.N.).

5

Ebenso wenig vermögen die von der Antragstellerin genannten Regelungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags dem Beigeladenen eine Rechtsmacht zu verschaffen, die es ihm erlaubt, nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwehren. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch bereits formalrechtlich, da die dortigen Bestimmungen nicht wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 23) im Gesellschaftsvertrag verankert worden sind.

6

Dass der Beigeladene als Geschäftsführer seine Arbeit selbst einteilen, d.h. Zeit, Ort und Art der Ausführung selbst bestimmen konnte, steht der Bewertung als Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Dienste höherer Art, wie vorliegend, werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, d.h. in einer von anderer Seite – hier der Gesellschafterversammlung – vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.12.2001 – B 12 KR 10/01 R – juris Rn. 17). Keine maßgeblich für eine Selbstständigkeit sprechenden Indizien stellen zudem die Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dar (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 17).

7

Schließlich folgt auch aus § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages mit der dort geregelten Ausgestaltung der Geschäftsführung als Sonderrecht des Beigeladenen keine andere Wertung. Denn ungeachtet dessen kann er jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden (vgl. auch § 5 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags) und im Übrigen trotz dieser Regelung Weisungen an sich als Geschäftsführer nicht verhindern.

8

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides hat diese auch im Beschwerdeverfahren lediglich behauptet, nicht jedoch gem. §§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Darüber hinaus liegt eine die begehrte gerichtliche Aufschiebungsanordnung rechtfertigende unbillige Härte nicht vor, wenn die Vollziehung der Beitragsforderung durch den Abschluss von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle abgewendet werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 10.5.2021 – L 8 BA 45/21 B ER – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine bestehende Möglichkeit zur Ratenzahlung hat die Antragstellerin selbst mit der Beschwerdebegründung benannt. Weiterer Vortrag dazu, ob und mit welchem Ergebnis sie sich diesbezüglich an die Einzugsstelle gewendet hat, ist trotz ausdrücklicher Nachfrage des Senats nicht erfolgt. Ihr Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin ihr eine Ratenzahlung nicht nachgelassen habe, ist insoweit ohne Relevanz, da Einzugsstelle und Antragsgegnerin nicht identisch sind.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

10

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

11

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).