Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsnachforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid. Das LSG bestätigt die ablehnende Entscheidung des SG, weil substantiierte Nachweise zu gemeldeten Arbeitnehmern und zur wirtschaftlichen Lage fehlen. Eine Schätzung auf Basis von Sollzahlen ist zulässig; unbillige Härte wurde nicht dargetan.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids spricht.
Eine Beitragsnachforderung kann auf Schätzungen gestützt werden, die von Sollzahlen ausgehen, wenn tatsächliche Unterlagen fehlen und der Betroffene seine Buchführungs- und Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Die Voraussetzung einer unbilligen Härte, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt, erfordert substantiiert vorgetragene und glaubhaft gemachte Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen.
Die Möglichkeit, die Vollziehung durch Raten- oder Stundungsvereinbarungen mit der Einzugsstelle zu vermeiden, steht der Annahme einer unbilligen Härte entgegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 17 BA 124/20 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.2.2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.449,36 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 19.2.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.6.2020 zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage (Az. S 17 BA 25/21) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25.2.2021 nicht anzuordnen.
Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht – wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) – mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin vom Antragsteller für den Zeitraum vom 3.3.2017 bis 31.10.2019 Beiträge in Höhe von insgesamt 29.797,47 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 4.092 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit er wiederholend die Auffassung vertritt, alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer seien ordnungsgemäß gemeldet gewesen, ist diese Behauptung ersichtlich unzutreffend. So sind schon seine eigenen Angaben im Prüfgespräch mit dem Hauptzollamt (HZA) C zu den im Geschäftsbetrieb erforderlichen Mitarbeitern einerseits mit den vorgenommenen Meldungen andererseits offenkundig nicht in Einklang zu bringen. Während der Antragsteller beim HZA mitgeteilt hat, täglich von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr einen Mitarbeiter, von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zwei Mitarbeiter bzw. sonntags drei Mitarbeiter zu benötigen (vgl. z.B. Schlussbericht des HZA vom 25.6.2020), hat die taggenaue Erfassung der von ihm vorgelegten Stundenzettel eine erhebliche Anzahl von Tagen ohne jegliche gemeldeten Arbeitnehmer außer der Reinigungskraft ergeben (vgl. Bericht des Finanzamts Q über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 29.5.2020: „bis zu 17 Tage“). Nachvollziehbare Gründe hierfür sind weder vorgetragen worden noch sonst in irgendeiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil zeigt sich aus der Zusammenschau von u.a. Öffnungszeiten, Speisenangebot, Auftragsvolumen und noch zusätzlichem Lieferservice, dass der Antragsteller Mitarbeiter weit über den gemeldeten Umfang hinaus beschäftigt haben muss. Dies wird ergänzend durch die Unterschreitung der Lohnquote vergleichbarer Betriebe (vgl. den o.a. Bericht des Finanzamts Q) bestätigt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller im Widerspruchs- und gerichtlichen Eilverfahren sowie in der Klageschrift insbesondere zu den Umsätzen aufgelisteten Zahlen. Dies gilt schon deshalb, weil er Bestellungen nur für den Monat Mai 2017 bzw. Umsätze an Sonntagen allein für die Monate Mai und Juni 2017 angeführt hat und hiermit die grundsätzliche Problematik der Fehlstunden nicht über die gesamte Länge des Streitzeitraums widerlegt werden kann. Sonstige Zahlen werden weder aus dem restlichen Jahr 2017 noch aus den Jahren 2018 oder 2019 vorgetragen und konkretisiert. Dies wäre aber in besonderem Maß deshalb erforderlich gewesen, weil sich der Betrieb des Antragstellers Anfang/Mitte 2017 noch im Aufbau befunden hat und in der Folgezeit ein Auftrags- und Umsatzwachstum anzunehmen ist.
Darüber hinaus vermögen die in Bezug genommenen Zahlen zu Bestellungen bzw. Umsätzen jedoch nicht einmal die Behauptung des Antragstellers, er habe den Betrieb an Sonntagen im Mai 2017 ohne weitere Mitarbeiter geführt, hinreichend nachvollziehbar zu stützen. So ist bei einem Umsatz von etwa 300 Euro und Durchschnittspreisen von ca. 5 Euro die Fertigung und Lieferung von etwa 60 Pizzen bzw. Dönergerichten erforderlich. Selbst wenn hier noch etwaige Getränkebestellungen herausgerechnet werden, ist in keiner Weise glaubhaft, dass der Antragsteller das Auftragsvolumen mit Bestellannahme und Fertigung allein bewältigt und für die Auslieferung die Pizzeria jeweils geschlossen hat. Zudem würde ein solches Prozedere gerade in der Phase des Aufbaus der Notwendigkeit widerstreiten, sich durch gute Produkte, guten Service und schnelle Lieferung bekannt zu machen.
Soweit der Antragsteller die Kalkulation der Antragsgegnerin mit der Maßgabe rügt, dass sie nur von Sollzahlen und nicht von den tatsächlich anwesenden Arbeitnehmern ausgehe, kann dies die Rechtmäßigkeit der Schätzung nicht in Frage stellen. Er verkennt in diesem Zusammenhang, dass Grundlage einer Schätzung zwangsläufig Sollzahlen sind, weil tatsächliche Zahlen gerade nicht fundiert zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert die ordnungsgemäße Einhaltung der gesetzlich normierten Buchführungs- und Meldepflichten. Diese hat der Antragsteller gerade verabsäumt.
Der Hinweis auf einen Urlaub in der Zeit vom 14.6.2019 bis 28.6.2019 vermag dem Antragsteller im Eilverfahren schon deshalb nicht zu einem (Teil-)Erfolg zu verhelfen, weil er hinreichende Unterlagen zu dessen Glaubhaftmachung nicht überreicht hat. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag entnehmen, ob der Urlaub zur Schließung des Geschäfts geführt bzw. wer den Betrieb in welchem Umfang fortgesetzt hat. Unabhängig davon lässt dies die Feststellungen der Antragsgegnerin im gesamten übrigen Zeitraum unangetastet. Letzteres gilt gleichermaßen auch für den Vortrag, dass der Imbiss im Jahr 2017 im Aufbau begriffen war. Dies hat zudem bereits insoweit Berücksichtigung gefunden, als Mitarbeiter für den Zeitraum vom 03.03.2017 bis 30.04.2017 nicht in die Berechnung einbezogen worden sind.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach dem Akteninhalt derzeit eher sogar von einer für den Antragsteller in der Gesamtschau günstigen Schätzung der Nachforderung auszugehen ist. So hat die Antragsgegnerin sowohl vollumfängliche Arbeitszeiten des Antragstellers, als auch Urlaubs-, Schließ- Ruhe- und Krankheitstage sowie die behauptete verminderte Öffnungszeit am Dienstag trotz inkonsistenter Angaben bzw. fehlender Plausibilisierung in weitem Umfang berücksichtigt. Weitere Ermittlungen im Einzelnen bleiben dem Hauptverfahren vorbehalten.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdeschrift die von ihm bereits erstinstanzlich vorgetragene unbillige Härte bei einer sofortigen Vollziehung wiederholt, vermag auch sein nunmehriger ergänzender Vortrag nicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis zu führen. Allein der jetzt erfolgte Hinweis auf geringe Gewinne, fehlendes Kapital und einen abgelehnten Kredit der Corona-Hilfe stellen keinen umfassenden Vortrag zur Einkommens- und Vermögenssituation dar, wie dieser zutreffend vom SG als Voraussetzung für die Annahme einer unbilligen Härte dargelegt worden ist. So hat der Antragsteller schon die von ihm vorgetragenen Zahlen für die Jahre 2017 bis 2019 nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus fehlen Angaben und Belege zu den Jahren 2020 und 2021 ebenso gänzlich wie solche zu seinen privaten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Umstände der Ablehnung des (Sonder-)Kredits zur Corona-Hilfe sind unklar und lassen auch nicht erkennen, ob nicht anderweitige Kredite erlangt werden könnten. Unabhängig davon scheidet eine besondere Härte bereits deshalb aus, weil der Antragsteller weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er die Beitragsforderung auch bei einem rechtmäßigen Geschäftsbetrieb, der die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten beinhaltet, in überschaubarer Zeit erfüllen kann. Vielmehr erwecken seine Ausführungen hieran Zweifel.
Darüber hinaus liegt eine die begehrte gerichtliche Aufschiebungsanordnung rechtfertigende unbillige Härte nicht vor, wenn die Vollziehung der Beitragsforderung durch den Abschluss von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle abgewendet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22.2.2021 – L 8 BA 161/20 B ER). Vortrag des Antragstellers, ob und mit welchem Ergebnis er sich an die Einzugsstelle gewendet hat, ist jedoch nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).