Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem Prozesskostenhilfe wegen unklarer Verhältnisse bzw. fehlender/fehlerhafter Vorlage des vorgeschriebenen Vordrucks abgelehnt wurde. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG Rechtsmittel gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen sind. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; ein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ist unzulässig, wenn das Sozialgericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint.
Der Ausschluss der Beschwerde erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die PKH mangels Feststellbarkeit der Verhältnisse abgelehnt wird, etwa weil der nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 ZPO erforderliche Vordruck nicht fristgerecht vorgelegt oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist oder die Angaben nach § 118 Abs. 2 ZPO nicht genügen.
Die Kostenentscheidung im Verfahren über die Ablehnung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, so dass im vorliegenden Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.
Gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen wird, ist kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 2 R 1713/17 WA
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.5.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 a) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht die Bewilligung von PKH auf Grund mangelnder Feststellbarkeit der Verhältnisse ablehnt, so z.B. weil es – wie hier – davon ausgeht, dass der nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Vordruck nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorgelegt oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist bzw. die Angaben nach § 118 Abs. 2 ZPO nicht genügen (vgl. z.B. LSG NRW Beschl. v. 21.01.2021 – L 20 SO 427/20 B – juris Rn. 7; Beschl. v. 26.8.2013 – L 19 AS 1278/13 B – juris Rn. 5 m.w.N.; LSG NRW Beschl. v. 15.4.2013 – L 18 R 44/13 B – juris Rn. 3 m.w.N.; Karl in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 172 Rn. 176 f. m.w.N.; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 172 Rn. 6g).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).