Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach §172 Abs.3 Nr.2a SGG verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Ablehnung der Übernahme von Stromschulden nach SGB XII. Das Sozialgericht lehnte den PKH-Antrag wegen unzureichender Glaubhaftmachung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse ab; der Kläger legte Beschwerde ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da §172 Abs.3 Nr.2a SGG Beschwerden gegen die Verneinung der Voraussetzungen ausschließt; Kosten werden nicht erstattet (§73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (§172 Abs.3 Nr.2a SGG).
Der Ausschluss der Beschwerde erfasst auch Fälle, in denen Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Glaubhaftmachung wegen unzureichender Angaben nach §118 Abs.2 ZPO abgelehnt wird.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; eine Kostenerstattung kann im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sein.
Ist ein gesetzliches Anfechtungsverbot für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gegeben, führt dies zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde unabhängig von inhaltlichen Angriffspunkten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 43 SO 396/20
Bundessozialgericht, B 8 SO 13/21 S [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2020, mit denen die Beklagte die Übernahme offener Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber seinem Stromversorger nach dem SGB XII abgelehnt hat.
Durch Beschluss vom 30.11.2020 hat das Sozialgericht den bei Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe, gestützt auf § 73a SGG i.Vm. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, abgelehnt. Der Kläger habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten Frist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hingewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 23.12.2020 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG, auf den bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht – wie hier – Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn. 6g m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).