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Landessozialgericht NRW·L 7 SF 733/15 ER·09.12.2015

Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt wegen Schutz des Existenzminimums

SozialrechtSozialhilfe (SGB XII)Leistungszuständigkeit / TrägerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts; das LSG lehnte den Antrag ab und verpflichtete ihn zur Kostenerstattung. Entscheidend war die Interessenabwägung nach §199 Abs.2 SGG vor dem Hintergrund möglicher Zuständigkeitsfragen zwischen SGB II und SGB XII. Das Gericht verweist auf BSG-Rechtsprechung, wonach bei verfestigtem Aufenthalt ein SGB‑XII‑Anspruch möglich ist, der zuerst angesprochene Träger aber nach §43 SGB I vorläufig leistet und ggf. Erstattung nach §102 SGB X verlangen kann. Der vorrangige Schutz des Existenzminimums der Leistungsempfänger überwiegt in der Abwägung.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach §199 SGG abgelehnt; Beschwerdeführer zur Erstattung der Kosten der Antragsteller verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Interessenabwägung nach §199 Abs.2 SGG ist zu berücksichtigen, dass bei möglicher Zuständigkeitsklärung zwischen Leistungsträgern der zuerst angegangene Träger nach §43 SGB I vorläufig Leistungen zu erbringen hat.

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Bei verfestigtem Aufenthalt kann trotz Wirksamkeit eines Ausschlusses nach §7 Abs.1 SGB II aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bestehen.

3

Die Sicherung des Existenzminimums hat verfassungsrechtliche Bedeutung und kann in der Interessenabwägung die Gewährung vorläufiger Leistungen oder die Verweigerung einer Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen.

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Kommt es später zur Feststellung der Unzuständigkeit des zuerst leistenden Trägers, stehen diesem Erstattungsansprüche nach §102 SGB X zu, sodass seine Rechte durch vorläufige Leistungserbringung gewahrt bleiben.

Relevante Normen
§ 199 Abs. 2 SGG§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II§ 43 SGB I§ 102 SGB X§ SGB XII

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 20 AS 3674/15 ER

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 28.10.2015 wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf 199 Abs 2 SGG. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung hat der Senat berücksichtigt, dass das BSG mit Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R (Medieninformation Nr. 28/15) entschieden hat, dass zwar der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 wirksam ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch bei einem verfestigen Aufenthalt - der bei den Antragstellern vorliegt - ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gegeben sein kann. Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht und lediglich ein anderer Träger zuständig ist. Für diese Situation bestimmt § 43 SGB I, dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen zu erbringen hat. Bei Klärung der endgültigen Zuständigkeit - hier ggfs. des Sozialhilfeträgers - steht dem zuerst angegangene Träger ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X zu. Demzufolge sind die Rechte des Beschwerdeführers auch dann vollständig gewahrt, wenn sich seine Unzuständigkeit herausstellt (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 06.08.2014 - L 19 AS 984/14 B ER). Die Antragsteller sind hingegen bei Nichtzahlung der Leistungen unmittelbar und in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise in Ihrem Anspruch auf Sicherung Ihres Existenzminimums (hierzu BVerfG Urteil vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 ua.a.) verletzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG in entsprechender Anwendung.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (177 SGG).