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Landessozialgericht NRW·L 7 B 12/04 SB·15.06.2004

Kostentragung bei GdB-Erhöhung: Beklagter zu 1/3 belastet

SozialrechtSchwerbehindertenrechtSozialprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Streitpunkt war die Feststellung des Grades der Behinderung; die Klägerin nahm im Prozess ein Angebot zur Einstufung mit GdB 40 an. Das LSG änderte die Kostenentscheidung nach §193 SGG und setzte die Kostentragung des Beklagten auf 1/3, da eine Anhebung von 30 auf 40 eine geringere Bedeutung als die Schwelle zur Schwerbehinderteneigenschaft hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung erfolgreich; Kostentragung auf 1/3 geändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil erledigt wird.

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Bei der Auferlegung von Kosten hat das Gericht nach billigem Ermessen den bisherigen Sach- und Streitstand, insbesondere Erfolgsaussichten sowie Gründe für Klageerhebung und Erledigung, zu berücksichtigen.

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Ist allein die Höhe des Grades der Behinderung Streitgegenstand und wird der GdB im Verfahren von 30 auf 40 erhöht, rechtfertigt dies regelmäßig eine Belastung des Gegners mit einem Drittel der außergerichtlichen Kosten statt der rechnerischen Hälfte.

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Die Bedeutung einer Anhebung des GdB von 30 auf 40 ist rechtlich geringer als eine Anhebung, die zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (z. B. ab GdB 50) führt; dies kann eine geringere Kostentragung begründen.

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Beschlüsse über Kostenentscheidungen nach dem SGG sind gemäß der gesetzlichen Regelung unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 43 SB 382/02

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 29.03.2004 abgeändert. Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet.

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Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes trägt der Beklagte 1/3 und nicht die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

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Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde, durch Beschluss über die Kostenerstattung. Im Verwaltungsverfahren erkannte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 an. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Im Anschluss an die gerichtliche Beweisaufnahme hat die Klägerin das Angebot des Beklagten, den GdB mit 40 zu bewerten, angenommen und gleichzeitig beantragt, dem Beklagten außergerichtliche Kosten von mindestens 75 vom Hundert (v. H.) aufzuerlegen.

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Das Gericht entscheidet über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei sind zum einen die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und zum anderen die Gründe für die Klageerhebung und Erledigung zu prüfen. Maßgeblich ist, ob der Beklagte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob umgekehrt der im gerichtlichen Verfahren verfolgte Anspruch zunächst nicht bestanden hat und erst durch eine im Laufe des Verfahrens eingetretene wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entstanden ist.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wendet sich der Beklagte zu Recht gegen die Auferlegung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Nach dem Sach- und Streitstand des Verfahrens sind im Zeitpunkt der Erledigung dem Beklagten 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Nach ständiger Rechtsprechung des 7. und 10. Senates des Landessozialgerichtes NRW ist der Beklagte mit 1/3 der Kosten anstatt der rechnerischen Hälfte zu belasten, wenn in einem Verfahren, das auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtet ist, der Behinderte hinsichtlich der GdB-Bewertung von 30 auf 40 obsiegt (LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2000, L 7 B 7/00 SB m. w. N.; Beschluss vom 29.12.1993, L 10 SB 32/93; L 7 B 1/02 SB). Diese Voraussetzungen liegen vor. Alleiniger Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des GdB. Eine hälftige Kostentragung verbietet sich, da die Bedeutung der Anhebung des GdB von 30 geringer ist als die von

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40 auf 50, da mit der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft umfassendere Vergünstigungen verbunden sind.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).