Kostenverteilung bei GdB- und Nachteilsausgleichsverfahren – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Kostenverteilung des Sozialgerichts, das dem Beklagten nur 1/4 der Klägerkosten auferlegt hatte. Streitgegenstand waren die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB) und der Nachteilsausgleich „G“. Das LSG bestätigte die Kostenregelung, da der GdB-Streit nicht alleiniger Streitpunkt war und der Nachteilsausgleich eigenständigen wirtschaftlichen Wert hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenverteilung zurückgewiesen; Auferlegung von 1/4 der Klägerkosten auf den Beklagten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz, den Beklagten regelmäßig mit 1/3 der Kosten zu belasten, wenn der Kläger allein in der GdB-Bewertung von 30 auf 40 obsiegt, gilt nur, sofern die GdB-Höhe alleiniges Streitgegenstand ist.
Die Kostenentscheidung ist nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu treffen; mehrere streitige Anspruchsgegenstände unterschiedlicher wirtschaftlicher Bedeutung rechtfertigen abweichende Quotenausteilungen.
Ein selbständiger Anspruch auf Nachteilsausgleich (z. B. Merkzeichen G) ist nicht bloß Annex zur Feststellung des GdB, sondern kann die Kostenverteilung beeinflussen, wenn er für den Kläger von erheblichem wirtschaftlichem Interesse ist.
Beschlüsse nach § 177 SGG sind unanfechtbar, sodass gegen solche Entscheidungen keine weitere Beschwerde zulässig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 SB 381/00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Sozialgericht hat dem Beklagten zu Recht nur 1/4 der Kosten des Klägers auferlegt.
Auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts wird verwiesen.
Die Kostenregelung entspricht dem Sach- und Streitstand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Erledigung. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des 7. und 10. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass der Beklagte im Regelfall mit 1/3 der Kosten des Klägers anstatt der rechnerischen Hälfte zu belasten ist, wenn in einem Verfahren, dass auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtet ist, der Kläger hinsichtlich der GdB-Bewertung von 30 auf 40 obsiegt (LSG NW, Beschluss vom 10.07.2000, L 7 B 7/00 SB m.w.N; Beschluss vom 29.12.1993, L 10 S 32/93). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur in Verfahren, in dem die Höhe des GdB alleiniger Streitgegenstand gewesen ist. Bei der Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren zwei Streitgegenstände umfasst hat, die für den Kläger von wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sind. Neben der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hat der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" begehrt. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" handelt es sich nicht nur um einen Annex zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern um einen selbständigen Anspruch, der für den Kläger von erheblichem wirtschaftlichem Interesse ist (Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr bei Erwerb einer Wertmarke oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer, mögliche Ermäßigung der Kraftfahrzeugversicherung). Nach Einholung des Gutachtens von Dr. W haben sich die Beteiligten auf die Feststellung eines GdB von 40 ab Antragstellung verglichen. Im übrigen ist der Kläger erfolglos geblieben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).