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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 2233/12 B·20.01.2013

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Regelbedarfsklage zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialgerichtsverfahren/Prozesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine Klage zur Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe (Feb–Jul 2012). Zentral war, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das LSG verneint dies, weil keine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit vorliegt und rückwirkende Leistungsgewährung nach §44 SGB X i.V.m. §330 SGB III vor Wirksamwerden einer BVerfG-Entscheidung ausgeschlossen ist. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kostenerstattung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Für Verfahren nach § 44 SGB X schließt § 330 Abs. 1 SGB III die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten und damit eine Leistungsgewährung für Zeiträume vor dem Wirksamwerden einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, die die zugrundeliegende Vorschrift für nichtig oder grundgesetzwidrig erklärt.

3

Eine Klage, die rückwirkende Leistungen aufgrund behaupteter Verfassungswidrigkeit geltend macht, bietet nur dann Aussicht auf Erfolg für rückwirkende Ansprüche, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

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Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II§ 330 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB III§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 27 AS 2141/12

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.

3

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 25.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 09.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012, mit der der Kläger noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe (Februar bis Juli 2012) geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (ehemals § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), § 330 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind nicht gegeben. § 330 Abs. 1 SGB III schließt danach für Verfahren nach § 44 SGB X die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des BVerfG aus. Eine Entscheidung des BVerfG hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 liegt nicht vor. Erst nach Wirksamwerden einer entsprechenden Entscheidung durch das BVerfG kommt eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht. Denn der Verwaltungsakt ist nicht mit Wirkung für die (gesamte) Vergangenheit, d.h. vorbehaltlich § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II rückwirkend ab Beantragung der zu Unrecht abgelehnten Leistungen, sondern nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2010 - 1 BvR 612/10 -; LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2012 - L 7 AS 1544/12 B).

5

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).