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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 1544/12 B·14.11.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei SGB-II-Regelbedarfen 2011 zurückgewiesen

SozialrechtLeistungsrecht (SGB II)Sozialgerichtsverfahren / ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gegen einen Überprüfungsbescheid an und rügte die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde als in der Sache unbegründet zurück, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem schließt die Normenlage eine rückwirkende Aufhebung vor einer Entscheidung des BVerfG aus. Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

2

Die Behauptung einer Verfassungswidrigkeit von Regelbedarfen begründet Prozesskostenhilfe nur, wenn konkrete, substantiierte Erfolgsaussichten dargelegt sind; bloße Hinweise auf Vorlageverfahren genügen nicht.

3

§44 SGB X in Verbindung mit §40 SGB II und §330 Abs.1 SGB III schließt eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten für Zeiträume vor dem Wirksamwerden einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus; Leistungsgewährung kommt erst nach Wirksamwerden einer entsprechenden BVerfG-Entscheidung in Betracht.

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In Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe sind Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO§ 44 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II§ 330 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB III§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 56 AS 2046/12

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.07.2012 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.

3

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 21.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012, mit der die Klägerin noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.

4

Die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (ehemals § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), § 330 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind nicht gegeben. § 330 Abs. 1 SGB III schließt danach für Verfahren nach § 44 SGB X die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus. Eine Entscheidung des BVerfG hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 liegt nicht vor. Erst nach Wirksamwerden einer entsprechenden Entscheidung durch das BVerfG kommt eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht. Denn der Verwaltungsakt ist nicht mit Wirkung für die (gesamte) Vergangenheit, d.h. vorbehaltlich § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II rückwirkend ab Beantragung der zu Unrecht abgelehnten Leistungen, sondern nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2010 - 1 BvR 612/10 -; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 40 Rn. 38; siehe Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 40 Rn. 10). Aus diesem Grunde sind die Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, dass Bundesverfassungsgericht sei auf Vorlage des Sozialgerichts Berlin mit dem Sachverhalt befasst, nicht entscheidungserheblich.

5

Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).