Beschwerde gegen Beschränkung der Beiordnung: PKH ohne Beschränkung bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin, das Sozialgericht bewilligte dies jedoch nur unter der Einschränkung, die Anwältin müsse im Gerichtsbezirk niedergelassen sein. Das Landessozialgericht hob diese Beschränkung auf. Nach § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO ist eine Beschränkung nur gerechtfertigt, wenn durch die Beiordnung höhere Kosten entstehen oder besondere Umstände vorliegen; ein Kostenvergleich führte hier zu keinem höheren Aufwand.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschränkung der Beiordnung erfolgreich; Prozesskostenhilfe mit Beiordnung ohne Beschränkung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts ist nur dann zu beschränken, wenn durch dessen Beiordnung zusätzliche Kosten entstehen oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
Bei begehrter Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts ist ein Kostenvergleich vorzunehmen; eine Beschränkung kommt erst in Betracht, wenn die Beiordnung höhere Anwaltsgebühren (insbesondere Reisekosten nach § 46 RVG i.V.m. Nr. 7003–7005 VV) zur Folge hätte.
Geringe Entfernungen zwischen Kanzleisitz und Gericht rechtfertigen in der Regel keine Beschränkung der Beiordnung, weil dadurch keine nennenswerten Reisekosten entstehen.
Die Kostenentscheidung über die Beiordnung richtet sich nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 AS 1254/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.10.2010 geändert. Die den Klägern im Beschluss vom 04.10.2010 bewilligte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nur unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger "zu den Bedingungen eines im Bezirk des SG niedergelassenen Rechtsanwalts" bewilligt.
Nach dem Wortlaut bzw. dem Sinn und Zweck des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) soll ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen oder aber besondere Umstände vorliegen, die diese Beiordnung rechtfertigen können. Daraus folgt im sozialgerichtlichen Verfahren für den Senat jedoch nicht zwingend, dass der Beteiligte einen Anwalt wählen muss, der im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei hat (so LSG NRW, Beschlüsse vom 21.04.2010 - B 9 B 59/09 SO und vom 05.09.2007 - L 9 B 35/07 SO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 9c).
Ist der Rechtsanwalt, dessen Beiordnung begehrt wird, nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ansässig, hat darüber hinaus ein Kostenvergleich stattzufinden (vgl. a.a.O., Rn. 570). Nur dann, wenn die Beiordnung dieses Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als eine Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts (Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 7003 bis 7005 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG), kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht (wie hier LSG NRW, Beschluss vom 25.10.2010 - L 20 AY 93/10 B).
Die Ermittlungen des Senats (www.ruhrpilot.de) haben insoweit ergeben, dass die Distanz zwischen dem Kanzleisitz der Rechtsanwältin der Kläger in F und dem Sitz des SG Gelsenkirchen 7,4 km beträgt. Da damit die Reisekosten nach § 46 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vieler der im Gerichtsbezirk Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwälte nicht erreicht oder überschritten werden, besteht kein Anlass, wegen des in § 121 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Kostenminimierungsgedankens eine Beschränkung bei der Beiordnung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.