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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 191/10 KL·15.03.2010

Verweisung an Sozialgericht Dortmund wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit des LSG

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KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Widerspruch und Klage beim Landessozialgericht gegen Bescheide vom 13.01.2010. Strittig war die Zuständigkeit des LSG für ein erstinstanzliches Verfahren. Das LSG stellte fest, dass es funktionell unzuständig ist und verwies den Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Sozialgericht Dortmund (§98 SGG i.V.m. §17a GVG). Der Verweisbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Rechtsstreit an das funktionell zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen, LSG für Erstinstanz unzuständig

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei sachlicher oder funktionaler Unzuständigkeit verweist das Gericht nach Anhörung den Rechtsstreit an das zuständige Gericht (§98 SGG i.V.m. §17a Abs.2 GVG).

2

Das Landessozialgericht ist regelmäßig nur im zweiten Rechtszug zuständig; eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG ist ausgeschlossen (§29 SGG).

3

Die Vorschriften über die Verweisung gelten auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit, um den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) zu wahren.

4

Beschlüsse über die Verweisung nach §98 SGG sind unanfechtbar (§98 S.2 SGG i.V.m. §17a Abs.2 GVG; §177 SGG).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG§ Art. 101 GG§ 29 Abs. 1 SGG§ 29 Abs. 2 bis 4 SGG§ 177 SGG

Tenor

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung an das funktionell zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen.

Gründe

2

Nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 - B 1 B 77/06 KR ER; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - L 16 AR 4/08; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG., 9. Auflage 2008, § 98 Rn. 2 m.w.N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art. 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.

3

Das Landessozialgericht (LSG) ist funktionell unzuständig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 03.02.2010 gegen "Schreiben/Aufhebungsbescheid vom 13.01.2010 und Schreiben vom 13.01.2010 Widerspruch und Klage beim Landessozialgericht NRW eingelegt". Ein Widerspruchs- und Klageverfahren ist nicht durchgeführt worden. Die Zuständigkeit des LSG NRW und damit des erkennenden Senats ist nicht gegeben. Denn das LSG entscheidet im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (§ 29 Abs. 1 SGG). Eine anderweitige erstinstanzliche Zuständigkeit liegt nicht vor (§ 29 Abs. 2 bis 4 SGG). Die Beteiligten sind vor der beabsichtigten Verweisung angehört worden.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S. 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 177 SGG).