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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 167/15 B ER·17.02.2015

Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Grundsicherung zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungVerfahrensrecht (Sozialgerichtsbarkeit)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ein, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und die Erstattung von Kosten verneint wurde. Das Landessozialgericht hält die Beschwerde für nicht statthaft, weil sie im Wesentlichen die Abänderung einer Kostenentscheidung bezweckt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als nicht statthaft zurückgewiesen; Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit sie lediglich auf die Abänderung einer Kostenentscheidung gerichtet ist; die isolierte Anfechtung von Kostengrundentscheidungen ist ausgeschlossen.

2

Eine Kostenentscheidung kann auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG gestützt werden.

3

Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 S.1 ZPO).

4

Gegen den vorliegenden Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben (§ 177 SGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 144 Abs. 4 SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG§ 193 SGG§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 47 AS 4261/14 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsgegner hat den Antragstellern während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Grundsicherung bewilligt (Bescheid vom 04.11.2014). Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat das Sozialgericht (SG) Duisburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis sowie die Erstattung von Kosten abgelehnt. Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 04.12.2014 bewilligt.

4

Die Antragsteller haben gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.01.2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte vorgetragen, durch die Bewilligung der Grundsicherung während des Eilverfahrens sei "das Verfahren in der Hauptsache erledigt." Die Beschwerde sei mit Rücksicht darauf, "dass bei einer späteren Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung wegen geänderter Einkommensverhältnisse die Kostenfolge für die Antragsteller günstiger ist als bei einer Zurückweisung des Antrags, geboten".

5

II.

6

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Antragsteller verfolgen mit der Beschwerde nicht die Aufhebung der Entscheidung des SG, soweit dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 125 Rn. 9). Vielmehr begehren sie die Abänderung der Kostenentscheidung nach § 193 SGG analog. Dieses Ziel kann mit der Beschwerde nicht verfolgt werden. In entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 SGG (hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 48a) ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn es sich allein um die Kosten des Verfahrens handelt (hierzu auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 142 Rn. 3a; Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 144 Rn. 54). Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist auch eine isolierte Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

8

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

9

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).