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Landessozialgericht NRW·L 21 AS 1787/19 B·27.01.2020

Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz verworfen

SozialrechtSozialprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b SGG) abgelehnt worden war. Die Beschwerde richtete sich gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG Kostengrundentscheidungen nur mit der Hauptsache angreifbar sind; dies gelte auch im einstweiligen Rechtsschutz. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben unerstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unzulässig; Kostengrundentscheidungen sind nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar.

2

Die Unanfechtbarkeit von Kostengrundentscheidungen nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG erstreckt sich auch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren (§ 86b SGG).

3

Kosten im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

4

Beschlüsse des Landessozialgerichts über die Verwerfung einer Beschwerde sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG§ 144 Abs. 4 SGG§ 86b SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 49 AS 3199/19 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.09.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 06.09.2019 ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Denn die Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft.

3

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen ausgeschlossen. Dies lässt die Wertentscheidung der Gesetzgebung erkennen, dass eine Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache anfechtbar ist; für das Berufungsverfahren bringt dies auch § 144 Abs. 4 SGG zum Ausdruck. Diese legislative Wertentscheidung gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren (LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2015 - L 7 AS 167/15 B ER; LSG Bayern vom 28.09.2011 - L 7 AS 741/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 02.08.2007 - L 28 B 1266/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2006 - L 10 B 902/06 AS ER; LSG Sachsen vom 21.11.2005 - L 3 B 144/05 AS; LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.11.2004 - L 4 B 23/04 KR; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2017, § 172 Rn. 5 und § 144 Rn. 48a; Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2014, § 144 Rn. 54).

4

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts im Beschluss vom 06.09.2019, mit dem das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b SGG abgelehnt hatte. Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt erklärt und zugleich hinsichtlich der Kostenentscheidung Beschwerde erhoben. Damit ist die Beschwerde nach dem zuvor Ausgeführten unzulässig und zu verwerfen.

5

2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

6

3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).