Beschwerde gegen einstweilige Anordnung (SGB II Unterkunft/Heizung) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Abwehr geplanter Kürzungen der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Das LSG wies die Beschwerde zurück, weil ein Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt: der Antragsgegner hat zwischenzeitlich Nachzahlungen und laufende Leistungen erbracht. Eine künftige mögliche Reduzierung begründet kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt und Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Regelungsanordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzen sowohl Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung voraus; Anspruch und Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen.
Entfällt die akute Eilbedürftigkeit durch zwischenzeitliche Erfüllung der geltend gemachten Leistung, besteht in der Regel kein Anordnungsgrund mehr.
Vorbeugender Eilrechtsschutz erfordert ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis; die bloße Möglichkeit einer zukünftigen Notlage reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann die Erstattung der Kosten versagen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AS 1392/24 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.08.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach den §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung >ZPO<). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 – L 7 AS 1052/22 B ER – juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 – 1 BvR 392/24 – juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER – juris, Rn. 20).
Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist jedenfalls nicht mehr ersichtlich, nachdem der Antragsgegner – wie von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 02.10.2024 bestätigt – den Antragstellern am 26.09.2024 einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 4.752 € sowie einen Betrag für laufende Leistungen i.H.v. 1.918,62 € überwiesen hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 14.10.2024, die Eilbedürftigkeit lasse sich nunmehr aus einer vom Antragsgegner für die Zeit ab November 2024 beabsichtigten reduzierten Berücksichtigung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ableiten. Hieraus ergäbe sich nämlich allenfalls eine zukünftige Notlage, deren Berücksichtigung auf die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes hinauslaufen würde. Das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis besteht aber nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen nachträglichen Rechtsschutzes – unzumutbar ist (vgl. hierzu Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 14.10.2024), Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2022 - L 19 AS 429/22 B ER – juris, Rn.23). Entsprechendes ist hier in keiner Weise ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).