Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im SGG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wendeten sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht. Zentral war die Frage, ob PKH für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück und lehnte den PKH-Antrag ab, da das Beschwerdeverfahren nicht der Rechtsverfolgung i.S. des §114 ZPO diene. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; der Beschluss ist nicht anfechtbar bei §177 SGG.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, außergerichtliche Kosten nicht erstattbar
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur für die Führung eines Prozesses als solchen gewährt; Anträge auf PKH für Verfahren, die nicht der Rechtsverfolgung im Sinne des §114 Satz 1 ZPO dienen, sind abzulehnen.
Bei Neben- oder Hilfsverfahren ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn das Verfahren einen eigenständigen prozessualen Rechtsverfolgungsgehalt aufweist, der die Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten rechtfertigt.
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach dem SGG können nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, soweit §177 SGG dies ausschließt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 25 AS 2687/24
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vom 12.02.2025 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war ebenfalls abzulehnen, da dieses nicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dient. Prozesskostenhilfe kann aber nur für die Führung des Prozesses als solches verlangt werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 07.01.2014, L 1 KR 536/13 B, juris Rn. 13 m. w. N. und vom 15.11.2023, L 19 AS 1492/23 B sowie zu Nebenverfahren generell Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2012, 2 BvR 2377/10).
3. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).