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Landessozialgericht NRW·L 3 KR 331/25 B·17.03.2026

KSVG: Keine rückwirkende Beitragsneuberechnung; PKH mangels Erfolgsaussicht verweigert

SozialrechtKrankenversicherungsrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Vollstreckungsankündigungen sowie auf rückwirkende Neuberechnung seiner Künstlersozial-Rentenversicherungsbeiträge für 01–08/2024. Das LSG NRW wies die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung zurück, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Eine rückwirkende Beitragsanpassung sei nach § 12 Abs. 3 KSVG ausgeschlossen; Änderungen wirkten nur ab dem Monat nach Antragseingang. Ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Vollstreckungsankündigungen fehle zudem, weil keine offenen Vollstreckungsersuchen mehr bestünden; PKH für das Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Nach § 12 Abs. 3 KSVG können Änderungen der für das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen maßgeblichen Verhältnisse nur auf Antrag und nur mit Wirkung ab dem Ersten des auf den Antrag folgenden Monats berücksichtigt werden; eine rückwirkende Beitragsneuberechnung ist ausgeschlossen.

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Eine Beitragsfestsetzung auf Grundlage einer Einkommensprognose wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass sich nachträglich ein geringeres oder ausbleibendes Einkommen realisiert; angreifbar ist die Prognose nur bei anfänglich unzutreffender Tatsachengrundlage.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen Vollstreckungsmaßnahmen entfällt, wenn keine Vollstreckung mehr droht, insbesondere weil das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen bzw. erledigt ist.

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Prozesskostenhilfe wird für ein Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht bewilligt, da dieses nicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO dient.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG§ 1 KSGV§ 12 Abs. 3 KSVG§ 86a Abs. 2 SGG§ 31 SGB X§ Art. 20 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 16 KR 160/25

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.04.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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In dem Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, wendet sich der Kläger gegen Vollstreckungsankündigungen und begehrt die Neuberechnung seiner Rentenversicherungsbeiträge vom 01.01. bis 31.08.2024.

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Der Kläger unterliegt seit dem Jahr 2012 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld ist er seit dem 22.11.2019 in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG.

5

Am 17.09.2023 meldete der Kläger der Beklagten sein voraussichtliches Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit für das Kalenderjahr 2024 mit einem Betrag in Höhe von 6.000 €. Ausgehend von dieser Einkommensprognose setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2024 den monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung ab Januar 2024 auf 46,50 € fest.

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Im April 2024 beantragte der Kläger die Stundung der seit Januar 2024 nicht gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Er warte seinerseits auf ausstehende Gelder und werde die Außenstände begleichen, sobald er das Geld erhalte. In dem gegen den die Stundung ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2024 geführten Klageverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) NRW die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 23.06.2023 (S 16 KR 1425/24) mit Beschluss vom 23.06.2025 zurückgewiesen (L 5 KR 330/25 B).

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Am 15.08.2024 beantragte der Kläger eine rückwirkende Neuberechnung seiner monatlichen Beitragszahlungen für die Zeit ab dem 01.01.2024. Auf Grund verschiedener Umstände und gesundheitlicher Probleme habe er bisher - anders als bei seiner Schätzung angenommen - gar kein Einkommen erzielt und werde auch keines erzielen. Auch habe das Jobcenter Köln die Weiterbewilligung von Bürgergeld seit Februar 2024 hinausgezögert. Daher bitte er ausnahmsweise um eine rückwirkende Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage und der Beiträge im Rahmen einer Ausnahme- bzw. Härtefallregelung.

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Wegen der Beitragssäumigkeit seit Januar 2024 beendete die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.08.2024 die Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 KSGV zum 31.08.2024.

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Am 10.10.2024 widersprach der Kläger der vom Hauptzollamt auf Ersuchen der Beklagten erstellen Vollstreckungsankündigung vom 03.10.2024. Das Hauptzollamt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10.10.2024 mit, dass eine Vollstreckungsankündigung kein Verwaltungsakt und daher nicht rechtsbehelfsfähig sei und er sich bei Einwendungen an die Beklagte wenden solle.

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Mit Bescheid vom 14.10.2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Beiträge ab Januar 2024 ab. Nach § 12 Abs. 3 KSVG sei eine Neuberechnung bei Änderung der Verhältnisse frühestens mit Wirkung vom Ersten des auf den Änderungsantrag folgenden Monats möglich. Eine rückwirkende Neuberechnung sehe das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Härtefallregelung. Dem widersprach der Kläger unter Hinweis auf seine finanzielle Notlage. Er beziehe Leistungen zur Grundsicherung. Es sei ihm nicht möglich, die geforderten Beiträge zu begleichen. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) habe.

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Nach Vorlage eines aktuellen Bescheids über den Bezug von Bürgergeld zog die Beklagte das Vollstreckungsersuchen wegen Aussichtslosigkeit der Vollstreckung zurück. Das Hauptzollamt teilte dies dem Kläger am 23.10.2024 mit. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 06.11.2024 darauf hin, dass der gegen die Vollstreckungsankündigung erhobene Widerspruch unzulässig sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2025 wies die Beklagte den gegen die Vollstreckungsankündigung vom 03.10.2024 eingelegten Widerspruch als unzulässig zurück, da es sich bei einer Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) handele. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.10.2024 wies sie als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, ihre Prognoseentscheidung hinsichtlich des Arbeitseinkommens könne nicht rückwirkend dadurch in Frage gestellt werden, dass sich im Nachhinein ein anderes Einkommen ergeben habe, wenn die Prognose nach sorgfältiger Ermittlung nachvollziehbar gewesen sei.

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Dagegen hat der Kläger am 09.02.2025 beim SG Köln Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Von Februar bis Juli 2024 habe er sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden, da er faktisch keine Leistungen erhalten habe. Er habe sich daher Geld leihen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies habe ihn psychisch so unter Druck gesetzt, dass ihm eine künstlerische Tätigkeit nicht möglich gewesen sei und er kein Geld habe verdienen können. Dies habe er der Beklagten am 15.08.2024 mitgeteilt. Die formale Anwendung des § 12 Abs 3 KSVG ohne Ausnahmemöglichkeit sei mit den Grundsätzen des Sozialstaats unvereinbar. Dennoch habe die Beklagte weiterhin die unverhältnismäßig hohen Beiträge gefordert und drei Vollstreckungsbescheide initiiert. Diese vom Hauptzollamt erlassenen Bescheide seien aufzuheben, da sie auf den angefochtenen Bescheiden beruhten. Der Kläger hat u.a. die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts vom 03.10.2024 (136,61 € zzgl. Mahngebühren für die Beiträge von 01 - 03/2024) und - aber wohl erst nach Abfassung des Beschlusses vom 08.04.2025 - die Vollstreckungsankündigungen vom 20.10.2024 (139,50 € zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschlag für die Beiträge von 04 - 06/2024) und vom 12.12.2024 (93,00 € zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschläge für die Beiträge von 07 - 08/2024) vorgelegt.

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Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2024 um Aussetzung der Vollstreckung gebeten, da er aus finanziellen Gründen, die geforderten Beträge nicht begleichen könne. Daraufhin hat die Beklagte am 17.01.2025 eine Erledigungsmitteilung an das Hauptzollamt gesandt.

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Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.01.2025 Bezug genommen. Da der Kläger erst im August 2024 auf die veränderten Einkommensverhältnisse hingewiesen habe, sei die Änderung frühestens ab dem 01.09.2024 zu berücksichtigen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt aber sei der Kläger schon nicht mehr versicherungspflichtig nach dem KSVG gewesen.

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Das SG Köln hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 08.04.2025 abgelehnt. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Soweit der Kläger sich gegen die Vollstreckungsankündigung vom 03.10.2024 wende, sei die Klage unzulässig. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Vollstreckungsankündigung überhaupt um einen Verwaltungsakt handele. Nachdem das Hauptzollamt den Kläger am 24.10.2024 über die Rückgabe der Vollstreckungsanordnung unterrichtet habe, bestehe für die Klage jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, da dem Kläger keine Vollstreckung drohe. Die Klage gegen die Ablehnung einer Neuberechnung der Beiträge ab Januar 2024 sei unbegründet. Zur Begründung hat das SG ausgeführt:

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Eine rückwirkende Änderung der Versicherungsbeiträge ab dem 01.01.2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.

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Die maßgebliche Vorschrift für die Vornahme von Beitragsanpassungen ist § 12 Abs. 3 KSVG.

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Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgeblich waren, kann nach § 12 Abs. 3 KSVG auf Antrag die Änderung erst mit Wirkung vom Ersten des Monats an berücksichtigt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht.

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Wie sich aus der Verwendung des Begriffs „voraussichtlich“ in § 12 Abs. 3 KSVG ergibt, ist das Arbeitseinkommen des Künstlers oder Publizisten im Wege einer Prognoseentscheidung durch die Künstlersozialkasse zu schätzen. Wie bei jeder Prognose müssen auch bei der Schätzung des Arbeitseinkommens Restzweifel in Kauf genommen werden. Die Verbindlichkeit der von einer Verwaltung getroffenen Einkommensprognose kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich im Nachhinein ein anderes Einkommen ergeben hat.

21

Die von der Verwaltung getroffene Einkommensprognose kann lediglich mit der Begründung angegriffen werden, dass sie von vornherein von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Einkommensprognose der Beklagten stützt sich auf die Angaben des Klägers. Die Beklagte hatte keinen Anlass, etwas anderes als dies zugrunde zu legen.

22

Eine Härtefallregelung, welche die vom Kläger behauptete besonders schwierige wirtschaftliche Situation auffangen könnte, sieht das Gesetz nicht vor. Die Beklagte hat keine Möglichkeit, jenseits des gesetzlichen Rahmens zu agieren. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Eine rückwirkende Korrektur der Einkommensschätzung für den Zeitraum ab dem 01.01.2024 ist somit nicht möglich.“

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Mit seiner am 14.04.2025 eingelegten Beschwerde hat der Kläger auf die Unerlässlichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe hingewiesen. Er habe die Notlage hinreichend kommuniziert, dennoch sei sie ignoriert worden. Der Kläger hat den Bescheid des Jobcenters QQ. vom 14.02.2025 über die abschließende Bewilligung von Bürgergeld für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2024 vorgelegt.

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Die Beklagte hat auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Neue Vollstreckungsersuchen habe es nicht gegeben. Sie hat u.a. das Schreiben des Klägers vom 20.12.2014, ihre Erledigungsmitteilungen vom 15.10.2024 und 17.01.2025 sowie ein Schreiben des Hauptzollamts vom 19.01.2026 über die Einstellung des Vollstreckungsersuchens vorgelegt und vorgetragen, die Vollstreckungsersuchen hätten sich erledigt.

25

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten und das beigezogene Parallelverfahren L 5 R 330/25 B Bezug genommen.

26

II.

27

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

28

Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit Beschluss vom 08.04.2025 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

29

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss; § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

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Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KSVG haben Versicherte und Zuschussberechtigte (§§ 10, 10a) der Künstlersozialkasse bis zum 01.12. eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Das voraussichtliche Jahreseinkommen dient der Beklagten einerseits zur Berechnung des monatlichen Beitragsanteils, andererseits zur Berechnung von Geldleistungen wie etwa des Krankengeldes (s. § 47 Abs. 4 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung), aber auch zur Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach § 3 KSVG. Um hierfür eine verlässliche Grundlage zu schaffen, bleibt es im Grundsatz für das Kalenderjahr bei dem festgesetzten Beitrag. Ein geringeres Einkommen kann nach der Jahresmeldung bei der Prognoseentscheidung für das Folgejahr berücksichtigt werden. Eine unterjährige Änderung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers nur auf Antrag des Versicherten für die Zukunft möglich (s. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 11/2964, S. 16; Bender in Beck OK Sozialrecht, KSVG, Stand: 01.12.2025, § 12 Rn. 17; Bachmann in: Finke/Bachmann/Nordhausen, KSVG, 5. Auflage 2019, § 12 Rn. 18). Die Vorschrift wurde 1989 als lex speciales zu § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz eingeführt, weil sich die Beitragsanteile seitdem nach dem voraussichtlichen Jahreseinkommen richten und eine Korrektur für die Vergangenheit ausgeschlossen sein sollte. Die Berücksichtigung der Änderung ab dem Ersten des auf den Eingang des Antrags folgenden Monats soll das Wirksamwerden der Änderung von der Dauer des Verwaltungsverfahrens unabhängig machen (so Gesetzesbegründung, BT-Drs. 11/2964, S. 16). Neue Unterlagen, die eine treffsicherere Prognose erlauben oder zeigen, dass das prognostizierte Einkommen tatsächlich nicht erzielt wurde, können daher nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 02.04.2024 - B 3 KS 4/13 R).

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Eine Ausnahme- oder Härtefallregelung sieht das Gesetz nicht vor und ist auch nicht erforderlich. Denn der Versicherte hat es selbst in der Hand, bei einem sich abzeichnenden Einkommensausfall frühzeitig einen Antrag bei der Beklagten zu stellen und eine Absenkung der Beiträge zu beantragen. Dies hat der Kläger versäumt. Der Kläger hat der Beklagten erst am 15.08.2024 mitgeteilt, dass er bisher kein Einkommen erzielt habe und dies auch nicht mehr absehbar sei. Nach der Einkommensschätzung des Klägers im November 2023 war dies sein erster Hinweis auf eine Absenkung des Einkommens. Zwar hatte der Kläger bereits im April 2024 um Stundung der Beiträge gebeten, dies jedoch damit begründet, dass er auf ausstehende Zahlungen warte. Aus diesen Angaben war für die Beklagte nicht ersichtlich, dass der Kläger bisher gar nicht gearbeitet hatte und daher auch kein Einkommen würde erzielen können.

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Soweit sich der Kläger nach Abfassung des Beschlusses vom 08.04.2025 noch gegen weitere Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts (vom 20.10.2024 und 12.12.2024) wendet besteht auch insoweit kein Rechtsschutzinteresse, da ausweislich der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen der Beklagten keine Vollstreckungsersuchen mehr offen sind.

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Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

35

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens war ebenfalls abzulehnen, da dieses nicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO dient. Prozesskostenhilfe kann nur für die Führung des Prozesses als solches verlangt werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.02.2025, L 6 AS 211/25 B, juris Rn. 4; vom 07.01.2014; L 1 KR 536/13 B, juris Rn. 13 m. w. N. und vom 15.11.2023, L 19 AS 1492/23 B sowie zu Nebenverfahren generell Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.07.2012, 2 BvR 2377/10).

36

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).