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Landessozialgericht NRW·L 20 B 90/07 SO·23.09.2007

Beschwerde gegen Kostenauferlegung nach Erledigung der Hauptsache als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung nach § 112 SGB X, erklärte die Hauptsache für erledigt und focht die vom Sozialgericht angeordnete Kostenauferlegung an. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da es sich um eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache i.S.v. § 197a SGG i.V.m. VwGO handelt. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung macht ein ansonsten unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenauferlegung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 315,00 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kostenentscheidung des sozialgerichtlichen Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache ist gemäß § 197a SGG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

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Eine fehlerhafte oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Zulässigkeit eines ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässigen Rechtsmittels.

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Der Kläger hat die zumutbare Obliegenheit, vor Erhebung der Klage zu prüfen, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch bereits erfüllt ist; eine einmalige Prüfung des Zahlungseingangs kann hierfür ausreichend sein.

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Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, wenn der angefochtene Beschluss eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält.

Relevante Normen
§ 112 SGB X§ 193 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 197a Abs. 1, 2. Hälfte i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO§ 183 SGG§ 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Hälfte SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 21 SO 282/06

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.07.2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 315,00 EUR festgesetzt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I.

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Mit der am 22.11.2006 (Schriftsatz vom 20.11.2006) erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 3.894,04 EUR nach § 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Zahlung der Beklagten bereits am 13.11.2006 bei ihm gutgeschrieben worden war, hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

4

Mit Beschluss vom 16.07.2007 hat das Sozialgericht die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist ausgeführt, dieser könne mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerde des Klägers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17.08.2007 nicht abgeholfen.

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II.

6

Die Beschwerde ist unzulässig.

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Bei der Entscheidung des Sozialgerichts handelt es sich, auch wenn das Sozialgericht sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezogen hat, sachlich nicht um eine Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, sondern um eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache i.S.v. § 197a Abs. 1, 2. Hälfte i.V.m. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn weder Kläger noch Beklagte gehörten im sozialgerichtlichen Rechtsstreit zu dem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis; dementsprechend streiten die Beteiligten auch, wer Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 197a Abs. 1, 1. Hälfte) zu tragen hat (so bereits Beschluss des Senats vom 27.06.2007, L 20 B 50/07 SO).

8

Ist jedoch im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten nach § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Hälfte SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt auch für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO (str., wie hier LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2005 - L 2 B 162/04 KR; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 197a Rn. 21).

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Dass das Sozialgericht versehentlich eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, kann ein an sich unzulässiges Rechtsmittel nicht eröffnen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich vielmehr allein nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Der Senat weist trotz fehlender Zulässigkeit der Beschwerde darauf hin, dass er die Ansicht des Sozialgerichts teilt, für den Kläger hätte die Obliegenheit bestanden, vor Anrufung des Gerichts zu überprüfen, ob eine Zahlung der Beklagten mittlerweile eingegangen war. Dies gilt unabhängig davon, dass die vom Kläger der Beklagten bis zum 10.11.2006 gesetzte Zahlungsfrist bei Absendung der Klageschrift vom 20.11.2006 verstrichen war. Da aus der Gutschrift vom 13.11.2006 für den Kläger sowohl dessen Geschäftszeichen als auch Absender und Betrag der Zahlung ohne Weiteres ersichtlich war, bedurfte es insoweit nicht etwa noch einer weiteren Mitteilung der Beklagten an den Kläger über die erfolgte Zahlung. Wenn der Kläger es für "regelrecht systemfremd und realitätsfern" hält, die bearbeitende Stelle für verpflichtet zu halten, auch nach Fristablauf tagtäglich den Zahlungseingang zu überwachen, so weist der Senat darauf hin, dass eine tagtägliche Prüfung gar nicht erforderlich gewesen wäre. Vielmehr hätte bereits ein nur noch einmaliges Prüfen des Zahlungseingangs vor Absenden der Klageschrift ausgereicht. Dies dem Kläger abzufordern ist keineswegs "systemfremd" oder "realitätsfern", sondern spiegelt allein selbstverständliche Organisationspflichten auf Seiten des Klägers wider.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten sind allerdings nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nicht zu erheben, da der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).