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Landessozialgericht NRW·L 2 B 162/04 KR·16.01.2005

Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung nach §197a SGG als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts ein, die ohne Entscheidung in der Hauptsache erging. Streitgegenstand war, ob §197a SGG iVm §§154–162 VwGO und insbesondere §158 Abs.2 VwGO die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen ausschließt. Das LSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Kostenentscheidung nach §158 Abs.2 VwGO endgültig ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben; Streitwert 500 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen; Kläger trägt Beschwerdekosten, Gerichtskosten nicht erhoben, Streitwert 500 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Beschwerdegericht hat nach §202 SGG iVm §577 ZPO von Amts wegen die Statthaftigkeit der Beschwerde zu prüfen; fehlt diese, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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Soweit §197a SGG auf §§154–162 VwGO verweist, ist auch §158 Abs.2 VwGO entsprechend anzuwenden, so dass in Fällen, in denen in der Hauptsache keine Entscheidung ergeht, die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar sein kann.

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Die Einführung von §197a SGG begründet ein von den bisherigen SGG-Regelungen abweichendes Kostensystem, das eine entsprechende Übernahme der Verfahrensregelungen der VwGO einschließlich der Endgültigkeitswirkung des §158 Abs.2 VwGO rechtfertigt.

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Die Annahme einer zulässigen 'außerordentlichen Beschwerde' zur Umgehung der Unanfechtbarkeit von Kostengrundentscheidungen ist nach der Zivilprozessreform und der Einfügung von §321a ZPO ausgeschlossen.

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Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Entscheidung kann sich auf die Frage der Erhebung von Gerichtskosten auswirken.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 202 SGG iVm § 577 Abs. 1 ZPO§ 197a SGG§ Gerichtskostengesetz (GKG)§ 184-195 SGG§ 154-162 VwGO§ 158 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 14 KR 64/03

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.09.2004 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

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Das Beschwerdegericht hat nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 577 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft ist. Mangelt es hieran, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

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Gemäß § 197 a SGG - eingefügt durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BGBl I S. 2144) mit Wirkung ab dem 02.01.2002 - sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben; die §§ 184 - 195 SGG finden keine Anwendung; die § 154 - 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Mit dieser Verweisung ist auch § 158 Abs 2 VwGO in Bezug genommen. Danach ist in Fällen, in denen in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten nicht anfechtbar.

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Dies trifft den vorliegenden Fall: Die Beteiligten gehören nicht zu den zu dem in § 183 SGG genannten, kostenmäßig privilegierten Personenkreis, die Klage ist nach dem 02.01.2002 erhoben worden (vgl zur Anwendbarkeit des § 197a SGG: BSG, Beschluss vom 22.09.2004, Az: B 11 AL 33/03 (=zum Abdurck vorgesehen in SozR 4) mwN) und das Sozialgericht (SG) hat seine Kostengrundentscheidung vom 15.09.2004 getroffen, ohne das eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

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Der Auffassung, § 158 Abs 2 VwGO sei trotz der Verweisung in § 197a Abs 1 Satz 1 SGG unanwendbar, weshalb auch diese Kostenentscheidungen gemäß § 172 Abs. 1 SGG mit der Beschwerde angefochten werden könnten (so LSG Berlin, Beschluss vom 28.04.2004, Az: L 6 B 44/03 AL ER; LSG NRW, Beschluss vom 05.08.2003, Az: L 5 B 25/03 KR (= Breithaupt 2003, 877 - 880); Knittel, in Henning, SGG, 7. Aufl., § 197 a Rdn. 17) ist nicht zu folgen. Zwar ist zuzugeben, dass die Anwendung von § 158 Abs 2 VwGO zu einer abweichenden Verfahrensweise gegenüber den von §§ 183, 193 SGG erfassten gerichtskostenfreien Fällen führt, in denen Kostenbeschlüsse allgemein mit der Beschwerde anfechtbar sind. Derartige systematische Unstimmigkeiten können aber nicht dazu führen, den eindeutigen Gesetzeswortlaut zu missachten (wie hier: Beschluss Hessisches LSG vom 29.03.2004, Az: L 14 B 55/03 P; LSG NRW vom 28.04.2003, Az: L 11 B 8/03 KA; vom 09.04.2003, Az: L 10 B 6/03 KA; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 197 a Rdnr 21). Gerade die Systematik des § 197 Abs. 1 Satz 2, Abs 2 SGG spricht für eine vollständige - entsprechende - Verweisung auf die §§ 154 - 162 VwGO (so ausdrücklich Hauck in Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung. 8. Auflage Stand 01. November 2004, Nach § 197 a § 158 VwGO Anmerkung 2). Der Gesetzgeber hat mit den kostenrechtlichen Neuregelungen durch das 6. SGG-Änderungsgesetz ein zweites, im Vergleich zur bisherigen Regelung völlig neues Kostensystem in das SGG eingeführt, welches auch hinsichtlich der Rechtsmittel neue Wege gehen kann (so ausdrücklich Hessisches LSG aaO). Dabei hat er erkannt, dass die Vorschriften der VwGO nicht völlig deckungsgleich für das sozialgerichtliche Verfahren übernommen werden können (vgl. BT-Drucks. 14/5943, S. 29), so dass entgegen der Rechtsauffassung des 5. Senats des LSG NRW (aaO) sich ein redaktionelles Versehen im Gesetzgebungsverfahren gerade nicht belegen lässt.

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Schließlich bieten die Gesetzesmaterialien zum 6. SGG-Änderungsgesetz keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Auslegung, dass der Gesetzgeber mit der "entsprechenden" Anwendung der §§ 154 - 162 VwGO nur die materiellrechtlichen Grundsätze der Kostengrundentscheidung und nicht eine Änderung hinsichtlich des Verfahrens der §§ 183, 1993 SGG im Blick hatte (so unter Hinweis auf Zeihe, aaO, LSG NRW vom 05.08.2003, aaO). Mit der Einführung des § 197 a Abs 1 Satz 2, Abs 2 SGG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die §§ 154 - 162 VwGO mit Ausnahme des Falles der Klagerücknahme insgesamt als geeignet angesehen hat, um als Grundlage im sozialgerichtlichen Verfahren für Kostengrundentscheidungen nach § 197 a SGG zu dienen; die Frage der Rechtsmittelfähigkeit derartiger Entscheidungen findet in der Gesetzesbegründung keine Erwähnung. Angesichts dessen muss es bei der durch § 158 Abs 2 VwGO angeordneten Endgültigkeit der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung verbleiben, wenn das SG eine Kostengrundentscheidung ohne eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat.

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Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887) kann die Beschwerde auch nicht zu Gunsten des Klägers als "außerordentliche Beschwerde" (BGH, Beschluss vom 04.03.1993, Az: V ZB 5/93 (= NJW 1993, 1865)) ausgelegt werden (einschränkend: Hauck in Zeihe, aaO, Nach § 197a § 158 VwGO Anmerkung 3). Die Anwendung des Rechtsmittels der "außerordentlichen Beschwerde" ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren generell ausgeschlossen (LSG NRW vom 28.04.2003, aaO; vom 09.04.2003, aaO, jeweils mwN). Mit der Einführung des § 321a ZPO sind solche außerordentliche Rechtsmittel nicht mehr statthaft.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 197 a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der nach § 72 Nr. 1 GKG bereits anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 12.03.2004 (BGBl I S. 390) nicht zu erheben, da der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.09.2004 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).