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Landessozialgericht NRW·L 2 B 18/06 KN P·11.07.2007

Beschwerde gegen Erinnerung wegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtSozialprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, mit dem die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten endgültig entschieden worden war. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig. Nach § 197 Abs. 2 SGG sind Entscheidungen über solche Erinnerungen nicht beschwerdefähig; eine Zulassung durch das Instanzgericht und ein Vorgehen zum BSG nach § 177 SGG sind ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidung zur Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nach § 197 Abs. 2 SGG nicht beschwerdefähig.

2

Die Beschwerdefähigkeit richtet sich nach dem klaren Wortlaut der SGG; eine abweichende Zulässigkeit kann nicht dadurch begründet werden, dass das Instanzgericht die Beschwerde zulässt.

3

Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses begründet keine Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn das Gesetz die Beschwerde ausdrücklich ausschließt.

4

Ein Rechtszug zum Bundessozialgericht ist ausgeschlossen, wenn das SGG für die betreffende Entscheidung die Beschwerde nicht vorsieht (vgl. § 177 SGG).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 172 SGG§ 197 Abs. 2 SGG§ 55 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 15 KN 4/05 P

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.08.2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Duisburg vom 03.08.2006 ist unzulässig.

3

Die nach der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses mögliche Beschwerde steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

4

Gem. § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidung des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anders bestimmt ist. Gem. § 197 Abs 2, 2. Halbsatz SGG entscheidet das Sozialgericht über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle endgültig. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist die Entscheidung daher nicht beschwerdefähig (Knittel in Henning, SGG-Kommentar mit Nebenrecht, § 197 Rdnr 9; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, § 197, Rdnr 13). Dementsprechend kann die Beschwerde auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil sie vom Instanzgericht zugelassen wurde. Eine beschwerdefähige Erinnerungsentscheidung eines Sozialgerichts über die zu gewährende Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts (§§ 55, 33 Abs 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)) liegt nicht vor (selbst für diese Entscheidungen ist die Zulässigkeit der Beschwerde umstritten, verneinend u.a. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2007, L 13 B 4/06 AS SF).

5

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.