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Landessozialgericht NRW·L 19 B 51/06 AS·30.07.2006

Beschwerde gegen Versagung von PKH: Kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Sozialgerichtsverfahrensrecht / ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im SGB-II-Verfahren und geltend gemachten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Zentral ist, ob seine Erkrankungen einen Mehrbedarf im Sinne des §21 Abs.5 SGB II rechtfertigen. Das LSG hält die Erfolgsaussichten für nicht hinreichend, folgt den Begutachtungsleitfäden und verwirft die Beschwerde mangels Plausibilität der Ernährungserfordernisse. Kostenerstattung im PKH-Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Versagung von PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach §73a SGG in Verbindung mit den §§114 ff. ZPO wird nur gewährt, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

2

Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf im Sinne des §21 Abs.5 SGB II setzt voraus, dass die Erkrankung tatsächlich eine zugleich notwendige und kostenaufwändige Ernährung erfordert.

3

Bei der Prüfung des Mehrbedarfs sind fachlich erstellte Begutachtungsleitfäden maßgebliche Orientierung und können ältere sozialhilferechtliche Empfehlungen fortschreiben.

4

Behauptungen über den Bedarf an teurer Spezialnahrung müssen durch konkrete, plausible und fallbezogene Tatsachen belegt werden; bloße Preisvergleichsaufstellungen genügen nicht.

5

Im PKH-Beschwerdeverfahren erfolgt keine Kostenerstattung nach §127 Abs.4 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ff. ZPO§ 21 Abs. 5 SGB II§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 30 Abs. 5 SGB XII§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 10 AS 26/06

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.05.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 05.07.2006) ist nicht begründet.

3

Prozesskostenhilfe steht dem Kläger nach §§73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu. Die bei ihm vorliegenden Erkrankungen lösen keinen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II - aus. Der Senat folgt der nach eigener Prüfung für zutreffend erachteten Argumentation des Sozialgerichts und verweist hierauf, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

4

Im Hinblick auf den Beschwerdevortrag ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Annahme der Beklagten, die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen bedingten eine andere, nicht jedoch eine teurere Ernährung um Informationen handelt, die dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG (jetzt § 30 Abs. 5 SGB XII) zu entnehmen sind, der im Juli 2002 in Auswertung umfangreicher medizinischer Fachliteratur durch Ärzte erstellt worden ist. Die zuvor in der sozialhilferechtlichen Praxis angewendeten und in Teilbereichen als veraltet angesehenen (Beschluss des LSG NW vom 23.06.2006, - L 20 B 109/06 AS zum Krankheitsbild Diabetes) "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Auflage 1997" werden in diesen Begutachtungslinien berücksichtigt und unter Verwertung zeitlich nachfolgend veröffentlichter Erkenntnisse fortgeschrieben (vgl. auch: Bahemann, Kurzer Überblick zur Begutachtung der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II, Med. Sach. 2006, 102 ff.).

5

Die Richtigkeit und Aussagekraft der Begutachtungsrichtlinien werden im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles auch nicht substantiell in Frage gestellt.

6

So ist die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers - unter Gegenüberstellung der Preise für normale Nahrungsmittel und der höheren Preise für spezielle Diätnahrungsmittel - aufgestellte Behauptung, der Kläger bedürfe dieser Lebensmittel nach der konkreten Ausprägung des bei ihm vorliegenden Krankheitsbildes nicht plausibel:

7

Ausweislich Bl. 95 ff. der Verwaltungsakte hat der Kläger die Kosten für im April 2005 bei "Plus" erworbene Lebensmittel zur Erstattung aus öffentlichen Mitteln angemeldet, darunter Schinkenwurst zu 55 Cent, Erbsen zu 39 Cent, Roggenmischbrot zu 49 Cent, Zwiebelmettwurst zu 1,25 EUR, Schnitzel zu 2,55 EUR, Minutensteaks zu 2,79 EUR, Rela Pflanzenmargarine zu 49 Cent, Kochschinken zu 1,09 EUR sowie Süßigkeiten.

8

Ausweislich des zur Gastroskopie vom 07.11.2005 erstellten Befundberichtes ist die erosive Bulbitis abgeheilt. Im Bereich des Magens hatte sich eine deutliche Besserung gegenüber dem Vorbefund eingestellt. Die medikamentöse Behandlung sollte bis zur Beschwerdefreiheit gesteigert und in etwa einem Jahr endoskopisch kontrolliert werden. Die vor der Gastroskopie erhobenen Blutwerte waren alle der Norm entsprechend.

9

Die konkrete Ausgestaltung des Sachverhaltes bietet nach Vorstehendem auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, woraus sich grundsätzlich hinreichenden Erfolgsaussichten ergeben könnten.

10

Die Kostenerstattung im PKH-Beschwerdeverfahren findet kraft Gesetzes nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.