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Landessozialgericht NRW·L 19 B 128/06 AS ER·07.02.2007

PKH-Bewilligung bei Streit um krankheitsbedingten Mehrbedarf (SGB II)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ablehnung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach SGB II an. Das LSG prüft, ob medizinische Befunde und die Empfehlungen des Deutschen Vereins einen Anspruch nach §21 Abs.5 SGB II stützen. Aufgrund hinreichender Erfolgsaussichten und fehlender Zahlungskraft bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Weitere Sachaufklärung zur Anwendung der Begutachtungsrichtlinien ist erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; dem Kläger wird ratenfreie PKH bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sozialrecht ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nach §73a SGG iVm §114 ZPO erforderlich; diese liegt vor, wenn das Klagevorbringen eine realistische Aussicht auf Feststellung eines Leistungsanspruchs eröffnet.

2

Krankheitsbedingte Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung können nach §21 Abs.5 SGB II anerkannt werden, wenn medizinische Befunde eine spezifische Ernährungserfordernis belegen und einschlägige fachliche Empfehlungen (z. B. Deutscher Verein) hierfür herangezogen werden können.

3

Sind für die Entscheidung über einen Mehrbedarf die Anwendbarkeit oder Auslegung von Begutachtungsrichtlinien streitig, so bedarf es zur Beurteilung weiterer sachverständiger oder tatsächlicher Aufklärung, bevor über den materiellen Anspruch entschieden wird.

4

Die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.

Relevante Normen
§ Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 21 Abs. 5 SGB II§ 73a SGG iVm § 114 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 17 AS 175/06 ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2006 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, dem sie Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab (Bescheid vom 08.02.2006; Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006). Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er infolge seiner Erkrankung eine lipidsenkende, purinreduzierte sowie natriumdefinierte Kost benötige.

3

Mit Beschluss vom 01.12.2006 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

Die Klage bietet entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende Erfolgsaussicht. Infolge der durch den behandelnden Arzt bescheinigten Erkrankungen kommt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen ein entsprechender Mehrbedarf in Betracht. An diesen Empfehlungen hat sich sowohl der Gesetzgeber als auch die Literatur zu § 21 Abs. 5 SGB II orientiert (vgl. die Nachweise bei BVerfG Beschl. v. 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05 - = info also 2006, 279, 281). Unter diesen Umständen bedarf es einer weiteren Sachverhaltsklärung, inwieweit die Begutachtungsrichtlinien beim Kläger Anwendung finden können und ob ggf. ein erhöhter Mehrbedarf zu bejahen ist (vgl. BVerfG a.a.O.; ebenso LSG NRW Beschl. v. 24.07.2006 - L 20 B 167 und 168/06 AS; einschränkend für einen besonderen Sachverhalt Beschl. des erkennenden Senats v. 31.07.2006 - L 19 B 51/06 AS).

5

Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits teilweise aufzubringen, so dass ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.