Beschwerde gegen Anrechnung von Einkommen in eheähnlicher Gemeinschaft (§7 Abs.3 Nr.3b SGB II) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein und rügte die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung bei Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft (§ 7 Abs.3 Nr.3b SGB II). Das Landessozialgericht hielt die Beschwerde für unbegründet und schloss sich der Vorinstanz an. Es verwies auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die Anrechnung verfassungsgemäß sein kann. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung von Einkommen zwischen Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II ist verfassungsrechtlich vertretbar, soweit sie dem Schutz der Ehe und der Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Ehe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften dient.
Der Senat kann eine Beschwerde als unbegründet zurückweisen, wenn keine entscheidungserheblichen Einwände gegen die Begründung der Vorinstanz dargelegt werden.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung kann auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung gestützt werden.
Gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts in der vorliegenden Verfahrensart ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht unzulässig, wenn § 177 SGG dies ausschließt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 23 AS 162/05 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.07.2005), ist unbegründet.
Der Senat tritt der Begründung des angefochtenen Beschlusses nach eigener Prüfung bei und verweist hierauf (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
Die mit der Beschwerde erneut dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II getroffenen Regelung teilt der Senat nicht: Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87, Bverf GE 87, 234 ff; SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) hat das Bundesverfassungsgericht die Einkommensanrechnung unter Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft als vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung zum Schutz der Ehe und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen (ebenso: LSG NW, Beschlüsse vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SO ER - und vom 29.06.2005 - L 9 B 15/05 AS ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.