Beschwerde gegen Sozialgerichtsbeschluss zu SGB II-Einkommensanrechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Anrechnung von Einkommen nach § 7 Abs. 3b SGB II. Das Landessozialgericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil keine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 ZPO besteht und schließt sich der Begründung der Vorinstanz an. Verfassungsrechtliche Zweifel an § 7 Abs. 3b SGB II teilt der Senat nicht. Kosten des PKH-Verfahrens sind nicht erstattungsfähig; ein Rechtsmittel an das BSG ist unzulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Erfolgsaussicht fehlt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren setzt eine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 ZPO voraus; fehlt diese, ist die Beschwerde unbegründet.
Die Anrechnung von Einkommen zwischen Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3b SGB II ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen und kann als gesetzgeberische Regelung zum Schutz der Ehe tragfähig sein.
Eine Verweisung auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz ist geboten, wenn das Berufungsgericht nach eigener Prüfung zu dem gleichen Ergebnis gelangt (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG).
Die Kosten einer prozessualen PKH-Beschwerde sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO); gegen bestimmte LSG-Beschlüsse ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 11/05
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.04.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.07.2005), ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass vorliegend eine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 ZPO fehlt.
Der Senat schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses nach eigener Prüfung an und verweist hierauf ( § 142 Abs. 2 S. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
Die mit Beschwerde erneut dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Abs. 3b SGB II getroffenen Regelung teilt der Senat nicht.
Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87, BverfGE 87, 234 ff.; SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) hat das Bundesverfassungsgericht die Einkommensanrechnung unter Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft als vertretbare, verfassungsmäßige gesetzgeberische Entscheidung zum Schutz der Ehe und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen (ebenso: LSG NW, Beschlüsse vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SOER und L 9 B 6/05 SO ER sowie vom 01.08.2005 - L 19 B 40/05 AS ER).
Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 127 Abs. 4 ZPO.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.