Beschwerde gegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, der ihr Prozesskostenhilfe ab dem 19.08.2008 unter Ratenzahlung bewilligte. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nach §172 Abs.3 Nr.2 SGG die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn ausschließlich persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen geprüft werden. Der Beschwerdeausschluss gilt auch bei Gewährung von PKH mit Raten nach §73a SGG i.V.m. §120 ZPO; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig und der Beschluss unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Bewilligungsbeschluss der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe ist nach §172 Abs.3 Nr.2 SGG unzulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.
Der Beschwerdeausschluss des §172 Abs.3 Nr.2 SGG erstreckt sich auch auf Fälle, in denen das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe mit Ratenfestsetzung nach §73a SGG i.V.m. §120 Abs.1 ZPO bewilligt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung durch das erstinstanzliche Gericht signalisiert eine bejahte Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren; daher ist eine Beschwerde, die sich lediglich gegen die Höhe der Raten richtet, unzulässig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach den einschlägigen Vorschriften nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO), und der entsprechende Beschluss kann unanfechtbar sein (§177 SGG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AL 47/08
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.09.2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 04.09.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Klägerin für das Klageverfahren ab dem 19.08.2008 Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von sechs monatlichen Raten von 115,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt L beigeordnet.
Gegen den am 05.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 06.10.2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist nicht begründet worden.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch. ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008, L 5 B 138/08 KR; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008, L 2 B 412/08 AS-PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdz. 6h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008, L 28 B 852/08 AS PKH und 11.06.2008, L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt.
Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.