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Landessozialgericht NRW·L 19 B 21/09 AL·12.07.2009

Beschwerde gegen PKH‑Ratenfestsetzung als unzulässig verworfen

SozialrechtProzesskostenhilfeSozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Höhe der vom Sozialgericht im PKH‑Beschluss festgesetzten monatlichen Raten ein. Streitpunkt war, ob gegen eine Ratenfestsetzung im Rahmen der Prozesskostenhilfe Beschwerde möglich ist. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig: Nach §172 Abs.3 Nr.2 SGG ist die Beschwerde gegen Entscheidungen zur PKH ausgeschlossen, wenn nur persönliche oder wirtschaftliche Voraussetzungen betroffen sind; dies gilt auch bei Bewilligung mit Ratenzahlung (§73a SGG i.V.m. §120 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Höhe der PKH‑Raten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unzulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung verneint.

2

Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erstreckt sich auch auf Fälle, in denen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 ZPO bewilligt wurde.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Auflage von Raten indiziert, dass das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens bejaht; Einwendungen, die sich ausschließlich gegen die Höhe der Raten richten, sind daher nicht beschwerdefähig.

4

Bei unzulässiger Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 180/07

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I. Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat das Sozialgericht dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von monatlichen Raten von 135,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt Q beigeordnet. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 09.06.2009 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Raten.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.

5

Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG NW, Beschluss vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdz. 6h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt.

6

Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von dem Kläger nicht geltend gemacht.

7

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

8

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.