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Landessozialgericht NRW·L 19 B 187/09 AS·22.10.2009

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

SozialrechtProzesskostenhilfeSozialgerichtsverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Sozialgericht vorläufige Leistung und Prozesskostenhilfe. Nachdem die Leistung gezahlt und das Verfahren als erledigt erklärt worden war, lehnte das SG die PKH mangels ausreichender Nachweise ab. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil das SG nur die persönlichen/wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen, da SG nur persönliche/wirtschaftliche Voraussetzungen geprüft hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ist ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung verneint (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

2

Das nach Fristsetzung nachgereichte Vorbringen macht eine vorherige auf Nachweismangel gestützte Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht anfechtbar, wenn das Verfahren durch ein erledigendes Ereignis beendet wurde.

3

Die Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe begründet keine anfechtbare Entscheidung, soweit sie allein mit dem Fehlen ausreichender Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse begründet ist und nicht die Erfolgsaussichten der Sache prüft.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 4 ZPO).

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG§ 73a Abs. 1 SGG§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 33 AS 59/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.06.2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Antragsteller hat am 26.05.2009 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 2297,78 Euro an rückständigen Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 begehrt. Gleichzeitig hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Hierzu ist er mit Schreiben des SG vom 29.05.2009 aufgefordert worden, innerhalb einer Erledigungsfrist von vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen.

3

Nachdem die Antragsgegnerin den streitigen Zahlungsbetrag angewiesen hatte, hat der Antragsteller das Verfahren am 04.06.2009 für erledigt erklärt.

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Mit Beschluss vom 23.06.2009 hat das SG Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zur Verfahrensbeendigung mangels ausreichender Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein bewilligungsreifer Antrag nicht vorgelegen habe.

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Mit seiner hiergegen am 03.07.2009 eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzt und geltend gemacht, im Hinblick auf die gerichtliche Fristsetzung zur Ergänzung seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren.

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Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerde nicht statthaft.

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Nach der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG - BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die perönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Aus Gründen der Prozessvereinfachung und Entlastung der Landessozialgerichte können daher nur noch Entscheidungen der SGe über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angefochten werden, wenn das SG die Erfolgsaussichten der Rechteverfolgung verneint hat (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 lit. b). Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das SG Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil zum Zeitpunkt des Instanzendes keine Bewilligungsreife mangels ausreichenden Nachweises über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegen habe. Damit hat das SG aber keine Prüfung vorgenommen, ob in der Sache der Rechtsbehelf Erfolgsaussichten geboten hat.

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Im Ergebnis gleicht die Entscheidung einer solchen auf der Grundlage der §§ 73a Abs. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung - ZPO -, wenn das Gericht nach Fristsetzung mangels ausreichender Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ablehnt. Auch solche Beschlüsse sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (h.M., vgl. Beschl. des Senats v. 16.01.2009 - L 19 B 206/08 AS mwN unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 13.01.2009 - L 18 B 2432/08 AS PKH unter www.juris.de). Zwar hat hier die bedürftige Partei noch innerhalb der vom SG gesetzten Frist reagiert, jedoch lag das Fristende nach dem das Verfahren beendenden Ereignis. Die Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe (zur Möglichkeit rückwirkenden Gewährung vgl. BAG Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 unter www.juris.de) hat das SG aber nicht mit einer mangelnden Erfolgaussicht in der Sache, sondern allein mit dem Fehlen ausreichender Nachweise bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers begründet. Damit ist seine Entscheidung aber auf die Prüfung dieser Umstände beschränkt geblieben. Daher findet auch hier § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG Anwendung, weil der Entlastungsgedanke, der dieser Vorschrift zugrunde liegt, die uneingeschränkte Anwendung der Norm auf alle Fälle gebietet, in denen das SG sich nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).