Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 19 AS 1075/10 B·15.07.2010

Beschwerden gegen teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

SozialrechtProzesskostenhilfeSozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten, PKH ab Antragstellung statt erst ab 24.03.2010 bewilligt zu bekommen, da Unterlagen nachgereicht werden könnten. Das LSG verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nur noch bestimmte Entscheidungen der Sozialgerichte über die Versagung von PKH anfechtbar sind. Das Sozialgericht hatte die Bewilligung für frühere Zeiträume wegen fehlender Bewilligungsreife abgelehnt, nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht; daher ist die Beschwerde ausgeschlossen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerden der Kläger gegen die teilweise Bewilligung/Versagung von PKH als unzulässig nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen Entscheidungen der Sozialgerichte über die Versagung oder teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe sind unzulässig, soweit die Ablehnung nicht auf einer Verneinung der Erfolgsaussicht beruht.

2

Entscheidungen des Sozialgerichts, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender oder unvollständiger Erklärungen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse für bestimmte Zeiträume versagen, sind gleichzustellen mit einer Versagung nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO und daher nicht beschwerdefähig.

3

Mit Inkrafttreten der Änderung des SGG zum 01.04.2008 können nur noch Entscheidungen der Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angefochten werden, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG§ 73a Abs. 1 SGG§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 8 AS 186/09

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.05.2010 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Zugleich mit den am 21.07.2009 und 04.01.2010 erhobenen Klagen haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

3

Mit Beschluss vom 28.04.2010 hat das Sozialgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Klägern ab dem 24.02.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des sie vertretenden Rechtsanwalts bewilligt. Prozesskostenhilfe sei ab dem 24.03.2010 zu gewähren, da erst zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt sei.

4

Mit den am 25.05.2010 eingelegten Beschwerden begehren die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mit Klageeinreichung vorgelegt worden sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Unterlagen könnten nachgereicht werden.

5

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sind die Beschwerden nicht statthaft, nämlich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.

6

Ausweislich der Materialien zu dieser zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Bestimmung (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl I, 444) können seither aus Gründen der Prozessvereinfachung und der Entlastung der Landessozialgerichte nur noch Entscheidungen der Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angefochten werden, wenn das Sozialgericht die Erfolgaussicht der Rechtsverfolgung verneint hat (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 b).

7

Dementsprechend sind seither Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der §§ 73 a Abs. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.01.2010 - L 19 B 385/09 AS -, vom 26.03.2010 - L 19 B 398/09 AS -, vom 26.05.2010 - L 19 AS 796/10 - jeweils m. w. N.), gegen die teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 15.10.2009 - L 19 B 214/09 AS -, vom 10.05.2010 - L 19 AS 668/10 B - m. w. N.) ebenso unzulässig wie Beschwerden gegen die Ablehnung des Antrags auf Abänderung der zu leistenden Ratenzahlung (hierzu Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2009 - L 19 AS 817/09 B PKH) und im umgekehrten Fall der nachträglichen höheren Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO (Beschluss des Senats vom 07.12.2009 - L 19 B 13/09 AL - m. w. N.).

8

Auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Instanzende ist seither nicht mehr statthaft, weil diese Entscheidung einer solchen auf Grundlage von § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gleichsteht (Beschluss des Senats vom 23.10.2009 - L 19 B 187/09 AS -, vom 11.11.2009 - L 19 B 329/09 AS -, vom 31.03.2010 - L 19 B 378/09 AS - m. w. N.).

9

Dementsprechend greift der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch hier, denn das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vor dem 24.03.2010 liegenden Zeiträume wegen fehlender Bewilligungsreife mangels ausreichenden Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung vorgenommen, ob hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO besteht.

10

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

11

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.