Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 15 U 452/23·02.12.2025

Verletztenrente nach Arbeitsunfall: MdE unter 20 %; Protokollunterschrift nachholbar

SozialrechtUnfallversicherungsrechtVerfahrensrecht (SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitig war die Gewährung einer Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall auf dem Heimweg. Das LSG hat zunächst entschieden, dass die fehlende Unterschrift der SG-Vorsitzenden unter dem Sitzungsprotokoll im Berufungsverfahren wirksam nachgeholt werden kann und das erstinstanzliche Urteil dadurch ex tunc wirksam wird. In der Sache verneinte es eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 %, weil orthopädische Unfallfolgen nicht mehr vorlagen und neurologisch allenfalls eine (bestandskräftig) anerkannte, inzwischen zurückgebildete Teilschädigung maximal eine MdE von 10 % rechtfertige. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom bzw. eine Scapula alata seien nicht vollbeweislich gesichert; außergewöhnliche Schmerzen als MdE-erhöhender Faktor seien nicht nachgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert und Klage auf Verletztenrente mangels MdE ≥ 20 % abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil ist nur wirksam verkündet, wenn die Verkündung in einer beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 165 ZPO i.V.m. § 122 SGG) feststeht; fehlt die Unterschrift/qualifizierte Signatur des Vorsitzenden, hat das Protokoll keine Beweiskraft.

2

Die fehlende Unterschrift der vorsitzenden Richterin/des vorsitzenden Richters unter dem Sitzungsprotokoll kann im sozialgerichtlichen Verfahren bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nachgeholt werden, solange die/der Vorsitzende noch richterlich tätig werden kann; das Protokoll wird dadurch wirksam und belegt die Verkündung ex tunc.

3

Ein Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass unfallbedingte Gesundheitsstörungen über die 26. Woche hinaus eine MdE von mindestens 20 v.H. bewirken; Unfallfolgen sind hierfür nur zu berücksichtigen, wenn sie die MdE mindestens 10 v.H. erreichen.

4

Die Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms setzt den Nachweis einer Läsion oder Erkrankung des peripheren oder zentralen Nervensystems voraus; reine anamnestische Schmerzangaben ohne objektivierbare Befunde genügen hierfür nicht.

5

Bei der MdE-Bemessung sind „übliche“ Begleitschmerzen in den Richtwerten regelmäßig mitumfasst; eine MdE-Erhöhung kommt nur bei nachgewiesenen, über das Übliche hinausgehenden außergewöhnlichen Schmerzen in Betracht.

Relevante Normen
§ 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 106 SGG§ 54 Abs. 2 SGG§ 65a Abs. 7 Satz 1 SGG§ 132 SGG§ 165 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 18 U 209/21

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.08.2023 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Wirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente.

3

Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 17.08.2017 im Rahmen seiner Beschäftigung als Zerspanungsmechaniker bei der D. GmbH + Co. KG einen Arbeitsunfall, als er mit seinem PKW auf dem Nachhauseweg von einem anderen PKW geschnitten wurde, von der Fahrbahn abkam und in den Graben geschleudert wurde (Unfallanzeige vom 00.00.0000).

4

Der Durchgangsarzt V. diagnostizierte eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion, im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) multiple kleine Hämatome sowie im Bereich des Oberarms rechts und beider Oberschenkel multiple Prellungen. Der Kläger sei voraussichtlich ab den 20.08.2017 wieder arbeitsfähig (Durchgangsarztbericht vom 18.08.2017).

5

In der Folgezeit stellte sich der Kläger wiederholt in der BG-Sprechstunde vor und klagte über persistierende Beschwerden im Bereich der unteren LWS links paravertebral sowie des linken dorsalen Beckens (21.08.2017), im Bereich der HWS rechts paravertebral in die rechte Schulter ziehend (28.08.2017), Nackenschmerzen links mit Einziehen in das Schulterblatt (29.08.2017), Schmerzen im linken Schulterblattbereich mit Schmerzausstrahlung in den Nacken sowie die linke Schulter (19.09.2017) sowie muskuläre Schmerzen im HWS-Bereich paravertebral links und im oberen Brustwirbelsäulen- (BWS)-Bereich (16.10.2017). Die Heilbehandlung wurde zunächst am 16.10.2017 mit Arbeitsfähigkeit ab dem 17.10.2017 beendet.

6

Am 14.11.2017 erfolgte wegen persistierender Schmerzen eine erneute Wiedervorstellung in der BG-Sprechstunde. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich noch ein deutlicher Druckschmerz der paravertebralen Muskulatur links der HWS und BWS mit flächiger Schmerzausstrahlung über dem linken Hemithorax. Die HWS war frei beweglich, Bewegungen in der linken Schulter waren frei möglich. Neurologische Defizite bestanden nicht (Bericht vom 18.11.2017).

7

Ein am 15.12.2017 gefertigtes MRT der HWS zeigte eine regelrechte Stellung der HWS, eine regelrechte Wirbelkörperform, regelrechte Bandscheibenhöhen, ein regelrechtes Myelonsignal sowie ein regelrechtes Knochenmarksignal, minimale Bandscheibenprotrusionen Höhe HWK 3/HWK 4 ohne wesentliche Spinalkanalstenose und keinen Hinweis auf ligamentäre Verletzungen. Der Radiologe sah keinen Nachweis einer Traumafolge.

8

Anlässlich einer weiteren Vorstellung am 17.01.2018 klagte der Kläger über persistierende Schmerzen, insbesondere bewegungsabhängig im Bereich des M. trapezius links mit Ausstrahlung bis zum proximalen Oberarm und kranialen Hemithorax. Die Physiotherapie habe bis jetzt nur eine leichte Befundbesserung erbracht. V. empfahl eine neurologische Untersuchung bei Verdacht auf Nervenirritationen (Bericht vom 19.01.2018).

9

Der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Y. diagnostizierte nach Untersuchung des Klägers am 08.03.2018 eine Irritation des Nervus dorsalis scapulae links nach Schultertrauma am 17.08.2017 und empfahl eine Behandlung mit Pregabalin (Bericht vom 08.03.2018).

10

Die besondere Heilbehandlung wurde durch V. zum 05.10.2018 beendet.

11

Aufgrund der persistierenden Symptomatik empfahl Y. eine nochmalige Überprüfung der Schulter mittels MRT und gelangte nach Auswertung des am 07.01.2019 gefertigten MRTs zu der Einschätzung, dass eine direkte Traumafolge im MRT nicht darstellbar sei. Nichtsdestotrotz bestehe die Läsion des N. dorsalis scapulae links unverändert fort. Da das Trauma am 17.08.2017 gewesen sei, sei von einem Defektzustand auszugehen, der keine akuten Veränderungen mehr im jetzt durchgeführten MRT zeige. Die Läsion des N. dorsalis scapulae links sei somit weiterhin auf das Schultertrauma am 17.08.2017 zurückzuführen (Bericht vom 18.01.2019).

12

Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie N. ein, welcher sich der Diagnosestellung durch Y. anschloss.

13

Am 17.01.2019 stellte sich der Kläger erstmalig in der Gemeinschaftspraxis für Anästhesie und Spezielle Schmerztherapie R./ G. vor. Dort wurden ein Zustand nach HWS-Distorsion 8/2017, eine Dorsalgie links paravertebral der BWS und subscapulär, eine Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Irritation eines peripheren Nerven diagnostiziert und eine Schmerztherapie eingeleitet (Bericht vom 21.01.2019).

14

Auf Veranlassung der Beklagten stellte sich der Kläger am 30.06.2020 in der Neurologischen Universitätsklinik und Poliklinik des O. vor. Die dort durchgeführte klinisch-neurologische Untersuchung ergab kein fokalneurologisches Defizit, bezüglich der vorbeschriebenen Irritation des N. dorsalis scapulae linksseitig ergab sich aktuell kein Hinweis. Es sei von einem muskulo-skelettalen Schmerz im Bereich der linken oberen Extremität auszugehen (Bericht vom 30.06.2020).

15

Die Beklagte veranlasste sodann Begutachtungen durch den Chirurgen und Orthopäden C. sowie den Facharzt für Neurologie J..

16

C. gelangte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27.01.2021 zu der Einschätzung, dass auf unfallchirurgischem Fachgebiet keine strukturellen Verletzungsfolgen verblieben seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf unfallchirurgischem Fachgebiet betrage unter 10 v.H. (Gutachten vom 28.01.2021). J. führte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27.01.2021 aus, dass nach dem Unfallereignis eine leichte Teilschädigung des hinteren Schulterblattnerven (Nervus dorsalis scapulae) und des langen Burstkorbnerven (Nervus thoracicus longus) vorgelegen habe. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung sei eine noch leichte Teilschädigung des langen Brustkorbnerven (Nervus thoracicus longus) mit leichter Schwäche des vorderen Sägeblattmuskels (Musculus serratus anterior) festgestellt worden. Infolge der Schädigung komme es zu einer belastungsabhängigen Fehlbelastung der linksseitigen Schultermuskulatur und Aufrechterhaltung muskulärer Verspannungen im Bereich des unteren Kappenmuskels (Musculus trapezius) im Sinne myofaszialer Schmerzen. Die MdE betrage 10 v.H. (Gutachten vom 04.02.2021).

17

Mit Bescheid vom 19.03.2021 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 17.08.2017 ab. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch würden nicht vorliegen, da die Erwerbsfähigkeit nicht um wenigstens 20 % gemindert sei. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Geringe Teilschädigung des langen Brustkorbnervs (Nervus thoracicus longus) mit leichter Schwäche des vorderen Sägeblattmuskels (Musculus serratus anterior); dadurch bedingte belastungsabhängige Fehlbelastung der Schultermuskulatur links mit muskulären Verspannungen im Bereich des unteren Kappenmuskels (Musculus trapezius) und muskulär bedingten Schmerzen; leichte Schwäche beim Stemmen des linken Armes gegen Widerstand; folgenlos ausgeheilte Hämatome am rechten Oberarm und oberhalb des Kniegelenkes am rechten und linken Oberschenkel. Keine Unfallfolgen seien die Bandscheibenvorwölbung im Bereich der Halswirbelkörper 3/4 und der Verlust des rechten Daumenendgliedes.

18

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2021 Widerspruch ein. Er gehe von einer MdE von 30 %, mindestens aber 20 %, aus. Insbesondere die Schmerzintensität mit den dadurch einhergehenden Beeinträchtigungen sei nicht zutreffend berücksichtigt worden. Auch der Zusammenhang in neuromuskulärer Hinsicht sei nicht gänzlich geklärt. Die Diagnose der beschränkten Nervenschädigung auf den hinteren Schulterblattnerven und den Iangen Brustkorbnerven werde in Frage gestellt. Es sei von einer weitergehenden Schädigung auszugehen.

19

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2021 zurückgewiesen. Anlässlich der chirurgischen Begutachtung am 27.01.2021 seien keine funktionellen Einschränkungen feststellbar gewesen, die Beweglichkeit der Schultergelenke sei frei gewesen, so dass keine messbare MdE bestehe. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung am 27.01.2021 sowie nach Auswertung der aktenkundigen Befunde und Unterlagen sei eine geringe Teilschädigung des langen Brustkorbnervs mit belastungsabhängiger Fehlbelastung der Schultermuskulatur und dadurch bedingten Schmerzen feststellbar gewesen. Dies rechtfertige nach medizinischen Erfahrungswerten keine rentenberechtigende MdE.

20

Dagegen hat der Kläger am 14.07.2021 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

den Bescheid vom 19.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 12.02.2018 eine Verletztenrente nach einer MdE i.H.v. mindestens 20 % zu gewähren.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

26

Das SG hat Befundberichte von Y. (Bericht vom 30.09.2021) und R. (Bericht vom 20.10.2021) eingeholt.

27

Sodann hat das SG nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. und eines Zusatzgutachtens des Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie M..

28

M. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 24.01.2022 ausgeführt, dass die sein Fachgebiet betreffenden und ursprünglich erlittenen Verletzungen (HWS-Zerrung, diverse Prellungen) folgenlos ausgeheilt seien. Auffallend sei allerdings die Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk in Kombination mit einer angedeuteten sog. Skapula alata. Sollten sich im Rahmen des neurologischen Hauptgutachtens die Nervenschäden als Folge des Unfallereignisses bestätigen und diese in ihrer Ausprägung dergestalt sein, dass sie ursächlich für die verbliebenen funktionellen Defizite der Schulterfunktion links seien, sei dies aus unfallchirurgischer Sicht mit einer MdE in Höhe 20 v.H. zu bewerten (Gutachten vom 26.01.2022).

29

A. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 20.04.2022 als Unfallfolgen eine nahezu ausgeheilte Schädigung des Nervus dorsalis scapulae links und eine inkomplette Schädigung des Nervus thoracicus longus links mit neuropathischem Schmerzsyndrom festgestellt und die MdE mit 20 v.H. eingeschätzt (Gutachten vom 22.04.2022).

30

Die Beklagte hat gegen beide Gutachten Einwendungen erhoben. Bei den von M. mitgeteilten Funktionswerten würden die passiven Werte deutlich von der aktiven Beweglichkeit abweichen. Auch die Diagnose des neuropathischen Schmerzsyndroms werde angezweifelt.

31

Das SG hat dazu ergänzende Stellungnahmen von M. (Stellungnahme vom 15.06.2022) und von A. (Stellungnahme vom 21.07.2022) eingeholt, die bei ihren Einschätzungen verblieben sind.

32

Ausweislich des ursprünglich in den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls, das ohne Hinzuziehung eines Protokollführers aufgrund der auf Tonträger erfolgten Aufzeichnungen erstellt worden ist, hat das SG in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2023 ein Urteil verkündet und darin die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 17.08.2017 eine Verletztenrente ab dem 22.04.2022 nach einer MdE von 20 % zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das ursprünglich in den Akten befindliche Protokoll der Verhandlung nannte im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe den Namen und die Dienstbezeichnung der Kammervorsitzenden sowie unter dem Zusatz „Für die Richtigkeit der Übertragung“ den Namen und die Dienstbezeichnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Es war jedoch nur von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit vollem Namen unterschrieben worden. Die Kammervorsitzende hatte das Protokoll weder unterschrieben noch mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. In der den Beteiligten bekannt gegebenen schriftlichen Fassung des Urteils, die einen Verkündungsvermerk einer anderen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle trägt, deren Zustellung allerdings von der Kammervorsitzenden nicht gesondert verfügt worden war, hat das SG zur Begründung ausgeführt, dass über die im Bescheid vom 19.03.2021 festgestellten Gesundheitsschäden hinaus bei dem Kläger ein intermittierendes, einschießendes neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Schulter-/Armbereichs sowie eine Scapula alata links vorlägen, welche eine unfallbedingte MdE i.H.v. 20 v.H. rechtfertigten. Das Gericht folge insoweit den überzeugenden Gutachten und nachvollziehbaren Ausführungen von M. und A.. Der Anspruch bestehe jedoch erst ab dem 22.04.2022, das heißt mit der Fertigstellung des Gutachtens von A., da dort von einer gefestigten Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms ausgegangen werden konnte.

33

Gegen das ihr am 30.08.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.09.2023 Berufung eingelegt. Bereits die Grundannahme eines gesondert zu berücksichtigenden Schmerzsyndroms sei nicht ausreichend belegt. Die eingeholten Gutachten von M. sowie A. seien als Entscheidungsgrundlage ungenügend.

34

Die Beklagte beantragt,

35

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 02.08.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

39

Der Senat hat die Behandlungsunterlagen von Y. und R. beigezogen.

40

Sodann hat der Senat nach § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie X. sowie eines Zusatzgutachtens des Arztes für Orthopädie L..

41

L. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 17.06.2024 ausgeführt, dass sich auf orthopädisch-unfallmedizinischem Fachgebiet abgesehen von der folgenlos ausgeheilten HWS-Distorsion und den folgenlos ausgeheilten Körperprellungen keine weiteren Gesundheitsstörungen feststellen ließen, die mit Wahrscheinlichkeit ursächlich oder mitursächlich auf das in Frage stehende Ereignis zurückzuführen seien. Die MdE hat er mit unter 10 v.H. eingeschätzt (Gutachten vom 13.08.2024).

42

Der Sachverständige X. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 05.11.2024 ausgeführt, dass gemäß dem aktuellen neurologisch körperlichen und elektrophysiologischen Befund sowie unter Zuhilfenahme der vorherigen elektrophysiologischen Befunde eine Nervenschädigung nicht mehr nachgewiesen werden könne. Aus neurologisch und schmerztherapeutischer Sicht bestehe ein muskulärer Reizzustand im Bereich der linken Halsseite und des linken Schulterbereichs. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom liege nicht vor. Die Unterstellung einer durchgemachten Nervenläsion sei diskutabel, er halte diese allerdings für nicht bewiesen. Ausgehend von dem aktuellen Zustand habe sich diese jedenfalls nunmehr essenziell völlig zurückgebildet. Die Gesamt-MdE betrage maximal 10 v.H. (Gutachten vom 12.11.2024).

43

Der Kläger hat umfangreiche Einwendungen gegen das Gutachten von X. erhoben, zu denen der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt hat. Dieser ist bei seinen Ausführungen verblieben (Stellungnahme vom 22.05.2025).

44

Mit Verfügung vom 18.11.2025 hat die Berichterstatterin die Kammervorsitzende, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, gebeten, die Unterschrift unter dem Protokoll nachzuholen, und dem SG dazu die Akten übersandt. Die Kammervorsitzende hat daraufhin das in den Akten befindliche Protokoll mit Ihrer vollen Unterschrift versehen, woraufhin die Akten dem Senat wieder zugeleitet worden sind. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 hat der Senat den Beteiligten eine Ablichtung des auch von der Kammervorsitzenden unterzeichneten Protokolls ausgehändigt.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

47

Die Berufung der Beklagten ist unabhängig davon, ob ein wirksames erstinstanzliches Urteil vorliegt, zulässig, da die Berufung auch zur Beseitigung des Rechtsscheins eines wirksamen Urteils statthaft wäre. Sie ist auch in vollem Umfang begründet.

48

Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 17.08.2017 eine Verletztenrente ab dem 22.04.2022 nach einer MdE von 20 % zu zahlen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 19.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2021 ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat die Gewährung einer Verletztenrente zu Recht abgelehnt.

49

1. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache nicht dadurch gehindert, dass die erstinstanzliche Sitzungsniederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.08.2023 zunächst zwar mit einer Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, aber nicht mit einer Unterschrift der Kammervorsitzenden versehen war. Die erforderliche Unterschrift der Kammervorsitzenden ist im Berufungsverfahren wirksam nachgeholt worden. Der Senat hat den Beteiligten zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 eine Ablichtung der mit einer Unterschrift der Kammervorsitzenden versehenen Sitzungsniederschrift ausgehändigt. Es liegt insoweit eine wirksame, die erste Instanz abschließende Entscheidung vor, die einer Überprüfung in der Sache zugänglich ist.

50

a) Der Senat hat allerdings bereits unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung, namentlich des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), entschieden, dass ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil nicht wirksam ist, wenn die erfolgte Verkündung des Urteils zwar im Protokoll über die mündliche Verhandlung verzeichnet, das Protokoll aber vom zuständigen Kammervorsitzenden weder unterschrieben noch in Übereinstimmung mit § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG qualifiziert elektronisch signiert worden ist (Urteil des Senats vom 13.05.2025 - L 15 U 63/21 -, juris Rn. 29 ff.). Die ordnungsgemäße Verkündung eines Urteils nach § 132 SGG ist danach nur dann erfolgt, wenn diese in einer Sitzungsniederschrift, der die Beweiskraft nach § 165 Zivilprozessordnung (ZPO) zukommt, festgestellt wird. Einer nicht vom zuständigen Kammervorsitzenden unterschriebenen oder in Übereinstimmung mit § 65a Abs. 7 Satz 1 SGG qualifiziert elektronisch signierten Sitzungsniederschrift kommt aber keine Beweiskraft zu, so dass die Verkündung des Urteils nicht durch das insoweit allein zulässige Beweismittel des Protokolls bewiesen werden kann und deshalb als nicht erfolgt zu betrachten ist. Im Einzelnen hat sich der Senat dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen, die auch im vorliegenden Fall einschlägig sind:

51

aa) Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG ergeht das Urteil im Namen des Volkes und wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung abgeschlossen wird. Das Urteil wird gemäß § 132 Abs. 2 SGG durch Verlesung der vollständigen Urteils­formel einschließlich Kostenentscheidung, Streitwert und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung verkündet, jedenfalls aber durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel (§ 202 SGG i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO); sie hat immer in öffentlicher Sitzung zu ergehen (§ 202 SGG i.V.m. § 173 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ). Ein Urteil wird erst durch diese förmliche Verlautbarung in Form der Verkündung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Solange die Entscheidung noch nicht verkündet wurde, liegt rechtlich nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Ent­scheidungsentwurf vor (BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11 -, juris Rn. 11).

52

bb) Die Verkündung einer Entscheidung ist nach § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO im Protokoll festzustellen. Die Feststellung der Verkündung ist eine nach § 165 ZPO wesentliche Förmlichkeit, die nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11 -, juris Rn. 12). Findet sich im Protokoll kein Hinweis auf die Verkündung des Urteils, steht infolge der Beweiskraft des Protokolls gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen das aus § 132 SGG, § 173 Abs. 1 GVG folgende Erfordernis der Urteilsverkündung in öffentlicher Sitzung fest (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2020 - 5 AZR 712/19 -, juris Rn. 11; zur Beweiskraft bezüglich der Nichtbeachtung einer wesentlichen Förmlichkeit: BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - IV ZR 224/10 -, juris Rn. 5). Da der Beweis der Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten nur durch das Sitzungs­protokoll erbracht werden kann, beweist der nach § 134 Abs. 3 SGG auf der Urschrift des Urteils anzubringende Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Verkündung nicht (vgl. zu § 315 Abs. 3 ZPO: BGH, Beschluss vom 07.02.1990 - XII ZB 6/90 -, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 493/22 -, juris Rn. 16). Zweck dieses Verkündungsvermerks ist lediglich die Bescheinigung der Übereinstimmung des Urteils­tenors mit der verkündeten Urteilsformel (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 07.12.1994 - 17 U 288/93 -, juris Rn. 3).

53

cc) Ein Sitzungsprotokoll hat nur dann Beweiskraft gemäß § 165 ZPO, wenn es wirksam ist. Mindestvoraussetzung für ein wirksames Protokoll ist bei dem hier erfolgten und auch im Übrigen in der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit üblichen Verzicht auf die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer (§ 122 SGG i.V.m. §§ 159 Abs. 1, 160a ZPO), dass es gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO von dem Vorsitzenden, der die mündliche Verhandlung geleitet hat, mit vollständigem Namen unterschrieben oder unter Einhaltung der Vorgaben des § 65a Abs. 7 SGG elektronisch signiert worden ist. Das Fehlen der nach § 163 ZPO erforderlichen Unterschrift des Vorsitzenden führt dazu, dass dem Sitzungsprotokoll jede Beweis­kraft fehlt, es liegt nur ein bloßer Entwurf vor (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2007 - X ZR 172/04 -, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 504/15 -, juris Rn. 11; BAG, Urteil vom 23.03.2021 - 3 AZR 224/20 -, juris Rn. 22; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., Stand 10/2025, § 165 ZPO, Rn. 6).

54

dd) Ein dergestalt nicht wirksam verkündetes Urteil wird auch nicht durch die Zustellung des schriftlich abgefassten Urteils wirksam, wenn es, wie hier, an einer Verfügung der Kammervorsitzenden, mit der sie die Übersendung des von ihr verfassten "Urteils" an die Beteiligten selbst veranlasst und ihren Willen, das Urteil im Wege der Bekanntgabe einer schriftlichen Entscheidung zu erlassen, verlautbart hat, fehlt (vgl.  BAG, Urteil vom 23.03.2021 - 3 AZR 224/20 -, juris Rn. 27).

55

b) Der Senat hat allerdings bislang nicht abschließend entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen der fehlende Nachweis einer Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung durch nachträgliche Erstellung eines ordnungsgemäßen Sitzungsprotokolls heilbar ist. Der Senat entscheidet diese Rechtsfrage dahingehend, dass der oder die zuständige Kammervorsitzende, der oder die die mündliche Verhandlung geleitet hat, in der das Urteil nach dem aktenkundigen, zunächst nicht von ihm/ihr unterschriebenen Sitzungsprotokoll verkündet worden ist, die fehlende Unterschrift bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nachholen kann, gleichgültig, wie lange die betreffende mündliche Verhandlung vor dem SG zurückliegt, solange der oder die Kammervorsitzende rechtlich noch in der Lage ist, als Richter oder Richterin tätig zu werden. Durch die hier vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.12.2025 erfolgte Unterschrift der Richterin, die als Kammervorsitzende die Sitzung geleitet hat, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, und die nach wie vor in einem Dienstverhältnis als Richterin am Sozialgericht steht, unter das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2023 ist deshalb ein wirksames Sitzungsprotokoll entstanden, das die Verkündung des Urteils vom 02.08.2023 beweist, so dass das Urteil ex tunc wirksam geworden ist.

56

Die Nachholung der erforderlichen Unterschrift unter ein Sitzungsprotokoll ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grund­sätzlich möglich, auch noch nach Rüge in höherer Instanz (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1958 - VIII ZR 72/57 -, juris, zur Rechtslage vor Einführung von § 516 ZPO; Bundessozialgericht , Beschluss vom 08.03.1993 - 4 RA 12/92 -, juris Rn. 10; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 122 Rn. 8). Ein ordnungsgemäßes, beweiskräftiges Protokoll kann auch nachträglich entstehen, wenn der das Protokoll verantwortende Richter durch seine Unter­schrift die Richtigkeit des Inhaltes der Sitzungsniederschrift bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011 - XII ZR 131/09 -, juris Rn. 22).

57

Allerdings vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Erstellung eines beweiskräftigen Verkündungsprotokolls nach Ablauf einer Frist von 5 Monaten ab der nicht wirksam erfolgten Verkündung rechtlich nicht mehr zulässig ist. Zur Begründung wird auf die Vorschriften der §§ 517, 548 ZPO bzw. der Vorgängerregelungen (§§ 516, 552 ZPO a.F.) abgestellt, wonach die Frist für die Einlegung der Berufung bzw. der Revision einen Monat beträgt und mit der Zustellung des in vollständiger Form angefassten (Berufungs-)Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt. Ist das Urteil nicht oder nicht wirksam zugestellt und keine Heilung nach § 189 ZPO eingetreten, beginnt also z.B. die Berufungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung oder dem Verkündungsersatz (§ 310 Abs. 3 ZPO), selbst wenn keine Kenntnis über den Inhalt der Entscheidung erlangt werden konnte oder eine anwaltlich nicht vertretene Partei im Ausland wohnt. Die Einlegungsfrist endet dann längstens sechs Monate ab Verlautbarung des Urteils. Die Frist von fünf Monaten ersetzt die Zustellung und ist deshalb keine „Rechtsmittelfrist“ im eigentlichen Sinne (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., Stand: 10/2025, § 517 Rn. 18 m.w.N.). Da allein durch das Protokoll bewiesen werden könne, dass und mit welchem Inhalt ein Urteil verkündet worden ist und nach den genannten Vorschriften vom Zeitpunkt der Verkündung der Beginn der Berufungs- bzw. Revisionsfrist abhänge, sei es aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar, dass innerhalb der Fünfmonatsfrist ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung eines Urteils auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel erstellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011 - XII ZR 131/09 -, juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 23.06.2022 - VII ZB 5/21 -, juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 05.06.2024 - XII ZB 493/22 -, juris Rn. 15).

58

Diese Rechtsprechung ist aber auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht zu übertragen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für die Annahme einer lediglich befristet möglichen Nachholung einer fehlenden Unterschrift unter das Sitzungsprotokoll existiert für das sozialgerichtliche Verfahren nicht. Die Vorschriften der §§ 517, 548 ZPO finden im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 202 Satz 1 SGG Anwendung, weil das SGG die Zulässigkeit von Berufung und Revision abschließend regelt. Die Berufung ist z.B. nach § 151 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats ab Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils einzulegen. Eine zustellungsersetzende Frist kennt das SGG nicht. Vielmehr läuft bei unterbliebener oder unwirksamer Zustellung keine Frist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 151 Rn. 7 ff.).

59

Eine Frist von maximal fünf Monaten zur Herstellung eines wirksamen Sitzungsprotokolls lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OBG - vom 27.04.1993 - GmS-OBG 1/92 -, juris Leitsatz und Rn. 8 ff. ableiten, wonach ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Die Urteilsabsetzungsfrist von fünf Monaten ist vom GemS-OBG zwar aus den Vorschriften der §§ 517, 548 ZPO bzw. ihren Vorgängerregelungen abgeleitet worden und gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 202 SGG i.V.m. 547 Nr. 6 ZPO, dazu zuletzt BSG, Beschl. v. 27.06.2024 - B 2 U 10/24 B -, juris Rn. 6). Sie kann aber nicht auf die nachträgliche Herstellung eines wirksamen Protokolls übertragen werden (kritisch zur Übertragung der Urteilsabsetzungsfrist auf andere Sachverhalte auch Steinwedel, jurisPR-SozR 4/2025 Anm. 3; siehe aber auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.08.2024 - L 3 R 789/23 -, juris Rn. 35 zur angeblichen Geltung der Fünfmonatsfrist bei der fehlenden Unterschrift unter einen Gerichtsbescheid).

60

So existiert für die Absetzung eines schriftlichen Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen nach seiner Verkündung in mündlicher Verhandlung eine normative Vorgabe in § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden „soll“. Diese Regelung ist Anknüpfungspunkt für die Verankerung einer richterrechtlich entwickelten absoluten Grenze, deren Überschreitung auch „im Ausnahmefall“ nicht mehr zulässig ist und zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. 547 Nr. 6 ZPO führt. Einen vergleichbaren normativen Anknüpfungspunkt gibt es für die Herstellung eines wirksamen Protokolls nicht.

61

Auch die inhaltlichen Erwägungen, die der Urteilsabsetzungsfrist von fünf Monaten ab Verkündung zugrunde liegen, sind in Bezug auf die Herstellung eines wirksamen Protokolls im sozialgerichtlichen Verfahren durch Nachholung der Unterschrift der oder des Kammervorsitzenden nicht einschlägig. So hat der GmS-OBG in seiner Argumentation wesentlich darauf abgestellt, dass bei Ablauf einer Frist von mehr als fünf Monaten zwischen der Verkündung und der Übermittlung des vollständig abgefassten schriftlichen Urteils typisierend davon auszugehen sei, dass die Erinnerung der Richter bei der Abfassung des Urteils nicht mehr hinreichend verlässlich und deshalb nicht gewährleistet sei, dass das schriftlich abgefasste Urteil das Ergebnis der Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung zuverlässig wiedergebe. Bei der Nachholung der Unterschrift unter dem Sitzungsprotokoll geht es aber nicht um die Sicherstellung der Erinnerung der zuständigen Kammervorsitzenden an den Inhalt der Beratung. Dieser ist vielmehr im schriftlichen, mit den Entscheidungsgründen versehenen Urteil fixiert.

62

Eine entsprechende Anwendung der Urteilsabsetzungsfrist ist auch jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden nicht deshalb gerechtfertigt, weil anlog den Erwägungen des GmS-OBG davon auszugehen wäre, dass sich der oder die zuständige Kammervorsitzende nicht mehr verlässlich an den Inhalt der mündlichen Verhandlung erinnern kann. Eine entsprechende Prämisse ist schon deshalb zu hinterfragen, weil der Inhalt einer geheimen Beratung wesentlich komplexer ist als der reine Tatbestand der Verkündung eines Urteils mit einem bestimmten Tenor. In jedem Fall ist der wesentliche Inhalt der Verhandlung einschließlich der Verkündung des Urteils jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation ohne weiteres in der Erinnerung der oder des zuständigen Kammervorsitzenden rekonstruierbar. Wenn, wie hier, das Protokoll aus der vorläufigen Aufzeichnung auf Tonträger gefertigt wurde, die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung durch ihre Unterschrift entsprechend § 163 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestätigt hat, das Protokoll die Verkündung des Urteils enthält und die Kammervorsitzende anschließend das Urteil innerhalb der Fünfmonatsfrist vollständig schriftlich abgefasst hat, kann nicht typisierend unterstellt werden, dass die oder der zuständige Kammervorsitzende an den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung des Urteils nach Ablauf von fünf Monaten keine verlässliche Erinnerung mehr haben wird.

63

Letztlich fällt entscheidend ins Gewicht, dass die fehlende Unterschrift der oder des zuständigen Kammervorsitzenden unter dem Sitzungsprotokoll in der hier vorliegenden Konstellation lediglich einen rein formellen Mangel darstellt. Dieser bewirkt zwar aufgrund der gesetzlichen Beweisregel des § 165 Satz 1 ZPO, dass die tatsächlich erfolgte Verkündung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung als nicht erfolgt zu behandeln ist. In der Sache bestehen aber keine Zweifel an der Verkündung des Urteils mit dem im Protokoll erfassten Tenor, weder zwischen den Beteiligten noch für Dritte, die den Akteninhalt zur Kenntnis nehmen oder in der mündlichen Verhandlung anwesend waren. Mit der Nachholung der Unterschrift wird damit ein rein formeller Fehler beseitigt und die durch die gesetzliche Beweisregel des § 165 Satz 1 ZPO vorgegebene Beweiskette geschlossen. Warum insoweit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im sozialgerichtlichen Verfahren irgendwelche Fristen gelten sollen, leuchtet nicht ein. Entscheidend ist, ob der oder die zuständige Kammervorsitzende, auch nachdem längere Zeit seit der mündlichen Verhandlung vor dem SG vergangen ist, durch nachträgliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur Verantwortung für den Inhalt des Sitzungsprotokolls übernehmen möchte. Ist dies, wie hier, der Fall, ist dies vom Berufungsgericht ebenso wie von den Beteiligten, die, wie hier, keine Einwendungen gegen das Protokoll geltend gemacht haben, hinzunehmen. Es wäre nach Auffassung des Senats formalistisch und würde auch den Interessen der Beteiligten zuwiderlaufen, wenn das Urteil des Sozialgerichts trotz Nachholung der Unterschrift der oder des Kammervorsitzenden im Sitzungsprotokoll weiterhin als unwirksam und das erstinstanzliche Verfahren als nicht abgeschlossen behandelt würde. Normative Anknüpfungspunkte für eine andere Sichtweise existieren, wie bereits ausgeführt, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht.

64

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 17.08.2017.

65

a) Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Unfallfolgen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (sog. Stütztatbestand). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

66

Für die Feststellung einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sind zunächst nur solche Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die entweder als Gesundheitserstschäden kausal (haftungsbegründende Kausalität) auf das Unfallereignis selbst oder als Gesundheitsfolgeschäden kausal (haftungsausfüllende Kausalität) auf den Gesundheitserstschaden bzw. die Gesundheitserstschäden zurückzuführen sind. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt dabei, dass Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschäden, ebenso wie die Merkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfalls, Unfallereignis im Rahmen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).

67

Soweit bestimmte Gesundheitsstörungen geltend gemacht werden, die im Übrigen sowohl Gesundheitserstschäden als auch Gesundheitsfolgeschäden sein können, ist Voraussetzung für ihre Anerkennung als Unfallfolge und die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund von ihnen zunächst die Feststellung der konkreten Gesundheitsstörungen, die bei dem Verletzten vorliegen und seine Erwerbsfähigkeit mindern. Dazu ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (z.B. ICD-10 oder DSM IV, nunmehr DSM V) erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 8/18 R -, juris Rn.19). Das ICD stellt ein weltweit anerkanntes System dar, mit dem medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden. Das DSM ist ein auf psychische Störungen begrenztes Klassifikationssystem, welches im Vergleich zum ICD stärker operationalisiert ist. Dieses kann alternativ oder ergänzend zum ICD herangezogen werden und stellt den repräsentativen aktuellen medizinischen Erkenntnisstand im Bereich der Psychiatrie dar (BSG, Urteil vom 28.06.2022 - B 2 U 9/20 R -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

68

Für die im nächsten Schritt erforderliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (haftungsbegründende und/oder haftungsausfüllende Kausalität) zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten physischen und/oder psychischen Gesundheitsstörungen gilt die Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).

69

Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder den Tod eine Ursache war (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112,177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rz.31 ff; hierzu auch Ricke, WzS 2013, 241). Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rz.55 ff; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rn. 31 ff.). Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen ggfls. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte Gesundheitsstörung zu bewirken (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und/oder einem psychischen Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R - SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m. w. N). Allein das zeitliche Zusammentreffen der Beschwerden mit einem Unfallereignis und/oder das Fehlen von Alternativursachen reichen für die Bejahung eines Ursachenzusammenhangs dabei nicht aus.

70

Wenn die versicherte Tätigkeit als eine der Ursachen feststeht und sie also eine – von möglicherweise mehreren – Bedingungen für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu klären, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt. Erst wenn sowohl das versicherte Unfallereignis als auch andere Umstände als Ursachen des Gesundheitsschadens feststehen, ist auf einer zweiten Prüfungsstufe rechtlich wertend zu entscheiden, welche der positiv festzustellenden adäquaten Ursachen für die Gesundheitsstörung die rechtlich „wesentliche“ ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R, juris Rn. 27 m.w.N.). Hierbei muss sich die Einwirkung unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache bei medizinischen Sachverhalten sind die versicherte Ursache als solche hinsichtlich Art und Stärke, einschließlich des zeitlichen Ablaufs, die konkurrierende(n) Ursache(n) hinsichtlich Art und Stärke, Krankheitsbild und Krankengeschichte, also die weitere Entwicklung und mögliche Vorgeschichte (siehe hierzu statt vieler BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 15 f. m.w.N.).

71

Gab es neben dem versicherten Ereignis noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine Krankheitsanlage war insbesondere von überragender Bedeutung, wenn sie so stark und so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen/Störungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu etwa derselben Zeit die Erscheinungen/Störungen verursacht hätte (BSGE 62,220-224, SozR 2200 § 589 Nr.10). War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung aus; sie ist dann bloß eine sog. Gelegenheitsursache.

72

Die sodann auf der Grundlage der unfallbedingten Gesundheitsstörungen vorzunehmende Bemessung der MdE hängt zum einen von den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und zum anderen von dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG, Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 20.12.2016, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Bei der Bestimmung der MdE kann auf die MdE-Tabellen zurückgegriffen werden (zur Zulässigkeit siehe BSG, Urteil vom 20.12.2016, a.a.O., juris Rn. 17). Die MdE-Tabellenwerte sind allgemeine (generelle) Tatsachen, die für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm – nämlich des in § 56 Abs. 2 SGB VII verwendeten Begriffs der MdE – und damit für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle relevant sind. Bei einer Vielzahl von Unfallfolgen haben sich im Laufe der Zeit für die Schätzung der MdE Erfahrungswerte herausgebildet. Sie sind in Form von Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und dienen als Hilfsmittel für die MdE-Einschätzung im Einzelfall. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber als in sich stimmiges Beurteilungsgefüge die Grundlage für eine gleichförmige Bewertung der MdE, ohne dass hier eine exakte rechtsdogmatische Einordnung der MdE-Tabellen erforderlich wäre. MdE-Tabellen bezeichnen typisierend das Ausmaß der durch eine körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung hervorgerufenen Leistungseinschränkungen in Bezug auf das gesamte Erwerbsleben und ordnen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen einem Tabellenwert zu. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte geben damit auch allgemeine Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Umfangs der den Verletzten versperrten Arbeitsmöglichkeiten wieder und gewährleisten, dass die Verletzten bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden (BSG, Urteil vom 20.12.2016, a.a.O., Rn. 18, 19 m.w.N.).

73

b) Bei Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die begehrte Gewährung einer Verletztenrente nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge des Arbeitsunfalls vom 17.08.2017 nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.

74

aa) Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet liegen bei dem Kläger keine Unfallfolgen mehr vor. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen L., die im Wesentlichen mit den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters C. und des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen M. übereinstimmen.

75

Der Sachverständige L. hat in seinem Gutachten vom 13.08.2024 ausgeführt, dass der Kläger durch den Unfall eine HWS-Distorsion sowie Körperprellungen erlitten hat, die folgenlos ausgeheilt sind. Auf orthopädisch-unfallmedizinischem Fachgebiet lassen sich somit keine Unfallfolgen feststellen.

76

Diese Einschätzung stimmt überein mit den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen C., dessen Ausführungen der Senat urkundsbeweislich verwertet. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28.01.2021 ebenfalls ausgeführt, dass auf unfallchirurgischem Fachgebiet keine strukturellen Verletzungsfolgen verblieben sind. Auch der erstinstanzlich gehörte Sachverständige M. ist zu der Einschätzung gelangt, dass die sein Fachgebiet betreffenden und ursprünglich erlittenen Verletzungen in Form einer HWS-Zerrung sowie diverser Prellungen folgenlos ausgeheilt sind.

77

bb) (1) Auf neurologischem Fachgebiet hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2021 eine geringe Teilschädigung des langen Brustkorbnervs (Nervus thoracicus longus) mit leichter Schwäche des vorderen Sägeblattmuskels (Musculus serratus anterior) und dadurch bedingte belastungsabhängige Fehlbelastung der Schultermuskulatur links mit muskulären Verspannungen im Bereich des unteren Kappenmuskels (Musculus trapezius) und muskulär bedingten Schmerzen sowie eine leichte Schwäche beim Stemmen des linken Armes gegen Widerstand als Unfallfolge anerkannt.

78

Der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige X. hat dazu allerdings ausgeführt, dass er in retrospektiver Sicht bereits die These einer traumatischen Nervenverletzung für nicht schlüssig halte. Aufgrund der Lage des Nervus thoracicus longus und des Nervus dorsalis scapulae tief im Schultergürtel und in der Thoraxapertur sowie an der Brustwand bestünden bereits Zweifel daran, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, zu einer Verletzung dieser Nerven zu führen. Zudem würden die erhobenen elektrophysiologischen Befunde zumindest objektivierbar überhaupt keine Schädigungszeichen myographisch im Versorgungsgebiet des Nervus dorsalis scapulae und auch keine relevanten Schädigungszeichen im Versorgungsgebiet des Nervus thoracicus longus belegen. Den Ausführungen in dem Gutachten von J. könne er insoweit nicht folgen. Dagegen spreche auch, dass der neurologische Befund in den vorherigen Untersuchungen bis auf eine maximal leichtgradige Kraftminderung des linken Armes, die man gut auch als schmerzbedingt wahrnehmen könnte, grundsätzlich normal geschildert worden sei. Das Vollbild einer Lähmung dieser einzelnen Nerven sei weder sensibel noch motorisch berichtet worden. Auch seien die damals schon im Vordergrund stehenden Schilderungen von Schmerzen in der linken Halsseite, in der gesamten linken Schulter und Ausstrahlung in die Brust nach vorne, in den Thorax und den linken Oberarm überhaupt nicht kompatibel mit einer Läsion der diesbezüglichen Nerven.

79

Unabhängig davon, ob die von der Beklagten anerkannte Teilschädigung des langen Brustkorbnervs (Nervus thoracicus longus) mit leichter Schwäche des vorderen Sägeblattmuskels (Musculus serratus anterior) tatsächlich überhaupt vorgelegen hat oder unabhängig davon als bestandskräftige Feststellung als gegeben zugrunde zu legen ist, hat sich diese nach Einschätzung des Sachverständigen X. jedenfalls völlig zurückgebildet. In dem von ihm erhobenen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund zeigte sich aktuell keine Schwäche der Schulterhebung, sprich des Musculus trapezius, mehr. Die Reflexe waren seitengleich, es zeigte sich keine fixierte Sensibilitätsstörung bis auf die Angabe einer Dysästhesie im gesamten hinteren Hals-, Schulterblatt- und Thoraxbereich ohne topische Zuordnung zu Nerven, Plexus oder Wurzel. Es lag eine globale Kraftminderentwicklung des linken Armes vor, die sämtliche Muskelgruppen umfasste und absolut diskret war. Bei der Bewegungsprüfung zeigte sich eine Einschränkung des linken Armes, die nach Ansicht des Sachverständigen weder kongruent mit der Angabe der Schmerzen im Bereich der HWS und des Schulterblattes, noch ansonsten so morphologisch erwartbar gewesen sei. Insbesondere lag keine isolierte Schwäche bei der Kraftprüfung des Musculus serratus, sprich des Sägemuskels, vor, auch keine Schädigung, die auf eine Nervenläsion der Musculi rhomboidei hinweisen würde. Das Zusammenziehen der Hände und der Schulterblätter war kraftvoll und seitengleich möglich.

80

Insgesamt besteht nach Einschätzung von X., der der Senat folgt, aus neurologisch und schmerztherapeutischer Sicht ein muskulärer Reizzustand im Bereich der linken Halsseite und des linken Schulterbereichs.

81

Diese Einschätzung entspricht auch den Feststellungen anlässlich der Untersuchung in der Neurologischen Klinik des O. am 30.06.2020. Nach dem dort erhobenen neurologischen Befund ergab sich kein fokal-neurologisches Defizit. Es bestanden insbesondere keine Paresen und kein Hinweis auf eine Muskelatrophie. Die Sensibilität war allseits uneingeschränkt, der MER an den oberen und unteren Extremitäten seitengleich mittellebhaft erhältlich, es fanden sich keine pathologischen Reflexe. Bezüglich der vorbeschriebenen Irritation des N. dorsalis scapulae linksseitig ergab sich kein Hinweis. Es wurde der Verdacht auf einen muskuloskelettalen Schmerz linke Schulter/Nackenregion diagnostiziert.

82

(2) Soweit A. eine scapula alata diagnostiziert hat, ist diese nicht vollbeweislich gesichert.

83

Der Sachverständige X. hat insoweit ausgeführt, dass aus neurologischer Sicht eine klassische Scapula alata linksseitig keinesfalls vorhanden sei. Eine solche sei weder morphologisch noch inspektorisch begründbar. Eine entsprechende Nervenläsion der hier beteiligten Nerven habe nicht objektiviert werden können. Diese Ausführungen hält der Senat für schlüssig.

84

Auch in dem Bericht der Neurologischen Klinik des I. vom 30.06.2020 wird eine Scapula alata ausdrücklich verneint. Es bestand lediglich eine leichte muskuläre Asymmetrie im Bereich der Schulterblätter ohne Hinweis auf eine Muskelatrophie.

85

Soweit L. anlässlich seiner Untersuchung klinische Zeichen einer leichten Schädigung der das Schulterblatt links fixierenden Muskulatur festgestellt hat und ein leichtes Abstehen des inneren Schulterblattwinkels links im Sinne einer leichten Scapula alata beschreibt, wird dies durch X. nicht bestätigt. Gleiches gilt für die Ausführungen von M..

86

Im Übrigen haben sowohl M. als auch L. zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bewertung von Nervenschäden in das neurologische Fachgebiet fällt und somit durch einen Neurologen zu beurteilen ist.

87

(3) Auch ein neuropathisches Schmerzsyndrom ist nicht vollbeweislich gesichert.

88

Voraussetzung für die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes ist der Nachweis einer Läsion oder Erkrankung des peripheren oder zentralen Nervensystems, z.B. im Rahmen einer traumatischen peripheren Nervenschädigung, eines Rückenmarkstraumas oder einer ischämischen Läsion bei Thalamusinfarkt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 261).

89

Nach den Ausführungen des Sachverständigen X., denen der Senat folgt, kann bereits das Vorliegen einer traumatischen Nervenverletzung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

90

Unabhängig davon hat der Kläger anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen einen flächigen Schmerz von der linken hinteren HWS und Halsseite über die gesamte Schulterregion bis ziehend über die Schulter in den Arm, flächig paravertebral über das gesamte Schulterblatt bis ziehend zur unteren Brustöffnung nach vorne, geschildert. In diesem Bereich zeigte sich keine Hypästhesie, Allodynie oder Hyperpathie. Diese Schmerzangabe entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht dem Ausbreitungsbereich, dem man dem Nervus dorsalis scapulae, dem Nervus thoracicus longus oder einem anderen isolierten Nerven, Wurzel oder Plexus überhaupt zuordnen könnte und ist neurologisch topisch nicht zu erklären. Zudem sei der Schmerz zwar zum Teil „kribbelnd" im Schulterblatt, zum Teil beim Armhochheben auch stechend beschrieben worden, allerdings sei der Schmerz nicht durchgängig vorhanden gewesen und habe auch in der Untersuchung definitiv nicht als ein neuropathisches Schmerzsyndrom imponiert. Es lag weder ein spezifisch in einem Nervenareal einschießender neuralgischer Schmerz noch eine Hyperpathie und Allodynie vor.

91

Auch im neurologischen Bericht vom 30.06.2020 wird ausgeführt, dass sich kein Hinweis für die vom Kläger beschriebene Schmerzausstrahlung findet und diese zudem das Versorgungsgebiet eines Nerven übersteigt.

92

Soweit der erstinstanzlich gehörte Sachverständige A. ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Diagnose beruht offensichtlich allein auf den anamnestischen Angaben des Klägers, wonach er „etwa drei- bis fünfmal in 24 Stunden für 20 bis 30 Minuten anhaltend links im Hinterhaupt, links im Bereich des Musculus trapezius und links im Bereich des Schulterblattes einschießende, blitzartig auftretende stechende Schmerzen“ habe, die oft durch Kribbelmissempfindungen eingeleitet würden. Objektive Befunde, die ein entsprechendes Schmerzsyndrom belegen würden, sind hingegen nicht dokumentiert. Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund war bis auf die von A. festgestellte, in der Gesamtschau der dokumentierten Befunde aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht gesicherte scapula alata regelrecht.

93

Im Übrigen sprechen auch die von L. anlässlich seiner Untersuchung erhobenen Befunde gegen eine relevante Schonung der linken oberen Extremität und damit gegen außergewöhnliche Schmerzen. Danach bestanden ein symmetrischer Schultergürtel mit seitengleich ausgebildeter Muskulatur, harmonisch gerundeten Schulterkappenmuskeln und regelhafter Kontur der großen Brustmuskeln, der Schlüsselbeine und ihrer Nebengelenke sowie eine annähernd seitengleich ausgebildete Oberarmmuskulatur ohne umschriebene Verschmächtigungen und eine normale Kontur der Unterarmmuskeln ohne auffällige Seitendifferenzen.

94

cc) Die bei dem Kläger vorliegenden Unfallfolgen bedingen keine rentenberechtigende MdE von wenigstens 20 v.H.

95

Auf orthopädisch-unfallmedizinischem Fachgebiet liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen vor, die bei der MdE-Bewertung zu berücksichtigen wären.

96

Die auf neurologischem Fachgebiet als Unfallfolge anerkannte geringe Teilschädigung des langen Brustkorbnervs (Nervus thoracicus longus) mit leichter Schwäche des vorderen Sägeblattmuskels (Musculus serratus anterior) und dadurch bedingter belastungsabhängiger Fehlbelastung der Schultermuskulatur links mit muskulären Verspannungen im Bereich des unteren Kappenmuskels (Musculus trapezius) und muskulär bedingten Schmerzen sowie eine leichte Schwäche beim Stemmen des linken Armes gegen Widerstand bedingen nach den Ausführungen von X. und unter Berücksichtigung der in der medizinischen Fachliteratur aufgeführten Erfahrungswerte für Verletzungen des peripheren Nervensystems (statt aller: Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 282) maximal eine MdE von 10 v.H. Nach den Erfahrungswerten ist ein vollständiger Ausfall des Nervus thoracicus longus mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten, Teillähmungen (Paresen) sind entsprechend geringer zu bemessen. Eine relevante Funktionsstörung resultiert aus der Teilschädigung nicht. Eine dauerhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter ist nicht nachgewiesen. Die Beweglichkeit war sowohl anlässlich der Untersuchung durch C. am 27.01.2021 (Arm seitwärts/körperwärts 170-0-20°, Arm rückwärts/vorwärts 50-0-180°) als auch im Rahmen der Begutachtung durch L. am 17.06.2024 (Arm seitwärts/körperwärts 170-0-30°, Arm rückwärts/vorwärts 60-0-180°) frei. Soweit allein M. anlässlich seiner Untersuchung am 24.01.2022 eine Bewegungseinschränkung festgestellt hat, kann dem vor dem Hintergrund der zuvor und danach erhobenen Befunde nicht gefolgt werden. Lähmungserscheinungen sind nicht dokumentiert. Nach den Feststellungen von L. war zudem die grobe Kraft der Kennmuskeln im Seitenvergleich unauffällig erhalten, die Muskeleigenreflexe waren seitengleich schwach auslösbar und bei der orientierenden Untersuchung bestand kein Anhalt für dermatombezogene Störungen der Berührungssensibilität an der oberen Extremität.

97

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der erstinstanzlich gehörte Sachverständige A. die Teilschädigung des Nervus thoracicus longus ebenso wie J. mit einer MdE von 10 v.H. bewertet hat.

98

Eine Erhöhung der MdE kommt auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Schmerzen in Betracht.

99

Für die „üblichen Schmerzen“ ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die MdE für körperliche Funktionseinschränkungen eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung mit umfasst und in den Richtwerten erfahrungsgemäße Begleitschmerzen eingeschlossen sind. Nur dort, wo eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit vorliegt, muss von diesen Sätzen abgewichen werden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 272 f.).

100

Derartige „außergewöhnliche Schmerzen“ als Unfallfolge sind vorliegend jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht nachgewiesen.

101

c) Da das Vorliegen eines Stützrententatbestandes weder vorgetragen noch ersichtlich ist, kommt somit auch unter diesem Gesichtspunkt die Gewährung einer Verletztenrente nicht in Betracht.

102

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

103

Die Revision war beschränkt auf die Frage der Wirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Die Frage der Wirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils stellt revisionsrechtlich einen abtrennbaren Streitgegenstand dar. Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Frage der Zulässigkeit einer Klage oder einer Berufung, auf die die Zulassung der Revision beschränkt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.04.2011 - XI ZR 341/08 -, juris Rn. 10). Hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und Berufung im Übrigen liegen Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.