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BGH·IV ZR 224/10·23.05.2012

Verletzung des rechtlichen Gehörs: Fehlender Protokollhinweis auf Verhandlung der Parteien zum Beweisergebnis

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; das Berufungsgericht verwarf die Klage nach Zeugenvernehmungen. Im Protokoll fehlt ein Hinweis, dass nach der Beweisaufnahme mit den Parteien über das Beweisergebnis verhandelt wurde. Der BGH erkennt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er weist auf Klärungsbedarf zu den maßgeblichen Versicherungsbedingungen hin.

Ausgang: Revision zugelassen, Urteil aufgehoben und die Sache wegen Gehörsverletzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit den Parteien zu verhandeln; fehlt im Protokoll ein entsprechender Hinweis, begründet dies regelmäßig einen Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und kann das rechtliche Gehör verletzen.

2

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Parteien das Recht, zu Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen; das Gericht darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

3

Die Möglichkeit, dass eine nachträgliche Stellungnahme einer Partei zu einer ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte, genügt, um ein Urteil wegen Gehörsverletzung aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Kommt die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss das Berufungsgericht in der weiteren Entscheidung klären, welche Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil sind; das bloße Ende einer Zusatzversicherung bewirkt nicht ohne weiteres das Ende aller daraus abgeleiteten Leistungsansprüche.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 160 Abs 2 ZPO§ 165 ZPO§ 279 Abs 3 ZPO§ 285 Abs 1 ZPO§ 544 Abs. 7 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 3. September 2010, Az: I-20 U 11/10, Urteil

vorgehend LG Paderborn, 26. November 2009, Az: 3 O 170/09, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2010 zugelassen.

Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 95.000 €

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Rentenleistungspflicht aus der von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 1. Februar 2010 geendet hat. Die derzeit berufsunfähige Klägerin meint, die Beklagte müsse ihr - längstens bis zum 1. Februar 2033 - weiterhin die vereinbarte Rente von jährlich 30.677,51 € (entsprechend ursprünglich vereinbarter 60.000 DM) zahlen. Dazu hat sie sich zum einen auf die Auslegung des Versicherungsvertrages, zum anderen darauf berufen, der Versicherungsagent der Beklagten habe ihr sowohl anlässlich der hier maßgeblichen Vertragsänderung im Jahre 1986 als auch später wiederholt zugesagt, eine etwaige Berufsunfähigkeitsrente werde bis zum Jahr 2033 gezahlt.

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Das Berufungsgericht hat die letztgenannten Behauptungen der Klägerin für entscheidungserheblich erachtet, nachdem es der von ihr vertretenen Vertragsauslegung nicht gefolgt ist. Es hat deshalb im Termin vom 3. September 2010 vier Zeugen vernommen. Das Sitzungsprotokoll weist nicht aus, dass die Parteien im Anschluss an die Zeugenvernehmungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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1. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99, MDR 2001, 830; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BGH-Report 2006, 529 unter II).

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2. Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3. September 2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Vernehmung der vier Zeugen zum Beweisergebnis verhandelt haben.

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Darin liegt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Parteien ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen und dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210 unter II 1). Dieses Recht hat das Berufungsgericht verletzt. Es hat die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne mit den Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln.

8

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem dargelegten Verstoß beruht. Dafür genügt die Möglichkeit, dass eine Stellungnahme der Klägerin zum Beweisergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerfG aaO S. 1211). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter anderem dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Verhandlung zum Beweisergebnis auf zahlreiche Gesichtspunkte hingewiesen hätte, die möglicherweise zu einem anderen Verständnis und/oder einer anderen Bewertung der Zeugenaussagen geführt hätten.

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III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

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Sollte die Beweisaufnahme die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen, wird das Berufungsgericht für die Frage, wann die Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung endet, klären müssen, welche Versicherungsbedingungen dem im Jahre 1986 geschlossenen Vertrag zugrunde liegen.

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1. Der Senat teilt nicht die Auffassung, der normale Sprachgebrauch gehe dahin, dass mit dem Ende der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch alle daraus herzuleitenden Ansprüche auf Rente und Beitragsfreiheit beendet sein sollten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 ff. Rn. 21 unter Hinweis auf: OLG Saarbrücken VersR 2007, 780, 782; OLG Karlsruhe VersR 1995, 1341; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 90; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. VI Anm. D 16; Terno, r+s 2008, 361, 367; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 2005 § 8 Rn. 137 f.).

12

2. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Versicherungspolice dahin auslegt, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 31. Januar 2010 ablaufen sollte, finden sich unterschiedliche Regelungen über die Leistungszeit, insbesondere das Ende der Versicherungsleistungen, erst in § 1 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen (BB-BUZ 1975), die die Klägerin (als Anlage 4) eingereicht hat, und in § 1 Nr. 3 der BB-BUZ 4/85, die die Beklagte (als Anlage B 5) vorgelegt hat. Gegen die in § 1 Nr. 4 BB-BUZ 1975 getroffene Regelung bestehen schon wegen des Widerspruchs zu § 9 Nr. 8 BB-BUZ 1975 rechtliche Bedenken.

MayenFelschKarczewski
WendtHarsdorf-Gebhardt