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Landessozialgericht NRW·L 15 SB 262/25 B·14.11.2025

JVEG-Vergütung für GdB-Gutachten: Honorargruppe M2, objektiver Zeitaufwand

SozialrechtSchwerbehindertenrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein medizinischer Sachverständiger begehrte im Beschwerdeverfahren eine höhere Vergütung für ein im GdB-Verfahren erstattetes Gutachten. Streitpunkt waren Honorargruppe (M2 statt M3) und der vergütungsfähige Zeitaufwand. Das LSG NRW erkannte M2 (90 €/h) an und schätzte den objektiv erforderlichen Aufwand auf 16,5 Stunden; u.a. wurden Aktenstudium und Diktat nach Senatsrichtwerten bemessen, Literaturrecherche aber nicht vergütet. Die Vergütung wurde auf 1.767,15 € (inkl. USt) festgesetzt; die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Beschluss abgeändert und Vergütung auf 1.767,15 € festgesetzt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuordnung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Honorargruppen M2 oder M3 nach Anlage 1 zu § 9 JVEG richtet sich maßgeblich nach dem Schwierigkeitsgrad der zu beantwortenden Beweisfragen, nicht nach der Qualität des Gutachtens oder der Qualifikation des Sachverständigen.

2

In Verfahren zur Feststellung oder Änderung des Grades der Behinderung handelt es sich regelmäßig um eine beschreibende Zustandsbegutachtung, die grundsätzlich der Honorargruppe M2 zuzuordnen ist; M3 kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.

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Der nach §§ 8, 9 JVEG vergütungsfähige Zeitaufwand ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen; entscheidend ist der Aufwand eines durchschnittlich befähigten und erfahrenen Sachverständigen bei sachgerechter Bearbeitung.

4

Der erforderliche Zeitaufwand für Aktenstudium sowie Diktat/Korrektur kann anhand generalisierender Richtwerte (z.B. Seiten-/Zeichenumfang) bemessen werden, während für die gedankliche Arbeit bei der Abfassung der Beurteilung eine einzelfallbezogene Plausibilitätsprüfung maßgeblich ist.

5

Zeitaufwand für Literatur- und Internetrecherche ist grundsätzlich nicht gesondert vergütungsfähig und kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei ausdrücklich verlangter Recherche oder bei seltenen Krankheitsbildern, die mit Standardliteratur nicht zu bewältigen sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG§ 8 Abs. 2 JVEG§ 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG§ 24 Satz 1 JVEG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 19 SB 75/22

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.08.2025 geändert. Die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 19 SB 75/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 22.09.2024 zustehende Vergütung wird auf 1.767,15 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die wegen der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 2.213,40 Euro auf die in Rechnung gestellten 3.712,80 Euro gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 26.08.2025) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist zu einem verhältnismäßig geringen Teil begründet. Das Sozialgericht hat den Vergütungsanspruch des Antragstellers für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 19 SB 75/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 22.09.2024 zu Unrecht entsprechend der Auffassung des Antragsgegners auf 1.499,40 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller stehen allerdings nicht die von ihm in Rechnung gestellten 3.712,80 Euro, sondern lediglich 1.767,15 Euro zu.

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1. Für die Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG in der gemäß § 24 Satz 1 JVEG anwendbaren, vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung ist ein Betrag von 1.485,00 Euro anzusetzen. Der vom Antragsteller insoweit in Rechnung gestellte Betrag von 3.120,00 Euro ist demgegenüber erheblich überhöht. Die Herabsetzung auf 1.260,- Euro durch den Antragsgegner und das Sozialgericht geht jedoch ebenfalls zu weit.

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a) Zu Recht haben der Antragsgegner und das Sozialgericht erkannt, dass zugunsten des Antragstellers die Honorargruppe M 2 und mithin ein Stundensatz von 90 Euro zur Anwendung kommt. Die vom Antragsteller angesetzte Honorargruppe M 3 ist nicht gerechtfertigt.

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aa) Nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 (BGBl I 3229) fällt unter die Honorargruppe M 2 eine „Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

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in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,

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…“

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Der Honorargruppe M 3 unterfallen demgegenüber „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

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1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,

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20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgenden Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,

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..."

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Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Senat die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3 nach dem Schwierigkeitsgrad vor. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen haben sich in der Rechtsprechung des Senats Fallgruppen herausgebildet, wonach bestimmte wiederkehrende Fragestellungen in medizinischen Sachverständigengutachten regelhaft in die Honorargruppe M 3 oder die Honorargruppe M 2 einzuordnen sind. In Verfahren auf Feststellung eines Grades der Behinderung kommt danach im Hinblick auf der Wortlaut der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG grundsätzlich nur die Honorargruppe M 2 zur Anwendung (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 02.10.2019 - L 15 SB 285/19 B -, juris Rn. 3 f.). Im Hinblick auf die lediglich regelbeispielhafte Auflistung der Gegenstände ärztlicher Begutachtung in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist allerdings die Anwendung der Honorargruppe M 3 in Ausnahmefällen auch in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht denkbar (vgl. insoweit ausführlich den Beschluss des Senats vom 23.01.2025 – L 15 R 948/24 B –, juris Rn. 21 ff.).

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bb) Nach diesen Grundsätzen kann hier dem Regelfall entsprechend nur die Honorargruppe M 2 angesetzt werden. Gegenstand des Rechtsstreits im Verfahren des Sozialgerichts S 19 SB 75/22 ist die Erhöhung des Grades der Behinderung der Klägerin nach § 48 Abs. 1 SGB X. Hierzu hatte der Antragsteller entsprechend der Beweisanordnung vom 31.05.2023 in der Fassung vom 04.06.2024 den Gesundheitszustand der Klägerin und die damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen zu begutachten. Er hatte damit eine reine Zustandsbegutachtung durchzuführen, wie sie in Verfahren zur Feststellung eines Grades der Behinderung üblich ist. Außergewöhnlich schwierige, vom gewöhnlichen Fall abweichende und ausgeprägt analytische medizinische Fragen sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragstellers. Der Antragsteller ordnet die Erkrankungen der Klägerin zwar teilweise diagnostisch anders ein als die Vorgutachter und befasst sich ausführlich mit der vorzunehmenden ICD-Verschlüsselung. Nach der Bezeichnung der vorliegenden Gesundheitsstörungen war in der Beweisanordnung unter Ziffer 2 Buchstb. b u.a. auch gefragt. Den Schwerpunkt der Beweisanordnung bildet jedoch eindeutig die Frage, in welchem Umfang die Teilhabe der Klägerin nach Maßgabe der Anlage zur VersMedV beeinträchtigt ist. Insoweit geht es um eine reine beschreibende Zustandsbegutachtung nach standardisiertem Schema und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Schwierige differentialdiagnostische und/oder ätiologische Fragen stellen sich nach der Beweisanordnung jedenfalls nicht schwerpunktmäßig. Kausalitätsfragen waren gar nicht zu beantworten. In der Gesamtschau ist deshalb der Ansatz der Honorargruppe M 3 nicht gerechtfertigt.

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Die Einwände des Antragstellers gegen den Ansatz der Honorargruppe M 2 insbesondere im Beschwerdeverfahren gehen an den gesetzlichen Vorgaben und auch an der Sache vorbei. Die anzusetzende Honorargruppe hängt nicht von der Qualität und Überzeugungskraft des Gutachtens des Antragstellers und der zuvor tätig gewordenen Sachverständigen ab. Vielmehr sind die Sachverständigengutachten inhaltlich bei der Entscheidung in der Hauptsache zu würdigen, für die der Senat nicht zuständig ist. Ebenso wenig kommt es für den Ansatz der Honorargruppe auf die Qualifikation des Sachverständigen an. Fernliegend ist der Hinweis des Antragstellers auf die bei ihm selbst vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft, die für den Ansatz der Honorargruppe irrelevant ist. Rechte der Klägerin werden weiterhin durch die Höhe der Vergütung, die dem Antragsteller nach dem JVEG zusteht, nicht berührt. Schließlich sind die Verfahren, deren Einleitung der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 05.11.2025 wünscht, gesetzlich nicht vorgesehen.

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b) Der erforderliche Zeitaufwand beträgt nicht, wie der Antragsteller geltend gemacht hat, 26 Stunden, sondern lediglich 16,5 Stunden. Demgegenüber ist die vom Sozialgericht vorgenommene Kürzung auf 14 Stunden nicht gerechtfertigt.

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aa) Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüche von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):

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1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,

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2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,

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3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,

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4. Zeitaufwand für Diktate und Durchsicht.

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bb) Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung ergibt sich ein erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 16,5 Stunden.

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(1) Für den Arbeitsschritt „Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten“ können nicht die vom Antragsteller geltend gemachten 5 Stunden, sondern lediglich 3,27 Stunden als erforderlich angesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats benötigt ein Sachverständiger in der Regel für das Studium von 100 Seiten Akten 1 Stunde (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7). In Anbetracht des dokumentierten Aktenumfangs im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Antragsteller von 327 Seiten können daher nur 3,27 Stunden berücksichtigt werden. Umstände, die im vorliegenden Einzelfall einen höheren Zeitaufwand erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

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(2) Für den Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ sind die vom Antragsteller angegebenen 3 Stunden als erforderlich zu bewerten.

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(3) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Sozialgerichts kann auch die Erforderlichkeit des vom Antragsteller für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ angegebenen Zeitaufwandes von 8 Stunden nicht verneint werden.

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Der Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt werden die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten. Der Senat hat insoweit schon mehrfach entschieden, dass der notwendige Zeitaufwand für die gesamte gedankliche Arbeit des Sachverständigen, die dieser objektiv benötigt, um die Beweisfragen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar zu beantworten, zu berücksichtigen ist. Zur gedanklichen Arbeit eines Sachverständigen gehört auch das Rekapitulieren und analytische Auswerten von Befunden und dem relevanten Akteninhalt. Ebenso gehört die Konzeption eines für das Gericht nachvollziehbaren analytischen Textes hierzu.

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Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich, was die objektive Erforderlichkeit des vom Sachverständigen für die gedankliche Arbeit in diesem Sinne angegebenen tatsächlichen Zeitaufwands betrifft, ein schematischer Prüfungsansatz im Sinne einer bestimmten Seitenzahl pro Stunde verbietet. Maßgeblich sind vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29). Insoweit ist der Tatsachenvortrag des Sachverständigen im Wesentlichen einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Hierbei erlangen auch Inhalt und Umfang der schriftlichen Ausführungen zur Beantwortung der Beweisfragen einschließlich eines vorausgehenden analytischen Textes (z.B. unter der Überschrift „Beurteilung“), der die gedankliche Arbeit des Sachverständigen deutlich und vor allem dem Gericht die Beantwortung der Beweisfragen verständlich und plausibel macht, Bedeutung. Lassen die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen beispielsweise ausführliche und vertiefte Gedankengänge nicht erkennen, ist die Angabe eines hohen Zeitaufwandes für die gedankliche Arbeit nicht plausibel. Der Senat hat dementsprechend die Kürzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwandes stets für zutreffend erachtet, wenn die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich eines vorausgehenden analytischen Textes sehr kurz ausfällt, der Sachverständige jedoch einen recht umfangreichen Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ geltend macht. Kann jedoch ein grobes Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der entsprechenden schriftlichen Ausführungen im Sachverständigengutachten einerseits und den Angaben des Sachverständigen zum tatsächlich benötigten Zeitaufwand andererseits nicht festgestellt werden, wird eine Vergütungskürzung regelmäßig rational nicht begründbar sein. Sie hat dann zu unterbleiben (vgl. hierzu zusammenfassend den Beschluss des Senats vom 03.07.2025 – L 15 U 124/25 B –, juris Rn. 11 f.).

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Nach diesen Grundsätzen ist für die vom Antragsgegner vorgenommene Kürzung auf 5,63 Stunden, die der Antragsgegner aus dem Umfang der schriftlichen Ausführungen zur Beantwortung der Beweisfragen einschließlich des einleitenden analytischen Textes hierzu errechnet hat, kein Raum. In Anbetracht der schriftlich dokumentierten vielschichtigen Überlegungen des Antragstellers erscheint es noch plausibel, dass der Antragsteller für die notwendige gedankliche Arbeit insgesamt 8 Stunden aufwenden musste. Der Senat hat im Übrigen in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass kleinteilige Kürzungen des Zeitaufwandes (hier um weniger als 2,5 Stunden) für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ nicht justiziabel sind und deshalb zu unterbleiben haben.

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(4) Für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ können nicht die vom Antragsteller angegebenen 4 Stunden, sondern lediglich 2,03 Stunden als erforderlicher Zeitaufwand anerkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in der Regel von einem erforderlichen Zeitaufwand von 1 Stunden für 6 Normseiten zu je 1.650 Zeichen inklusive Leerzeichen auszugehen (vgl. den Beschluss des Senats vom 14.12.2018 - L 15 KR 539/18 B -, juris Rn. 19 unter Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 27). In Anbetracht des vom Antragsgegner zutreffend ermittelten Umfangs des Gutachtens (20.125 Zeichen inklusive Leerzeichen), den der Antragsteller auch nicht beanstandet hat, ergibt sich damit ein erforderlicher Zeitaufwand von 2,03 Stunden. Gründe, von diesen Grundsätzen abzuweichen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

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(5) Der vom Antragsteller weiterhin geltend gemachte Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 6 Stunden für Literatursuche, Internetstudium, Urteilssuche sowie Suche und Studium der Fachinformation Arzneimittel MTX ist nicht zu berücksichtigen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Zeitaufwand für Literaturrecherche und -studium nur in Ausnahmefällen vergütungsfähig (vgl. hierzu z.B. den Beschluss des Senats vom 09.01.2020 - L 15 KR 766/19 B -, juris Rn. 3). Von einem Sachverständigen muss nämlich erwartet werden, dass er sich laufend mit dem für seinen Fachbereich bedeutsamen Schrifttum beschäftigt. Die dafür aufgewendete Zeit gehört zu seinen allgemeinen Unkosten, die er nicht mit Erfolg als Kosten eines Gutachtens in Rechnung stellen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.2003 - L 4 B 5/03 -, juris Rn. 3 m.N.). Ein gesondert zusätzlich zu berücksichtigender Zeitaufwand für Literaturrecherche bzw. -studium dürfte daher, auch unter Berücksichtigung der in § 407a ZPO normierten Prüf- und Anzeigepflicht bzgl. der für den konkreten Gutachtenauftrag erforderlichen Kompetenz, allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen können, wenn diese z.B. vom beauftragenden Gericht ausdrücklich verlangt wird, oder wenn der Rückgriff auf Standardliteratur bei der Beurteilung aus offensichtlichen oder vom Sachverständigen im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen ausreicht, z.B. bei im klinischen oder gutachterlichen Alltag sehr seltenen Krankheiten oder Kausalzusammenhängen (so auch LSG Hamburg, Beschl. v. 24.11.2023 - L 3 VE 9/23 B D -, juris Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.06.2022 - L 7 KO 4/21 (VE) -, juris Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.07.2019 - L 10 KO 1952/19 B -, juris Rn. 13).

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Nach diesen Grundsätzen kommt die Anerkennung des vom Antragsteller geltend gemachten zusätzlichen Zeitaufwands für Recherche und Studium von Literatur etc. nicht in Betracht. Es ging nicht um die Beurteilung eines seltenen Krankheitsbildes oder die Beantwortung entlegener medizinischer Fragen. Der Gegenstand der Begutachtung gehörte vielmehr zum Kerngebiet der Kompetenzen des Antragstellers, was dieser in seinen Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch besonders hervorhebt. Die vom Antragsteller nach eigenen Angaben recherchierten, ausgewerteten und auch in seinem Gutachten zitierten Quellen gehören zudem zur Standardliteratur oder gehen, wie im Falle der angegebenen juristischen Quellen, über den Aufgabenbereich eines medizinischen Sachverständigen hinaus.

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(6) Es ergibt sich damit ein damit ein erforderlicher Gesamtzeitaufwand von 16,3 Stunden, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 2. HS JVEG auf 16,5 Stunden aufzurunden ist.

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c) Die Vergütung nach Zeitaufwand beträgt dementsprechend 1.485,00 Euro (16,5 x 90,00 Euro).

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2. Darüber hinaus kann der Antragsteller die als Aufwendungsersatz allein geltend gemachte Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG in Höhe von 282,15 Euro ersetzt verlangen.

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3. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers beträgt daher insgesamt 1.767,15 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).