JVEG: Gutachten nach 14 Monaten nicht unverwertbar; Vergütung auf 1.584,84 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Ein medizinischer Sachverständiger legte Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Gutachtervergütung auf 0,00 € ein, weil das Gutachten erst 14 Monate nach der Untersuchung eingereicht worden war. Das LSG NRW verneinte eine Unverwertbarkeit nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG allein wegen des Zeitablaufs, da hierfür ein normativer Anknüpfungspunkt und ein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens fehlen. Maßgeblich sei, ob das Gutachten Mindeststandards wissenschaftlicher Analyse und Nachvollziehbarkeit wahrt. Die Vergütung wurde nach objektiv erforderlichem Zeitaufwand (13,5 Std. à 90 €) zzgl. Auslagen, Schreibgebühren, Pauschale und USt auf 1.584,84 € festgesetzt; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen Nullfestsetzung überwiegend erfolgreich; Vergütung auf 1.584,84 € festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versagung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG setzt voraus, dass das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel (ganz oder teilweise) unverwertbar ist und nicht lediglich inhaltlich weniger überzeugend erscheint.
Allein der Ablauf eines längeren Zeitraums zwischen ambulanter Untersuchung und schriftlicher Gutachtenerstattung begründet im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem JVEG ohne konkrete Qualitätsmängel keine Unverwertbarkeit im Sinne von § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG.
Für die Beurteilung der Verwertbarkeit ist auf die wissenschaftliche Gesamtanalyse und deren Mindeststandards (Wissenschaftlichkeit und Nachvollziehbarkeit) abzustellen; die Überzeugungskraft im Einzelfall ist Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung im Hauptsacheverfahren.
Der nach §§ 8, 9 JVEG vergütungsfähige Zeitaufwand ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und nicht nach der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen.
Zeitaufwand, der allein auf ineffektiver Bearbeitungsweise beruht und bei sachgerechter Organisation vermeidbar gewesen wäre, ist nicht als erforderlicher Aufwand im Sinne des JVEG anzusetzen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 12 SB 590/22
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.04.2025 geändert. Die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 12 SB 590/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 20.10.2024 zustehende Vergütung wird auf 1.584,84 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die wegen der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 1.644,34 Euro auf den vom Antragsteller in Rechnung gestellten Betrag nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 10.06.2025) und über die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 2, 3 JVEG), ist überwiegend begründet. Das Sozialgericht hat die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 12 SB 590/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 20.10.2024 zustehende Vergütung zu Unrecht auf 0,00 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht zwar nicht der volle in Rechnung gestellte Betrag, aber eine Vergütung in Höhe von 1.584,84 Euro zu.
1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Antragsgegners ist der Vergütungsanspruch des Antragstellers nicht nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG auf 0,00 Euro festzusetzen, weil der Antragsteller sein Gutachten erst mehr als 14 Monate nach der von ihm durchgeführten ambulanten Untersuchung erstattet hat.
a) Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erhält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.
Zur Beantwortung der Frage, wann eine mangelhafte Leistung im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG vorliegt, ist nach ganz überwiegender Meinung zu berücksichtigen, dass der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags handelt. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Ein Entschädigungsanspruch ist nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und es deshalb vom Gericht nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.08.2012 - 2 S 1538/12 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 13.09.2018 - L 15 R 357/18 - B, juris Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2025 - L 5 SF 57/24 E -, juris Rn. 20). Die Annahme von Unverwertbarkeit setzt dabei voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht abstellen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Umstritten ist, ob darüber hinaus zu verlangen ist, dass der Sachverständige die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verschuldet hat (so VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.05.2018 - I-10 W 63/18, 10 W 63/18 -, juris Rn. 4).
Eine Unverwertbarkeit wegen inhaltlicher Mängel ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn ein Sachverständigengutachten in entscheidenden Punkten, insbesondere sprachlich, unverständlich ist (LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.02.2016 - L 5 KR 269/15 B -, juris Rn. 10), der Sachverständige nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt, so dass das Gutachten dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 21.08.1995 - 10 W 66/95 -, juris Rn. 11), oder wesentliche Gutachtenteile (bei sozialmedizinischen Gutachten z.B. die Auseinandersetzung mit der Aktenlage, die Anamnese, die Biographie, die Beschwerdeschilderungen, die Darstellung der Befunderhebung auf klinischem oder labortechnischem Gebiet, die Diagnose, die Prognose, ggf. Therapieempfehlungen, die Erörterung von Kausalzusammenhängen, die Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten, die Beantwortung sozialmedizinischer Fragen) fehlen (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4).
b) Das vom Antragsteller erstatte Gutachten vom 20.10.2024 ist nicht in diesem Sinne wegen Mangelhaftigkeit ganz oder teilweise unverwertbar.
aa) Allerdings hat der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg die Unverwertbarkeit eines Gutachtens im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG angenommen, wenn zwischen der Untersuchung des Klägers und der Vorlage des schriftlichen Gutachtens ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen ist. Zur Begründung hat der Senat auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmS-OBG - vom 27.04.1993 - GmS-OBG 1/92 -, juris Leitsatz und Rn. 8 ff. Bezug genommen, wonach ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO (entspricht § 202 SGG i.V.m. 547 Nr. 6 ZPO, dazu zuletzt BSG, Beschl. v. 27.06.2024 - B 2 U 10/24 B -, juris Rn. 6) nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Bei einem derart langen Zeitraum (von mehr als sechs Monaten) sei - wie beim Richter, der Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten (sic!) nach der Urteilsverkündung schriftlich niedergelegt habe - typisierend davon auszugehen, dass die Erinnerung des Sachverständigen an die Exploration und den persönlichen Eindruck vom Probanden in Ansehung der bei der Begutachtung gewonnenen Untersuchungsergebnisse - was für die sozialmedizinische Beurteilung unabdingbar sei und gerade deren Kern bilde - mit der Zeit naturgemäß verblassen müsse, v.a. bei einem Sachverständigen, der eine Vielzahl von Gutachten erstatte und es allein deswegen auch mit einer Vielzahl von Probanden zu tun habe (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24 -, juris Rn. 12). Eine entsprechende Auffassung hat der 10. Senat des LSG Baden-Württemberg auch für die Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren in einem Fall vertreten, in dem zwischen der Untersuchung und der Vorlage des schriftlichen Gutachtens ein Zeitraum von fast acht Monaten lag (LSG Baden-Württemberg Urt. v. 14.12.2023 - L 10 R 2331/23 -, juris Rn. 46 ff.). Auch andere Senate des LSG Baden-Württemberg haben im Hinblick auf die genannte Entscheidung des GmS-OBG die Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten, die erst längere Zeit nach der durchgeführten ambulanten Untersuchung erstattet worden sind, diskutiert und sind jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen Untersuchung und Vorlage des Gutachtens grundsätzlich von einer Unverwertbarkeit ausgegangen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.08.2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW -, juris Rn. 124; Urt. v. 25.09.2020 - L 8 R 2033/19 -, juris Rn. 40). Allerdings haben die betreffenden Senate die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens angenommen, wenn trotz eines Zeitraums von nahezu sechs Monaten oder sogar von mehr als einem Jahr zwischen der Untersuchung des Klägers und der Erstellung des Gutachtens aufgrund besonderer Umstände davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverständige bei der Abfassung des Gutachtens noch genau an die Person des Untersuchten erinnern konnte (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Der Umstand, dass der Sachverständige sich Notizen über die Untersuchung des Probanden gemacht hat, soll jedoch nach der genannten Rechtsprechung nichts an der Unverwertbarkeit eines Gutachtens, das erst längere Zeit nach der Untersuchung schriftlich abgefasst wurde, ändern, weil es entscheidend auf den persönlichen Eindruck, den der Sachverständige von den Probanden gewonnen hat, ankomme.
Das Sozialgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und hat dementsprechend konsequent angenommen, dass das Gutachten des Antragstellers unverwertbar sei. Der Antragsteller hat ausweislich seiner Rechnung und den Ausführungen in seinem Gutachten vom 20.10.2024 den Kläger des Hauptsacheverfahrens am 08.08.2023 untersucht, aber sein schriftliches Gutachten erst mehr als 14 Monate später beim Sozialgericht vorgelegt.
bb) Der Senat folgt aber der referierten Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg jedenfalls im Rahmen der Anwendung von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht. Für die Annahme eines Rechtssatzes dahingehend, dass das Verstreichen eines längeren Zeitraums von - mindestens oder etwa - sechs Monaten oder von mehr als einem Jahr zwischen der ambulanten Untersuchung einer Klägerin oder eines Klägers und der Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu führt, dass das vorgelegte schriftliche medizinische Sachverständigengutachten schlechthin unbrauchbar und deshalb unverwertbar ist, fehlt ein normativer Anknüpfungspunkt. Es besteht insoweit auch kein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens.
Zeitliche Vorgaben für die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens regelt das Gesetz nur in § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 ZPO. Danach setzt das Gericht dem Sachverständigen, wenn es eine schriftliche Begutachtung anordnet, eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. Diese Frist bezieht sich lediglich auf die Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens. Demgegenüber macht das Gesetz dem Sachverständigen keine Vorgaben darüber, innerhalb welcher Zeit er das schriftliche Gutachten nach der von ihm durchgeführten ambulanten Untersuchung des Klägers oder der Klägerin vorzulegen hat. Ob das Gericht im Rahmen seiner Leitungsobliegenheit und Weisungsbefugnis nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 404a Abs. 1 ZPO einem Sachverständigen entsprechende Vorgaben machen kann, kann dahinstehen, denn im vorliegenden Fall sind entsprechende Anordnungen unterblieben.
Die darlegte Rechtslage unterscheidet sich deutlich von den gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Abfassung eines schriftlichen Urteils nach dessen Verkündung im Anschluss an eine mündliche Verhandlung. So „soll“ nach § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO schreibt vor, dass, wenn ein vollständig abgefasstes und von den Richtern unterschriebenes Urteil „ausnahmsweise“ nicht innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, der Geschäftsstelle übermitteltet wurde, innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln ist und Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung „alsbald“ nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln sind. § 517 ZPO und § 548 ZPO regeln darüber hinaus, dass die Berufungs- bzw. die Revisionsfrist einen Monat beträgt, eine Notfrist ist und mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt. Aus den Vorgängerregelungen zu den zuletzt genannten Vorschriften hat der GmS-OBG die Urteilsabsetzungsfrist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgeleitet und entschieden, dass die Zustellung des vollständig mit Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung abgefassten Urteils nach Ablauf von fünf Monaten ab der Verkündung nicht mehr „alsbald“ im Sinne von § 117 Abs. 4 Satz 2 2. HS VwGO sei. Die Entscheidung des GmS-OBG beruht also auf anderen und detaillierten normativen Vorgaben, die es für die Erstattung medizinischer Sachverständigengutachten nach ambulanter Untersuchung nicht gibt (kritisch zur Übertragung der Entscheidung des GmS-OBG auf andere prozessuale Fragestellungen auch Steinwedel, jurisPR 4/2024 Anm. 3).
Aus den vom GmS-OBG angestellten Erwägungen, wonach bei Ablauf einer Frist von mehr als fünf Monaten zwischen der Verkündung und der Übermittlung des vollständig abgefassten schriftlichen Urteils typisierend davon auszugehen sei, dass die Erinnerung der Richter bei der Abfassung des Urteils nicht mehr hinreichend verlässlich und deshalb nicht gewährleistet sei, dass das schriftlich abgefasste Urteil das Ergebnis der Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung zuverlässig wiedergebe, lassen sich ebenfalls keine rechtlichen Vorgaben für einen Sachverständigen ableiten, der sein Gutachten nach ambulanter Untersuchung zu erstatten hat. Für die Entscheidungsfindung des Richters gelten gesetzlich normierte Vorgaben, im sozialgerichtlichen Verfahren z.B. dergestalt, dass eine Entscheidung grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu treffen ist (§ 124 Abs. 1 SGG), dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben hat, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs. 1 SGG), dass das Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben (§ 129 SGG), dass die Entscheidung nach geheimer Beratung des Spruchkörpers zu treffen ist (§ 202 SGG i.V.m § 193 GVG) sowie dass die Entscheidung grundsätzlich in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird (§ 132 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vergleichbare normative Vorgaben existieren für einen medizinischen Sachverständigen nicht.
Unabhängig davon ist die Erstattung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens auch inhaltlich nicht mit der schriftlichen Abfassung eines Urteils, das nach mündlicher Verhandlung ergangen und verkündet worden ist, vergleichbar, so dass für eine entsprechende Anwendung der Urteilsabsetzungsfrist von fünf Monaten und der ihr zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen des GmS-OBG kein Raum ist. Wie vorstehend dargelegt, ist ein Urteil auf der Grundlage der durchgeführten mündlichen Verhandlung nach Beratung des Spruchkörpers zu fällen. Die an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter müssen den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung oder auch Zeugenaussagen nach ihrer freien Überzeugung würdigen und dürfen prozessrechtlich z.B. die persönliche Glaubwürdigkeit eines Beteiligten oder eines Zeugen nur dann vollumfänglich einschätzen, wenn sie sich persönlich ein Bild von den Beteiligten oder den Zeugen gemacht haben (vgl. BSG, Beschl. v. 07.09.2004 - B 2 U 2/04 B -, juris Rn. 9; Beschl. v. 17.08.2006 - B 12 KR 79/05 B -, juris Rn. 7; Urt. v. 15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R -, juris Rn. 14). Das schriftlich abzufassende Urteil hat das Beratungsergebnis wiederzugeben und darf keine Gesichtspunkte enthalten, über die tatsächlich nicht beraten wurde und die dementsprechend auch nicht tatsächlich Grundlage der Entscheidung waren. Die Arbeit eines gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen ist hiermit nicht vergleichbar. Insbesondere hat die ambulante Untersuchung nicht die gleiche Bedeutung, die einer mündlichen Verhandlung vor Gericht und der anschließenden Beratung des Spruchkörpers nach den gesetzlichen Vorschriften zukommt. Die in ambulanter Untersuchung erhobenen Befunde und der persönliche Eindruck, den ein medizinischer Sachverständige von der Klägerin oder dem Kläger gewonnen hat, ist nur ein Baustein bei der Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens. Ebenso wichtig ist die vollständige Erfassung und kritische Würdigung derjenigen medizinischen Befunde, die sich in den Akten befinden, einschließlich der bereits zuvor eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Zweifellos ist der persönliche Eindruck, den der Sachverständige bei der ambulanten Untersuchung gewinnt, durchaus erheblich für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen. Entscheidend ist jedoch die wissenschaftliche Analyse des gesamten medizinischen Sachverhalts einschließlich des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung. Ein Rangverhältnis der einzelnen Bausteine dieser Analyse ist weder normativ noch fachlich begründbar.
Konsequenterweise kann es für die Frage, ob eine schlechthin unverwertbare gutachterliche Leistung vorliegt, nur auf die wissenschaftliche Gesamtanalyse und ihre Qualität ankommen. Zur Wahrung der Rechte des Sachverständigen und zur Vermeidung der Verlagerung der vom Gericht der Hauptsache vorzunehmenden Beweiswürdigung in das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach dem JVEG kann von einer wegen Mangelhaftigkeit unverwertbaren gutachterlichen Leistung nur ausgegangen werden, wenn dem Gutachten jegliche Wissenschaftlichkeit fehlt oder die Mindestanforderungen an eine wissenschaftliche Analyse und/oder ihre Nachvollziehbarkeit nicht erfüllt sind.
Dies kann auch in medizinisch-wissenschaftlicher Hinsicht nicht allein deshalb angenommen werden, weil die ambulante Untersuchung bei der Abfassung des schriftlichen Gutachtens schon längere Zeit, u.U. auch länger als ein Jahr, zurücklag. Nach Ziffer 4.9 der AWMF-Leitlinie „Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung“ (AWMF-Registernummer: N01) kann zwar ein längerer Zeitraum zwischen einer ambulanten Untersuchung und der Abfassung des schriftlichen Gutachtens die Überzeugungskraft des Gutachtens mindern. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens dahingehend besteht, dass medizinischen Sachverständigengutachten von vornherein jegliche Wissenschaftlichkeit fehlt, wenn zwischen Untersuchung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens ein längerer Zeitraum von mehr als sechs oder mehr als zwölf Monaten liegt. Entsprechende Aussagen lassen sich in der genannten Leitlinie nicht finden. Die zitierten Ausführungen sind vielmehr im Zusammenhang dahingehend zu verstehen, dass eine zeitnahe Erstellung des Gutachtens nach der ambulanten Untersuchung ratsam ist, um die Aktualität des Gutachtens zu gewährleisten. So nennt die Leitlinie als Beispiel für die Infragestellung der Aussagekraft eines Gutachtens die mögliche zwischenzeitliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Auch anderen Leitlinien (z.B. AWMF-Leitlinie „Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Störungen“, AWMF-Registernummer N02) kann kein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens dahingehend entnommen werden, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten nur dann wissenschaftlichen Mindeststandards genügt, wenn kein längerer Zeitraum zwischen der ambulanten Untersuchung und der Abfassung des schriftlichen Gutachtens liegt. Zweifellos kann von einer wissenschaftlichen Begutachtung nicht mehr gesprochen werden, wenn die Beantwortung der Beweisfragen nicht auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage erfolgt. Dass und warum es wissenschaftlichen Mindeststandards bei der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens jedoch nicht genügen soll, wenn ein Sachverständiger das Ergebnis seiner analytischen Beobachtungen und Überlegungen während der ambulanten Untersuchung zeitnah anschließend schriftlich fixiert und diese Aufzeichnungen bei der späteren Abfassung des schriftlichen Gutachtens verwertet, ist weder aus medizinischen Leitlinien noch sonst ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob es mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar wäre, einem vom Gericht herangezogenen Sachverständigen die Vergütung zu verweigern, weil er zwischen der ambulanten Untersuchung und der Abfassung des schriftlichen Gutachtens längere Zeit hat verstreichen lassen, obwohl insoweit weder normative Vorgaben existieren noch das Gericht den Sachverständigen explizit angewiesen hat, das schriftliche Gutachten zeitnah nach der ambulanten Untersuchung zu erstellen.
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gutachten des Antragstellers vom 20.10.2024 nicht im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG wegen Mangelhaftigkeit schlechthin unverwertbar. Die Mindeststandards einer medizinisch-wissenschaftlichen Begutachtung hält das Gutachten ein. Es folgt der üblichen Gliederung eines medizinischen Gutachtens in einem sozialgerichtlichen Verfahren, ist sprachlich und gedanklich nachvollziehbar und orientiert sich erkennbar am aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. Anamnese und Befunde werden nachvollziehbar wiedergegeben. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seiner Rechnung vom 21.10.2024 angegeben hat, dass er am 19.08.2023, d. h. elf Tage nach der ambulanten Untersuchung des Klägers, Anamnese und Befunde inklusive Testdiagnostikauswertung ausgearbeitet hat, ist auch davon auszugehen, dass die Ausführungen des Antragstellers zu Anamnese und erhobenen Befunden in einem Mindestmaß hinreichend fundiert sind. Die Überzeugungskraft des Gutachtens im Einzelnen ist demgegenüber als Teil der freien richterlichen Beweiswürdigung vom zuständigen Gericht der Hauptsache zu bewerten. Das Sozialgericht ist hierbei auch nicht an die Auffassung des Senats zur Auslegung und Anwendung von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG gebunden.
c) Da es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an einer Unverwertbarkeit wegen Mangelhaftigkeit fehlt, kann dahinstehen, ob das Sozialgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung dem Antragsteller eine Frist zur Mängelbeseitigung hätte setzen müssen.
2. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers ist auf 1.584,84 Euro festzusetzen.
a) Für die Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG in der gemäß § 24 Satz 1 JVEG anwendbaren, vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung ist ein Betrag von 1.215,00 Euro anzusetzen. Zwischen den Beteiligten ist dabei zu Recht unstreitig, dass zugunsten des Antragstellers die Honorargruppe M 2 und mithin ein Stundensatz von 90 Euro zur Anwendung kommt (zum grundsätzlichen Ansatz der Honorargruppe M 2 in Verfahren auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung siehe zuletzt den Beschluss des Senats vom 14.11.2025 - L 15 SB 262/25 B -). Der erforderliche Zeitaufwand beträgt jedoch nicht die vom Antragsteller in Rechnung gestellten 14 Stunden, sondern lediglich 13,5 Stunden.
aa) Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei ist der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats, statt vieler Beschluss vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 28 m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für Vergütungsansprüche von Sachverständigen zuständigen 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens zur Gewährleistung eines objektiven Maßstabs hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte (vgl. z.B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.):
1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
4. Zeitaufwand für Diktate und Durchsicht.
bb) Ausgehend von dieser eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistenden und im Hinblick auf die Anforderungen an ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4; Giesbert, in jurisPK-SGG, § 128 Rn. 55) sachgerechten Strukturierung ergibt sich ein erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 13,5 Stunden.
(1) Für den Arbeitsschritt „Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten“ können nicht die vom Antragsteller geltend gemachten 3 Stunden, sondern lediglich maximal 2,5 Stunden als erforderlich angesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats benötigt ein Sachverständiger in der Regel für das Studium von 100 Seiten Akten 1 Stunde (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.05.2013 - L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7). In Anbetracht des Aktenumfangs im Zeitpunkt des Erlasses der Beweisanordnung (103 Seiten Verwaltungsakte, 117 Seiten Gerichtsakte) ist der vom Antragsteller für das vor Einholung des HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens erfolgte Aktenstudium angegebene tatsächliche Zeitaufwand von 2 Stunden deshalb als erforderlich anzusehen.
Anders sieht dies jedoch für die als tatsächlicher Arbeitsaufwand angegebene 1 Stunde für das Aktenstudium nach Eingang des Zusatzgutachtens aus. Das HNO-ärztliche Zusatzgutachten hat einen Umfang von 18 Seiten. Für das Studium dieses Gutachtens und die Konzeption seiner inhaltlichen Zusammenfassung benötigt ein erfahrener Sachverständiger ohne Zweifel nicht mehr als 30 Minuten. Soweit der Antragsteller die übrigen Akten nach Eingang des HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens nochmals durchgesehen und insoweit Zeitaufwand geltend gemacht haben sollte, ist dieser Zeitaufwand nicht als erforderlich zu bewerten. Der entsprechende Zeitaufwand wäre nur dadurch entstanden, dass der Antragsteller eine ineffektive Bearbeitungsweise gewählt hat, indem er mit der Erstellung des Gutachtens bereits vor Einholung des HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens begonnen und zudem die Akten verspätet an den Zusatzgutachter weitergeleitet hat (siehe insoweit die Mitteilung des Zusatzgutachters vom 13.05.2024, Bl. 119 der Gerichtsakte). Der entsprechende Zeitaufwand wäre dementsprechend bei effektiver Arbeitsweise vermeidbar gewesen.
(2) Gegen die Erforderlichkeit des angegebenen tatsächlichen Aufwands von 5 Stunden für den Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“, der im Hinblick auf die Angaben im Gutachten vom 20.10.2024, wonach die Untersuchung am 08.08.2023 von 9.15 Uhr bis 14.15 Uhr gedauert hat, plausibel ist, bestehen keine Bedenken. Anders sähe dies ggf. für Zeitaufwand aus, der für eine erneute Untersuchung nach Einholung des HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens entstanden wäre, denn es spricht viel dafür, dass ein solcher Aufwand bei effektiver Arbeitsweise vermeidbar gewesen wäre. Einen entsprechenden tatsächlichen Zeitaufwand hat der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht.
(3) Der tatsächliche Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ setzt sich aus den angegebenen 4 Stunden für die Ausarbeitung von Anamnese und Befunden inklusive Testdiagnostikauswertung am 19.08.2023 und den angegebenen 2 Stunden für die Ausarbeitung von Zusammenfassung, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen am 19.10.2024 zusammen. Der für den 19.08.2023 angegebene Zeitaufwand enthält ohne Zweifel Aufwand für die gedankliche Arbeit, die zur Beantwortung der Beweisfragen notwendig war und ist deshalb dem Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ zuzuordnen. Der angegebene tatsächliche Aufwand von insgesamt 6 Stunden erscheint im Hinblick auf den Umfang der gutachterlichen Ausführungen ohne Zweifel plausibel. Dass der Antragsteller wegen seiner ineffektiven Arbeitsweise (Durchführung der Untersuchung vor Einholung des HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens) mehr Zeit für die gedankliche Arbeit benötigt hat, ist nicht erkennbar.
(4) Für „Diktat und Korrektur“ hat der Antragsteller keinen tatsächlichen Zeitaufwand angegeben. Für diesen Arbeitsschritt kann daher kein vergütungsfähiger Zeitaufwand berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den ihm durch Diktat und Korrektur entstandenen Aufwand in den übrigen Zeitaufwand integriert hat, namentlich in den Aufwand für die Ausarbeitungen am 19.08.2023 und 19.10.2024. Auch deshalb ist die Erforderlichkeit des unter (3) behandelten Zeitaufwandes nicht zu beanstanden.
(5) Der erforderliche Zeitaufwand beträgt daher insgesamt maximal 13,5 Stunden (2,5 + 5 +6 Stunden). Dieser ist nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 1. HS JVEG auf 14 Stunden aufzurunden, da dies nur vorgesehen ist, wenn die letzte begonnene Stunde zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war.
cc) Die Vergütung nach Zeitaufwand beträgt deshalb 1.215,00 Euro (13,5 x 90 Euro).
b) Darüber hinaus kann der Antragsteller als Aufwendungsersatz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG 8,00 Euro für 16 Kopien als Gutachtenanlage und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG Schreibgebühren (mindestens) in Höhe der in Rechnung gestellten 93,80 Euro für 62.585 Zeichen verlangen. Der zusätzlich erstattungsfähige Pauschalbetrag für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beträgt jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG nur 15,00 Euro und nicht die in Rechnung gestellten 20,00 Euro. Hinzu kommt schließlich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG die auf die gesamte Vergütung entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 253,04 Euro.
c) Der Vergütungsanspruch des Antragstellers beträgt daher insgesamt 1.584,84 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).