Beschwerde unzulässig verworfen: PKH für Beschwerde gegen PKH-Ablehnung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete sich gegen den Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Beschwerden gegen die Verneinung persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen für PKH nach §172 Abs.3 Nr.2 lit. a SGG ausgeschlossen sind. Eine PKH-Gewährung für eine Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung ist nicht möglich; die Verfahrenskosten sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen den PKH-Zeitpunkt als unzulässig verworfen; PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn sie sich gegen die Feststellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe richtet (§172 Abs.3 Nr.2 lit. a SGG).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, der die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren verneint, ist ausgeschlossen (§73a SGG).
Ist die Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig (§73a SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Ein Beschluss nach §172 SGG, mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, ist unanfechtbar (§177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 15 VG 35/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10.01.2019 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Kläger wendet sich gegen den Zeitpunkt, ab dem das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Dieser Fall ist von § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG erfasst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 11.06.2018 - L 1 KR 306/18 B, juris Rn. 4; Karl, in: jurisPK-SGG, Stand: 11.10.2018, § 172 Rn. 164 m.w.N.).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist ausgeschlossen (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 2b; Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.07.2017, § 73a Rn. 18; Leopold, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 73a Rn. 4; jeweils m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.