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Landessozialgericht NRW·L 1 KR 306/18 B·10.06.2018

Beschwerde gegen Ablehnung/Bewilligungszeitpunkt von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschwerte sich gegen einen Beschluss des SG, wonach Prozesskostenhilfe erst ab dem 19.10.2017 bewilligt wurde. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach §172 Abs.3 Nr.2 Buchst. a SGG Beschwerden gegen die Verneinung persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Dies schließt auch Anfechtungen des Bewilligungszeitpunkts ein. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts zur (teilweisen) Ablehnung/Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG ist ausgeschlossen, soweit das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneint.

2

Der Beschwerdeausschluss umfasst auch nachgelagerte Entscheidungen wie Ratenanordnungen, die Höhe von Raten sowie den Bewilligungszeitpunkt der Prozesskostenhilfe.

3

Der Entlastungsgedanke des § 172 SGG gebietet die uneingeschränkte Anwendung des Beschwerdeausschlusses auch in Konstellationen, in denen das Sozialgericht nicht über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu entscheiden hatte.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO nicht zu erstatten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG§ 177 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 24 KR 716/16

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.

3

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG in der hier geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Nicht beschwerdefähig ist nicht nur die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Verneinung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, sondern z.B. auch die (nachträgliche) Anordnung von Ratenzahlung, die Höhe festgesetzter Raten oder die Ablehnung der Änderung festgesetzter Raten (vgl. Karl, in: jurisPK-SGG, § 172 Rn. 161 m.w.N.).

4

Die Klägerin macht zwar geltend, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bereits vor dem 19.10.2017 vorgelegen hätten. Dass das LG Bielefeld erst im Oktober 2017 von ihrer "Mittellosigkeit" ausgegangen sei, liege nicht in ihrem, sondern im Verantwortungsbereich der Justiz.

5

Diese Argumentation führt indes nicht zu einer Statthaftigkeit der Beschwerde. Denn das SG hat in dem angefochtenen Beschluss seine Entscheidung, Prozesskostenhilfe erst ab dem 19.10.2017 zu bewilligen, allein auf Umstände gestützt, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung betreffen, weil seiner (zutreffenden) Ansicht nach erst in diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife vorgelegen hat. Der Entlastungsgedanke, der § 177 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG zugrunde liegt, gebietet die einschränkungslose Anwendung dieser Norm in sämtlichen Konstellationen, in denen sich das SG nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu befassen hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.04.2010 - L 12 EG 5/09 B PKH, juris Rn. 3; LSG NRW, Beschluss v. 06.12.2017 - L 21 AS 2252/17 B; Karl, in: jurisPK-SGG, § 172 Rn. 164 m.w.N.). Der Beschwerdeausschluss gilt somit auch, wenn sich die Beschwerde - wie hier - gegen den Bewilligungszeitpunkt und einer damit verbundenen Ablehnung der Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt richtet (Karl, in: jurisPK-SGG, § 172 Rn. 164 m.w.N.).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).