Beschwerde im Eilverfahren „aG“-Merkzeichen per einfacher E-Mail unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilrechtsschutz die Feststellung des Merkzeichens „aG“ nach § 229 Abs. 3 SGB IX. Gegen die Ablehnung seines Eilantrags durch das SG Köln legte er innerhalb der Monatsfrist Beschwerde per einfacher E-Mail (teils mit eingescannt unterschriebenem Anhang) ein. Das LSG NRW verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Einlegung weder schriftlich/zu Protokoll noch als elektronisches Dokument nach § 65a SGG (qualifizierte Signatur oder sicherer Übermittlungsweg) erfolgte; die formwirksame Fax-Beschwerde ging erst nach Fristablauf ein. Eine Wiedereinsetzung oder Fristverlängerung wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung kam nicht in Betracht; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung mangels formwirksamer, fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §§ 172, 173 SGG ist nur formwirksam eingelegt, wenn sie schriftlich, zu Protokoll oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 65a SGG übermittelt wird.
Eine per einfacher E-Mail eingereichte Beschwerde wahrt die Form des § 65a SGG nicht, wenn weder ein sicherer Übermittlungsweg genutzt noch das Dokument qualifiziert elektronisch signiert ist.
Die Übersendung eines eingescannten, handschriftlich unterschriebenen Schriftsatzes als E-Mail-Anhang ersetzt die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Einreichung nach § 65a SGG nicht.
Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG greift nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; eine ordnungsgemäße Belehrung schließt die Fristverlängerung aus.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt fehlendes Verschulden an der Fristversäumung voraus; die Fehlvorstellung über die Formwirksamkeit einer einfachen E-Mail begründet dies regelmäßig nicht, wenn eine fristwahrende Einlegung auf zulässigem Weg möglich gewesen wäre.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 24 SB 1386/25 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtschutzes die Feststellung des Merkzeichens „aG“ durch die Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 24.08.2023 wurde bei dem Antragsteller noch durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales. Jugend und Familie auf seinen Änderungsantrag ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festgestellt. Die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ auf Änderungsantrag vom 23.01.2025 lehnte sodann nach Umzug in ihren Zuständigkeitsbereich die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25.08.2025 ab.
Mit einfacher E-Mail vom 29.08.2025 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht (SG) Köln gewandt. Als Anlage der E-Mail hat er einen schriftlichen, unterschriebenen und eingescannten Eilantrag „gegen den Bescheid der Bezirksregierung Münster und den Feststellungsbescheid der Stadt Q.A. vom 17.06.2025“ übersandt. Mit diesem hat der Antragsteller sein Ziel, die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ verfolgt.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ festzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es sei bereits zweifelhaft, ob der Eilantrag mangels Betreibens der Hauptsache zulässig sei; jedenfalls sei er aber unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht.
Das SG hat das Begehren des Antragstellers zunächst dahingehend ausgelegt, dass er sich zudem mittels Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2025 wenden möchte (S 24 SB 1458/25).
Mit Beschluss vom 07.10.2025 hat es sodann den Eilantrag als unbegründet abgelehnt. Nach Auswertung der übersandten und in der Akte vorliegenden medizinischen Befunde seien weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens „aG“ nach § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) noch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit glaubhaft gemacht. Die geschilderten Umstände, wonach der Antragsteller bereits mehrfach wegen Ordnungswidrigkeiten beim Parken belangt worden sei, da er wegen des Ein- und Aussteigens mit seinem Rollstuhl in einem Parkverbot habe halten müssen, seien hierfür nicht ausreichend. Im Übrigen wird auf die Begründung Bezug genommen.
Gegen den ihm am 14.10.2025 zugestellten Beschluss hat sich der Antragsteller am 18.10.2025 und 03.11.2025 gegenüber dem SG mit seiner Beschwerde gewandt. Zunächst hat er in einer E-Mail die Aufhebung des Beschlusses verlangt. Dann hat er erneut ein unterschriebenes und eingescanntes Schreiben als Anhang einer einfachen E-Mail versandt. Im Rahmen seiner Kontaktdaten gab er u.a. eine Telefaxnummer an. Er führt in der Sache aus, dass ihm das Merkzeichen „aG“ zustehe.
Der Senat hat den Antragsteller auf die laufende Beschwerdefrist und darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nicht per einfacher E-Mail formwirksam eingelegt werden könne (Verfügung vom 06.11.2025). Daraufhin hat der Antragsteller am 10.11.2025 die E-Mail vom 03.11.2025 nebst Anlagen nochmals per E-Mail unter erneuter Angabe einer Telefaxnummer im Rahmen seiner Kontaktdaten an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) übersandt. Er verweist dort darauf, dass seine E-Mail eine digitale Signatur enthalte und es nicht möglich sei, die Unterlagen per Telefax zu übersenden.
Demgegenüber hat der Antragsteller an das SG mit Telefax vom selben Tag (10.11.2025) einen „Antrag auf Zuerkennung des orangenen Parkausweises“ zu den Aktenzeichen S 24 SB 1485/25 und S 24 SB 1386/25 ER übermittelt und diesen auch zum Beschwerdeverfahren gereicht. Auf weiteren Hinweis des Senats, dass für den Antrag auf Gewährung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO – „Orangener Parkausweis“) das Verwaltungsgericht (VG) Köln sachlich zuständig und diesbezüglich eine Verweisung beabsichtigt sei (Verfügung vom 21.11.2025), hat der Antragsteller diesen Antrag mit Telefax vom 25.11.2025 zurückgenommen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin ist diesbezüglich bereits seit dem 17.10.2025 ein Verfahren bei dem VG Köln anhängig (Az. 18 K 8197/25).
Mit weiteren Telefax-Sendungen vom 25.11.2025 hat der Antragsteller sodann erneut Beschwerde gegen den Beschluss des SG Köln vom 07.10.2025 erhoben, diese weiter begründet und medizinische Unterlagen übersandt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.10.2025 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ festzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des SG vom 07.10.2025 für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie der beigezogenen Akten des Hauptsachverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Köln vom 07.10.2025 hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die erhobene Beschwerde ist zunächst nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Sie ist jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist formwirksam eingelegt worden.
Gemäß § 173 Satz 1, 2 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem LSG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (vgl. § 64 Abs. 2, 3 SGG).
a) Der Beschluss des SG Köln vom 07.10.2025 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.10.2025 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist lief daher bis zum Ablauf des 14.11.2025 (Freitag).
b) Der Antragsteller hat am 18.10., 03. und 10.11.2025 per einfacher E-Mail Beschwerde eingelegt. Die Einlegung per einfacher E-Mail genügt jedoch nicht dem Formerfordernis des §§ 173, 65a SGG.
Zwar kann die Beschwerde gemäß § 65a Abs. 1 SGG nach Maßgabe des § 65a Abs. 2 bis 6 SGG auch als elektronisches Dokument bei Gericht übermittelt werden. Allerdings muss dieses elektronische Dokument gemäß § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und gemäß § 65a Abs. 3 und 4 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Diese Anforderungen erfüllen die E-Mails des Antragsstellers nicht genügt (vgl. dazu: Bundessozialgericht , Beschluss vom 14.01.2025, B 10 ÜG 4/24 BH, juris, Rn. 15; LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2025, L 8 R 973/22, juris, Rn. 25).
aa) So nutzt der Antragsteller zunächst keinen sicheren Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 SGG, sondern einen einfachen E-Mail-Account. Der Versand über einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos (§ 65a Abs. 4 Nr. 1 SGG, vgl. dazu BSG, Beschluss vom 09.03.2023, B 4 AS 104/22 BH, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 02.06.2021, L 5 KR 230/20, juris, Rn. 37) ist hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Damit kann der Senat auch die weiteren Voraussetzungen der Nutzung eines De-Mail-Kontos offen lassen.
bb) Es ist auch nicht erkennbar, was der Antragsteller mit einer „digitalen Signatur“ meint. Der Senat geht davon aus, dass er darunter die Zusammenfassung seiner Kontaktdaten am jeweiligen Ende des E-Mail-Textes bezeichnet. Diese Zusammenfassung genügt allerdings nicht den rechtlichen Anforderungen. Signaturdateien können nicht entnommen werden. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die versandten E-Mails des Antragstellers qualifiziert, elektronisch signiert i.S.d. § 65a Abs. 3 SGG wären.
Mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ ist eine solche nach Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) gemeint (Stäbler in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 65a Rn. 32; Müller in: jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 65a Rn. 350). Gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS-Verordnung ist die qualifizierte elektronische Signatur
• eine fortgeschrittene Signatur,
• die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit gemäß Art. 3 Nr. 23 eIDAS-Verordnung erstellt wurde und
• auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.
Gemäß Art. 3 Nr. 15 eIDAS-Verordnung ist dabei ein „qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen“ ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I der eIDAS-Verordnung erfüllt. Daran fehlt es.
cc) Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die eigentliche Beschwerde als digitaler, zuvor eingescannter und unterschriebener Anhang der E-Mail übersandt wird.
Es verbleibt auch dann bei einer unzulässigen Art der elektronischen Einreichung; selbst, wenn ein gerichtlicher Ausdruck vollzogen wird. Es handelt sich bei der elektronischen Form i.S. des § 65a SGG um eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche - gleichberechtigte - Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform eingeführt hat (BSG, Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R, BSGE 122, 71, Rn. 11). Allein der Ausdruck eines elektronisch als Datei übermittelten Schriftsatzes entspricht nicht den Formanforderungen an die Schriftform einer Beschwerdeschrift. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend (BSG, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O., Rn. 16 mit ausführlicher Begründung; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 24.10.2017, L 6 AS 159/17 B ER, juris, Rn. 11; LSG Hamburg, Urteil vom 30.07.2024, L 3 R 52/21, juris, Rn. 22; Bayerisches LSG, Urteil vom 11.11.2020, L 11 AS 401/20, juris, Rn. 20; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3f und § 65a Rn. 11; Stäbler in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 65a Rn. 37). Hierdurch wird gewährleistet, dass das elektronische Dokument, wenn es bei Gericht eingeht, dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und inhaltlich durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte. Beim Ausdruck eines nicht nach diesem Verfahren übermittelten Dokuments sind diese Aspekte jedoch nicht in gleicher Weise gewährleistet, selbst wenn das Dokument – wie hier – eine eingescannte Unterschrift enthält (BSG, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O.). Der insoweit entgegenstehenden Ansicht des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BGH, Beschluss vom 08.05.2019, XII ZB 8/19; BAG, Beschluss vom 11.07.2013, 2 AZB 6/13, beide juris), wonach durch den Ausdruck eines nicht formgerecht elektronisch eingereichten Dokuments die Schriftform gewahrt sein soll, sofern es innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original vom Rechtsmittelführer unterschrieben wurde, ist entgegenzuhalten, dass die Formwirksamkeit dadurch von Faktoren abhängig gemacht würde, auf die der Urheber keinen Einfluss hat (LSG Hamburg, Urteil vom 30.07.2024, a.a.O., Rn. 23, juris). Zudem verweist das BSG darauf, dass nach Einführung der elektronische Prozessakte Ausdrucke nicht mehr zu Verfahrensakten genommen werden können (BSG, Beschluss vom 13.03.2023, B 3 KR 13/22 BH, juris).
c) Mit Telefax-Sendung vom 11.10.2025 (Schreiben vom 03.11.2025) an das SG wollte der Antragsteller hingegen keine erneute Beschwerde einlegen, sondern in Erweiterung seines Begehrens einen „Antrag auf Zuerkennung des orangenen Parkausweises“ stellen, den er zwischenzeitlich per Telefax wieder zurückgenommen hat. Dies folgt bereits aus dem Zusatz der E-Mail vom 10.11.2025, wonach der Antragsteller davon ausging, trotz des Hinweises per E-Mail formwirksam im gerichtlichen Verfahren handeln zu können. Diese Ansicht vertrat er offenbar auch zu einem weiteren Verfahren (SG Köln S 32 AS 3269/25 ER).
Mit den weiteren Telefax-Sendungen vom 25.11.2025 hat der Antragsteller zwar erneut und nun formwirksam Beschwerde gegen den Beschluss des SG Köln vom 07.10.2025 erhoben. Diese waren indes außerhalb der Beschwerdefrist, die mit Ablauf des 14.11.2025 endete.
aa) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG berufen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 07.10.2025 und damit eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG sind weder erkennbar noch seitens der Beteiligten vorgetragen.
So hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung u.a. darauf hingewiesen, dass die elektronische Form durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt wird, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen wird auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) hingewiesen (vgl. dazu: LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2024, L 9 AL 168/23 B, Rn. 1, 10, juris; LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2025, L 8 R 973/22, juris, Rn. 34; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 09.03.2023, B 4 AS 104/22 BH, juris).
bb) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist.
Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 06.11.2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Die Problematik scheint dem Antragsteller auch aus dem Verfahren SG Köln S 32 AS 3269/25 ER bekannt zu sein.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (mit Ablauf des 14.11.2025, Freitag) hat der Antragsteller keine formgerechte Beschwerde eingereicht (zu den prozessualen Fürsorgepflichten: LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2022, L 7 AS 326/21; LSG NRW, Beschluss vom 14.07.2022, L 7 AS 809/22 B ER, juris, Rn. 3, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.01.2023, L 6 AS 1482/22 B ER, juris, Rn. 3; BSG, Beschluss vom 09.05.2017, B 13 R 113/17 B, juris, Rn. 2). Stattdessen hat er zunächst nochmals mit einfacher E-Mail vom 10.11.2025 die ursprüngliche Beschwerde vom 03.11.2025 als Anhang versandt und dann erst am 25.11.2025 eine Beschwerdeschrift per Telefax.
Dabei war der Antragsteller jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert, die Beschwerdefrist durch Vorlage eines formgerechten Schriftsatzes zu wahren. Seine E-Mail vom 10.11.2025 zeigt, dass er den Hinweis des Senates rechtzeitig erhalten und gewürdigt hat. So war er jedoch der abweichenden Ansicht, dass die Beschwerdeerhebung per E-Mail durch seine digitale Signatur rechtswirksam sei. Soweit der Antragsteller in dieser E-Mail zudem vorträgt, dass eine Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax nicht möglich gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass er – ebenfalls am 10.11.2025 – seinen Eilantrag in Bezug auf den „orangenen Parkausweis“ per Telefax an das SG Köln gesandt hat. Angesichts dessen ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Erst- und zweitinstanzlich gab der Antragsteller an, unter Faxnummern erreichbar zu sein (vgl. Kontaktdaten im Rahmen der einfachen E-Mail-Signatur). Vergebliche Sendungsversuche oder -fehler wurden im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Erkrankungsbedingte Einflüsse, die eine gänzliche Verhinderung der Kommunikation auf die gesetzlich vorgeschriebene Art erwirkten, wurden ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ihnen steht im Übrigen bereits entgegen, dass dem Antragsteller offenbar am 10.11.2025 eine Telefaxsendung an das SG möglich gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).