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BSG·B 13 R 113/17 B·09.05.2017

Sozialgerichtliches Verfahren - keine rechtswirksame Rechtsmitteleinlegung durch einfache E-Mail

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin reichte zwei E‑Mails ein, um gegen die Nichtzulassung der Revision des LSG-Urteils vorzugehen. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Nichtzulassungsbeschwerden nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der Monatsfrist und nicht per einfacher E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden können. Mangels gesetzlicher Form erfolgte keine inhaltliche Prüfung; die Kostenentscheidung blieb neutral.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen Formmangels (E‑Mail ohne qualifizierte Signatur; fehlende Prozessbevollmächtigung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ist nur wirksam, wenn sie von beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung eingelegt wird.

2

Die bloße Selbstvertretung der Partei ersetzt nicht die Erforderlichkeit eines beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

3

Ein Rechtsmittel kann nicht wirksam mit einer einfachen E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden; die Formvorschriften des SGG sind einzuhalten.

4

Ist ein Rechtsmittel formunwirksam, ist es ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen; die Verwerfung kann per Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 65a Abs 1 S 3 SGG§ 160a SGG§ 73 Abs. 4 SGG§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG§ 65a Abs. 1 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Karlsruhe, 31. Oktober 2014, Az: S 10 R 2148/13, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Februar 2017, Az: L 9 R 5086/14, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat sich mit zwei E-Mail-Eingaben vom 31.3. und 10.4.2017, hier eingegangen jeweils am selben Tag, gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.2.2017 (zugestellt am 1.3.2017) gewandt und sich über den Ausgang des Rechtsstreits "beschwert". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ihr Hinweis, dass sie sich nunmehr selbst vertrete, ist ohne rechtliche Bedeutung. Zudem kann ein Rechtsmittel mit einer einfachen E-Mail (also ohne qualifizierte elektronische Signatur) nicht rechtswirksam eingelegt werden (§ 65a Abs 1 S 3 SGG); auch hierauf hat die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend aufmerksam gemacht.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.