Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen (§172 Abs.3 Nr.1 SGG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Umzugskosten: 700 EUR) ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil in der Hauptsache die Berufung nach §144 Abs.1 Nr.1 SGG nicht zulässig wäre (Berufungssumme < 750 EUR). Der Senat stellt klar, dass §172 Abs.3 Nr.1 SGG auch Fälle erfasst, in denen die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, da Beschwerde in einstweiligem Rechtsschutz nach §172 Abs.3 Nr.1 SGG ausgeschlossen ist
Abstrakte Rechtssätze
Nach §172 Abs.3 Nr.1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Der Ausschluss der Beschwerde erfasst auch Fälle, in denen die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte; es genügt, dass die Berufung nicht von vornherein zulässig ist.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, wenn das Gesetz für das einstweilige Rechtsschutzverfahren den Rechtsmittelausschluss vorsieht; dies dient der Entlastung der Landessozialgerichte.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG.
Entscheidungen, gegen die nach den einschlägigen Vorschriften Beschwerde ausgeschlossen ist, sind nach §177 SGG unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 10 SO 189/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig. Sie ist nicht statthaft.
Zu Recht hat das Sozialgericht in seiner Rechtmittelbelehrung zum Beschluss vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Vorliegend wäre die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR nicht erreicht wird. In dem zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren streiten die Beteiligten um 700 EUR (Umzugskosten). Die zusprechende vorläufige Entscheidung war nach Ansicht des Senats insoweit nicht weiter zu überprüfen.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für den Senat keine andere Bewertung.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerden an das Landessozialgericht statt - soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Dies ist vorliegend jedoch der Fall: Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei auf die Frage, ob die Zulassung der Berufung zulässig und begründet ist, abzustellen, findet im Gesetz nach Ansicht des Senates keine Stütze und würde auch dem Gesetzeszweck widersprechen.
Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach Ansicht des Senates dahingehend zu verstehen, dass Beschwerde auch dann ausgeschlossen (unzulässig) ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2008, - L 9 B 74/08 AS ER -). Für eine entsprechenden Auslegung spricht auch nach Ansicht des Senates der Sinn und Zweck der Norm: Sie soll die Landessozialgerichte von Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entlasten (vgl. BT-Drucksache 16/7716 Seite 22 zu Nr. 29).
Würde man nun trotz fehlender ausdrücklicher Verweisung die §§ 144, 145 SGG entsprechend anwenden und die Möglichkeit eröffnen, inzident die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Landessozialgericht zu ermöglichen, liefe dies dem oben genannten Zweck zuwider.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.