PKH-Bewilligung ab Erledigungstag bei Nachfristgewährung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH); das SG bewilligte nicht rückwirkend. Zentral war, ab welchem Zeitpunkt PKH gewährt werden kann und ob Bewilligung nach Instanzende möglich ist. Das LSG gewährt ausnahmsweise PKH bereits ab dem Tag der Erledigung/Nachfristgewährung (03.03.2009) für den dortigen Zeitraum, sonstige Beschwerden bleiben zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH ab 03.03.2009 bewilligt; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann frühestens ab dem Tag bewilligt werden, an dem die Voraussetzungen für die Bewilligung nachprüfbar belegt sind.
Eine Bewilligung von PKH für eine Instanz ist nach deren Beendigung grundsätzlich nicht möglich, da sie ins Leere gehen würde.
Kann eine Partei im Termin Unterlagen vorlegen, die den PKH-Anspruch begründen, und räumt das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung ein, kann PKH ausnahmsweise bereits ab dem Erledigungstag gewährt werden, um Prozessförderung nicht zu unterlaufen.
Bei nachträglicher Bewilligung ist der Umfang der PKH zeitlich auf die durch die besonderen Umstände gerechtfertigte Dauer zu beschränken.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 29 AS 53/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.04.2009 dahingehend geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) bereits ab 03.03.2009 bewilligt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet. Die Auffassung der Klägerin, dass PKH immer vom Klageeingang an zu bewilligen ist, wenn irgendwann einmal die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nachgewiesen werden, teilt der Senat nicht.
Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bewilligung von PKH frühestens von dem Tag in in Betracht kommt, an dem die Voraussetzungen für die Bewilligung nachprüfbar belegt sind. Dies war hier der 20.04.2009.
Ein weiterer Grundsatz ist allerdings auch, dass die Bewilligung für eine Instanz nach Beendigung der Instanz nicht mehr möglich ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2009 - L 12 B 6/09 AL). Da hier die Instanz am 03.03.2009 durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten beendet war, hätte eigentlich für die Zeit ab 20.04.2009 nicht mehr bewilligt werden dürfen, denn eine PKH-Bewilligung für eine Instanz für eine Zeit nach deren Abschluss geht offensichtlich ins Leere.
Der Senat berücksichtigt aber, dass die Beteiligten sich am 03.03.2009 geeinigt haben und das SG der Klägerin eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen eingeräumt hat. Wenn das SG dann die am 20.04.2009 eingereichten Unterlagen für hinreichend erachtet, will der Senat dies nicht anderes beurteilen.
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine Bewilligung ab 03.03.2009, dem Tag der Erledigung und Nachfristgewährung, in Betracht. Hierzu war folgende Überlegung maßgebend: Hätte die Klägerin die Unterlagen im Termin eingereicht, hätte ab 03.03.2009 PKH gewährt werden können. Würde man hier im Hinblick auf die trotz Erledigung eingeräumte Nachfristgewährung auf den Tag des Eingangs der Unterlagen abstellen, würde kein sachkundiger Prozessvertreter mehr eine Erledigungserklärung im Termin abgeben und diese bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag zurückstellen. Dies kann nicht im Sinne einer zügigen Prozessförderung sein. Der Klägerin war daher für die Zeit ab 03.03.2009, was letztlich bedeutet, nur für diesen Tag, PKH zu bewilligen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.