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Landessozialgericht NRW·L 12 B 6/09 AL·28.06.2009

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH im Verfahren zur Berufsausbildungsbeihilfe zurückgewiesen

SozialrechtSozialleistungsrechtKosten- und Verfahrensrecht im Sozialverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte PKH für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags zur Berufsausbildungsbeihilfe. Das LSG wies die Beschwerde zurück und lehnte PKH ab, weil die erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst fünf Monate nach Antragstellung eingereicht wurden. Zwischenzeitlich war durch Bescheid vom 21.01.2009 Leistung zuerkannt worden, sodass Rechtsschutzinteresse und Erfolgsaussicht entfallen waren. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verspätung nicht vom Antragsteller zu vertreten ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH zurückgewiesen; PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, da Unterlagen verspätet und Erfolgsaussicht entfallen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt frühestens in Betracht, wenn die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig und prüfbar vorliegen.

2

Eine Ausnahme von der Voraussetzung vollständiger Unterlagen ist nur gegeben, wenn das verspätete Einreichen nicht vom Antragsteller zu vertreten ist.

3

Werden die vollständigen Unterlagen erst nach Abschluss der Vorinstanz vorgelegt und ist zwischenzeitlich das Rechtsschutzinteresse entfallen, fehlt es an der Erfolgsaussicht des PKH-Antrags.

4

Das Obsiegen in der Hauptsache begründet keinen Anspruch auf PKH; etwaige Fehler in der Kostenentscheidung sind gesondert in einem weiteren Verfahren zu klären.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 15 AL 151/08 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 12.01.2009, betreffend Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

2

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Bewilligung von PKH frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, an dem die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ast vollständig und prüfbar dem Gericht vorliegen. Etwas anderes kann gelten, wenn das späte Einreichen der Unterlagen auf Umständen beruht, die der Ast nicht zu vertreten hat.

3

Hier datiert der Eilantrag vom 03.12.2008. Das SG hat seine Entscheidung am 12.01.2009 getroffen, die am gleichen Tag zugestellt worden ist. Die Beschwerde wurde am 11.02.2009 eingelegt. Die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gingen erst am 14.05.2009 bei dem erkennenden Senat ein. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Instanz bereits abgeschlossen und in der zweiten Instanz war durch die Stattgabeentscheidung vom 21.01.2009 das Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag entfallen.

4

Am 14.05.2009 konnte das Beschwerdebegehren aus dem Schriftsatz vom 09.02.2009 keine Erfolgsaussicht mehr haben, weil bereits mit Bescheid vom 21.01.2009 Berufsausbildungsbeihilfe zuerkannt worden war. Die späte Einreichung seiner Unterlagen über 5 Monate nach Stellung des Eilantrages hat allein der Ast zu vertreten.

5

Unerheblich für die Entscheidung über den PKH-Antrag ist, dass der Ast in der Sache obsiegt hat und der Bescheid vom 21.01.2009 möglicherweise hinsichtlich der Kostenentscheidung fehlerhaft ist. Hierüber wird das SG in dem Verfahren L 1 AL 24/09 zu befinden haben.

6

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.