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Landessozialgericht NRW·L 12 B 53/09 AS·09.07.2009

Beschwerde zurückgewiesen: Keine PKH und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 und beantragte Prozesskostenhilfe. Entscheidend war, ob das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO). Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und verwehrte PKH mangels Erfolgsaussicht. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet; der Beschluss ist nach §177 SGG nicht anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen; PKH verwehrt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg des Verfahrens voraus (vgl. §73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO).

2

Fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

3

Die Beschwerde gegen einen nach §177 SGG nicht anfechtbaren Beschluss ist zurückzuweisen, da es an der Anfechtbarkeit fehlt.

4

Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten, sofern das Gericht dies nicht ausnahmsweise anordnet.

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 114 ff. ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 AS 57/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).

4

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 unbegründet ist. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren L 12 B 52/09 AS ER.

5

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).