Beschwerde gegen Abweisung vorläufiger Eingliederungsleistung (Führerschein) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz, um die Behörde zur Finanzierung eines Führerscheins (Kl. B) nach § 16 SGB II zu verpflichten. Das LSG NRW wies die zulässige Beschwerde zurück und schloss sich den ausführlichen Gründen des Sozialgerichts an. Der Beschwerdeführer ließ trotz Aufforderung eine weitere Begründung entfallen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zur Finanzierung eines Führerscheins nach § 16 SGB II abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist nicht begründet, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht substantiiert begründet und auf gerichtliche Aufforderung hin keine ergänzende Begründung vorlegt.
Die Verpflichtung der Leistungsbehörde zur Gewährung von Eingliederungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 16 SGB II setzt das Vorliegen der für vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen voraus; sind diese nicht dargelegt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten werden im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht erstattet.
Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; Beschlüsse des Gerichts sind nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 AS 57/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Eingliederung nach § 16 des Sozialgesetzbuches (SGB) II in Form der Finanzierung eines Führerscheins der Klasse B zu gewähren. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
Eine abweichende Beurteilung im Beschwerdeverfahren war dem Senat nicht möglich. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel nicht begründet und auf entsprechende Aufforderung des Senats hin erklärt, eine weitere Begründung sei nicht beabsichtigt. Für den Senat ist daher nicht erkennbar, unter welchem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt der Antragsteller weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).