Beschwerde gegen Ablehnung berufsgerichtlicher Verfahrenseinleitung wegen fehlender Haftpflichtversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Kammermitglied wegen eines rund einmonatigen Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung. Das Berufsgericht lehnte die Eröffnung als nicht erforderlich wegen Geringfügigkeit ab. Das Landesberufsgericht wies die Beschwerde zurück: Zwar liege ein schuldhafter Verstoß vor, aber keine ersichtlichen schädigenden Folgen und der Versicherungsschutz wurde rasch wiederhergestellt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens als unbegründet abgewiesen; Verfahren wegen Geringfügigkeit nicht erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW unterbleiben, wenn die erhobene Beschuldigung geringfügig ist.
Für die Prüfung der Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens sind insbesondere Art und Bedeutung des Verstoßes, die möglichen Auswirkungen sowie das Maß der Pflichtwidrigkeit maßgeblich.
Ein vorübergehendes, kurzzeitiges Fehlen des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes rechtfertigt nicht zwingend die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens, sofern kein ersichtlicher, nicht gedeckter Haftpflichtschaden eingetreten ist und der Betroffene den Versicherungsschutz unverzüglich wiederherstellt.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 88, 89 BauKaG NRW.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Ablehnung der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung (fehlender Haftpflichtversicherungsschutz eines Architekten).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 1996 Mitglied der Antragstellerin und wurde dort als angestellt tätig geführt.
Unter dem 7. März 2005 teilte die B. Versicherung AG der Antragstellerin mit, dass seit dem 2. März 2005 keine Berufshaftpflichtversicherung des Beschuldigten (Versicherungsgesellschaft: N. d. a. f. ) mehr bestehe.
Am 7. April 2005 erhielt die Antragstellerin per Telefax eine Versicherungsbestätigung der N. d. a. f. vom 6. April 2005 über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ab dem 31. März 2005.
Mit Schreiben vom 10. August 2005 bat die Antragstellerin den Beschuldigten um Stellungnahme, ob er mittlerweile freiberuflich tätig sei, worauf die übersandte Versicherungsbestätigung hindeute. Unter dem 27. September 2005 forderte die Antragstellerin den Beschuldigten erneut auf mitzuteilen, in welchem Status er tätig sei. Als Kammermitglied müsse er Mitgliedsbeiträge entsprechend seiner Tätigkeitsart entrichten. Ein Verstoß gegen diese Mitgliedspflicht könne die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Folge haben. Im Falle freiberuflicher Tätigkeit müsse er außerdem Angaben zum Versicherungsschutz machen. Mit Schreiben vom 16. November 2005 kündigte die Antragstellerin wegen des fehlenden Nachweises über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung sowie fehlender Angaben zur Tätigkeitsart die Einleitung berufsrechtlicher Schritte an.
Unter dem 4. Dezember 2005 erklärte der Beschuldigte, er sei seit dem 1. April 1999 freischaffend tätig und seitdem bei der B. Versicherung AG berufshaftpflichtversichert.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006, eingegangen am 1. Februar 2006, hat die Antragstellerin gemäß einem Beschluss ihres Vorstandes vom 13. Dezember 2005 die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt; es bestehe der Verdacht einer Berufspflichtverletzung wegen mangelnden Versicherungsschutzes nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW für die Zeit vom 2. März 2005 bis zum 31. März 2005. Der Beschuldigte habe für diesen Zeitraum keine Versicherungsnachweise vorgelegt.
Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, wegen verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrags habe lediglich für den Monat März 2005 kein Versicherungsschutz bestanden. Grund dafür seien wirtschaftliche Schwierigkeiten gewesen.
Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt. Die Durchführung des Verfahrens erscheine wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich. Der Vorwurf betreffe eine Bagatelle, nämlich einen versicherungslosen Zeitraum von nur knapp einem Monat. Die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens sei allenfalls gerechtfertigt, wenn gerade in diesem kurzen Zeitraum ein durch das Fehlen des Versicherungsschutzes nicht abgedeckter Haftpflichtschaden entstanden wäre, was aber weder ersichtlich noch von der Antragstellerin geltend gemacht sei.
Die Antragstellerin hat am 20. November 2006 Beschwerde eingelegt und zur Begründung dargelegt, dass der Verstoß gegen die Berufspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW feststehe und auch schuldhaft erfolgt sei. Für eine freiberufliche Tätigkeit sei im Vorfeld ausreichender Versicherungsschutz abzuschließen und nicht erst bei Eintritt eines Versicherungsfalls. Das unzureichende Zahlungsverhalten lasse den Vorwurf der Berufspflichtverletzung gerade nicht als geringfügig erscheinen. Die geringe Dauer des versicherungslosen Zeitraums könne sich allenfalls in der festzusetzenden Maßnahme widerspiegeln.
II.
Die gemäß § 86 Abs. 1 und 2 Buchstabe a) BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat stimmt mit dem Berufsgericht darin überein, dass die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW).
Der Beschuldigte hat zwar schuldhaft gegen die für Mitglieder der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW bestehende Verpflichtung, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, verstoßen, indem er in der Zeit vom 2. bis zum 30. März 2005 aufgrund des von ihm zu vertretenden Zahlungsverzugs bei der Entrichtung der Versicherungsprämie nicht berufshaftpflichtversichert war.
Es bedarf jedoch nicht der Durchführung eines Verfahrens. Ob die Beschuldigung die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erfordert, hängt entscheidend von der Art und der Bedeutung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die (möglichen) Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Das Berufsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass für den verhältnismäßig kurzen versicherungslosen Zeitraum von nur einem Monat nichts für die Entstehung eines durch das Fehlen des Versicherungsschutzes nicht abgedeckten Haftpflichtschadens ersichtlich sei. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nichts dafür erkennbar, dass es durch den Verstoß zu solchen Auswirkungen gekommen sein könnte. Die kurzfristige die Fortführung des Versicherungsschutzes zeigt zudem, dass sich der Beschuldigte ernsthaft um ein rechtstreues Verhalten bemüht und alsbald wieder ordnungsgemäße Verhältnisse in Bezug auf seine Versicherungspflicht herbeigeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW.