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Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW·6s E 541/08.S·25.11.2009

Beschwerde gegen Eröffnungsablehnung wegen 16‑tägiger Versicherungslücke als unbegründet zurückgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrechtArchitektenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte berufsgerichtliche Verfahren gegen ein Kammermitglied wegen einer Berufshaftpflichtversicherungslücke vom 2.–18. März 2007. Das Landesberufsgericht hielt die Beschuldigung für geringfügig und wies die Eröffnung mangels Erforderlichkeit zurück. Maßgeblich waren die kurze Dauer (16 Tage), kein erkennbarer Schaden Dritter und die nachvollziehbare Darstellung des Beschuldigten zur Wiederherstellung des Versicherungsschutzes.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Verfahrens­eröffnung wegen einer 16‑tägigen Versicherungslücke als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung der Versicherungspflicht setzt voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten oder dessen Folgen ein bestimmtes Maß überschreiten; bloße Kurzzeiträume sind ggf. geringfügig.

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Bei der Prüfung der Erforderlichkeit sind Dauer der Versicherungslücke, daraus entstandene Vermögensschäden Dritter, Anstrengungen zur Wiederherstellung des Versicherungsschutzes, Uneinsichtigkeit und Wiederholungsfälle maßgebliche Kriterien.

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Ein versicherungsloser Zeitraum von deutlich unter einem Monat ohne erkennbare nicht gedeckte Haftpflichtschäden ist regelmäßig als geringfügig zu bewerten und rechtfertigt in der Regel keine Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

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Substantiiertes Vorbringen des Betroffenen (z. B. konkrete Angaben zu Versicherungsmitarbeitern, Gesprächsterminen und nachfolgendem Abschluss einer Police) kann Zweifel an einem schuldhaften Pflichtenverstoß begründen und die Erforderlichkeit eines Verfahrens entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW§ 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB§ 22 Abs. 2 Ziffer 5 BauKaG NRW§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 6s E 1385/06.S ).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

3

Der am 1. März 1953 geborene Beschuldigte ist seit 1987 Mitglied der Antragstellerin. Die B.   Versicherung AG teilte dieser unter dem 5. März 2007 mit, dass der Versicherungsschutz des Beschuldigten im Hinblick auf seine Berufshaftpflicht ab dem 2. März 2007 erloschen sei.

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Am 23. März 2007 ging bei der Antragstellerin eine Versicherungsbestätigung der N.   (N1.        des architectes français B1.          ) vom 21. März 2007 ein, wonach der Beschuldigte ab dem 19. März 2007 eine Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Architekt/Ingenieur Hochbau abgeschlossen habe.

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Mit Schreiben vom 27. März 2007 forderte die Antragstellerin den Beschuldigten unter Übersendung eines Rückantwortformulars auf, sich zu seinem Status und seiner Berufshaftpflichtversicherung zu erklären. Der Beschuldigte antwortete weder hierauf noch auf das nachfolgende Erinnerungsschreiben der Antragstellerin vom 4. April 2007.

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Am 1. September 2007 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Es bestehe der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW, da der Beschuldigte in der Zeit vom 2. bis 18. März 2007 nicht berufshaftpflichtversichert gewesen sei.

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Der Beschuldigte nahm zu der Antragsschrift Stellung. Er führte aus, ein Mitarbeiter der B.   Versicherung AG, den er namentlich benannte, habe ihm nach Rücksprache am 26. Juni 2007 bestätigt, dass es angesichts seiner Auftragslage im März 2007 nicht erforderlich sei, die in diesem Monat verbliebene Versicherungslücke rückwirkend zu schließen. Der besagte Mitarbeiter habe ihm zugesagt, dies der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen, sodass die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen sei.

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Mit Beschluss vom 14. März 2008 lehnte das Berufsgericht den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW ab, da die Durchführung eines solchen Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Gegenstand des Eröffnungsantrags sei allein der Vorwurf, dass der Beschuldigten in der Zeit vom 2. bis 18. März 2007 nicht berufshaftpflichtversichert gewesen sei. Ein versicherungsloser Zeitraum von weniger als drei Wochen sei als Bagatelle zu bewerten und rechtfertige kein berufsgerichtliches Verfahren. An ein solches wäre bei derart kurzen versicherungslosen Zeiträumen allenfalls dann zu denken, wenn gerade in dem versicherungslosen Zeitraum ein nicht abgedeckter Haftpflichtschaden entstanden wäre, was hier jedoch weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sei. Zu diesbezüglichen Ermittlungen "ins Blaue hinein" sei das Berufsgericht nicht befugt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB).

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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 11. April 2008 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 15. April 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Juni 2008 begründet. Der Verdacht einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Ziffer 5 BauKaG NRW sei gegeben. Danach seien die Kammermitglieder verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Anders als in den vom Berufsgericht genannten Fällen sei hier die Versicherungslücke nicht durch eine nachträgliche Zahlung des Beschuldigten geschlossen worden. Wäre dies geschehen, hätte sie  die Antragstellerin  den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wie in vergleichbaren Fällen zurückgenommen. Dass hier für den versicherungslosen Zeitraum bisher kein von dem Beschuldigten zu vertretender Haftpflichtschaden festgestellt worden sei, bedeute nicht, dass ein solcher ausgeschlossen werden könne. Es liege in der Natur der Sache, dass derartige Schäden erst nach geraumer Zeit bekannt würden. Mithin sei die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Beschuldigten auf Ersatz eines von ihm in dem versicherungslosen Zeitraum verursachten Schadens gegeben, für den dann möglicherweise kein Versicherungsschutz bestünde. Diese Situation habe der Gesetzgeber mit der den Kammermitgliedern auferlegten Versicherungspflicht verhindern wollen, sodass auch eine kurzzeitige Versicherungslücke nicht als geringfügig anzusehen sei.

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II.

11

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Allerdings spricht vieles dafür, dass der Beschuldigte schuldhaft gegen die für Mitglieder der Antragstellerin nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW bestehende Verpflichtung verstoßen hat, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Nach Lage der Akten hatte er vom 2.  bis zum 18. März 2007 keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass ihn hinsichtlich dieses Versäumnisses kein Verschulden traf, sind nicht gegeben.

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Der Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten steht jedoch § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW entgegen. Die gegen ihn erhobene Beschuldigung stellt sich als geringfügig dar, sodass ein berufsgerichtliches Verfahren nicht erforderlich erscheint.

14

Das Landesberufsgericht hat für einen vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 3. September 2008 im Verfahren 6s E 1385/06.S entschieden, dass die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidend von der Art und Bedeutung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verstoßes abhänge. Besonders in den Blick zu nehmen seien dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Für einen Verstoß gegen die Versicherungspflicht hat das Landesberufsgericht dabei ausschlaggebend darauf abgestellt, dass der versicherungslose Zeitraum von nicht mehr als einem Monat verhältnismäßig kurz und für einen durch das Fehlen des Versicherungsschutzes nicht abgedeckten Haftpflichtschaden nichts ersichtlich sei. Ferner hat das Landesberufsgericht zu Gunsten des Betroffenen dessen Bemühungen berücksichtigt, alsbald wieder einen ordnungsgemäßen Versicherungsschutz für die Zukunft herbeizuführen.

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An diesen Erwägungen wird festgehalten. Hinreichender Anlass, ein Mitglied der Antragstellerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes vor Gericht zu stellen, besteht nur dann, wenn seine Pflichtvergessenheit oder deren Folgen ein bestimmtes Maß überschreiten. Solche erschwerenden Umstände können zum Beispiel in der Dauer der versicherungslosen Zeit, daraus erwachsenen Vermögensschäden für Dritte, fehlenden Anstrengungen des Mitglieds zur Wiederherstellung ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes oder in einer sonst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit ihre Grundlage haben. Auch der Umstand, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt, kann die Eröffnung eines Verfahrens nahelegen.

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Danach besteht kein Anlass, gegen den Beschuldigten ein berufsgerichtliches Verfahren zu eröffnen. Er hat, noch bevor er von der Antragstellerin wegen des im März 2007 erloschenen Versicherungsschutzes angeschrieben wurde, von sich aus seinen Versicherungsschutz ab dem 19. März 2007 erneuert. Die verbliebene Versicherungslücke von 16 Tagen liegt deutlich unter der Schwelle von einem Monat, jenseits derer schon das zeitliche Ausmaß des berufswidrigen Verhaltens für sich betrachtet die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen könnte. Zudem hatte der Beschuldigte nach eigenen Angaben die nachträgliche Schließung der besagten Versicherungslücke durch Abschluss einer rückwirkenden Versicherung ins Auge gefasst und davon nur deshalb Abstand genommen, weil ihm ein Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft auf Anfrage mitgeteilt habe, dies sei angesichts seiner Auftragslage im März 2007 nicht erforderlich. Da der Beschuldigte sowohl den Namen des Versicherungsmitarbeiters als auch den Tag des Gesprächs mitgeteilt hat, gibt es keinen Grund, diese substanziierte Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Aus der an die Antragstellerin gerichteten Mitteilung der B.   Versicherung AG vom 31. Oktober 2007 zum Verlauf der Versicherung des Beschuldigten im Jahr 2007 folgt nichts Gegenteiliges. Dass Dritte, insbesondere Auftraggeber des Beschuldigten, infolge des kurzzeitig fehlenden Versicherungsschutzes einen Schaden erlitten haben, ist nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW.