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Landesarbeitsgericht Köln·9 TaBV 78/10·04.08.2011

Streitwertfestsetzung bei Anfechtung und Nichtigkeit der Betriebsratswahl

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Köln legt den Gebührenstreitwert für ein Beschwerdeverfahren über die Anfechtung bzw. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl fest. Zentral war, ob bei Geltendmachung der Nichtigkeit statt der Anfechtbarkeit ein erhöhter Grundwert anzusetzen ist. Das Gericht entscheidet, dass bei Nichtigkeitsbehauptung der Grundwert dem 3-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG entspricht und sich dieser je Stufe nach § 9 BetrVG um einen halben Hilfswert erhöht, daher Festsetzung auf EUR 16.000,00.

Ausgang: Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens für die Geltendmachung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl auf EUR 16.000,00 festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die streitwertrechtliche Bewertung von Beschlussverfahren über Betriebsratswahlen ist die Größe des Betriebs maßgeblich, die sich in der Anzahl der Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG widerspiegelt.

2

Bei Anfechtung der Wahl ist als Grundwert regelmäßig der 2-fache Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzusetzen; jede Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG erhöht den Grundwert um den halben Hilfswert.

3

Erhebt der Antragsteller neben der Anfechtbarkeit die weitergehende Feststellung der Nichtigkeit der Wahl, ist aufgrund der höheren Bedeutung der Nichtigkeitsfeststellung ein Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG gerechtfertigt.

4

Die Erhöhung des Grundwerts bei Nichtigkeitsgeltendmachung ist mit den Steigerungsstufen des § 9 BetrVG zu koppeln; jede Stufe erhöht den Grundwert um den halben Hilfswert.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG, § 19 BetrVG§ 19 BetrVG§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 9 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 13 BV 54/10

Leitsatz

Macht der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend, ist es gerechtfertigt, anstelle eines Grundwerts in Höhe des 2-fachen Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000,00 €) von einem Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswert (12.000,00 €) auszugehen, der sich mit jeder Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) um den halben Hilfswert (2.000,00 €) erhöht..

Tenor

wird der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf

EUR 16.000,00

festgesetzt.

Gründe

2

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln hängt – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Landesarbeitsgerichte - die streitwertrechtliche Bewertung eines Beschlussverfahrens nicht zuletzt von der Größe des betroffenen Betriebes ab, die sich wiederum in der Größe des Betriebsrats widerspiegelt, dessen Wahl angefochten wird. Eine Orientierung an den Steigerungsstufen des § 9 BetrVG ist sachgerecht. Danach ist bei der Anfechtung der Wahl eines einköpfigen Betriebsrats von einem Grundwert in Höhe des 2-fachen Hilfswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (EUR 8.000,00) auszugehen, der sich mit jeder Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG um den halben Hilfswert (EUR 2.000,00) erhöht (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 7 ABR 42/99 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 17 Ta 65/04 -, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 1 Ta 117/07 -; LAG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 7 Ta 249/10 – und Beschluss vom 1. Juni 2011 – 5 Ta 94/11 - ).

3

Macht der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend, ist die Bedeutung des Verfahrens noch erhöht, da die Feststellung der für die Vergangenheit wirkenden Nichtigkeit der Wahl noch über die lediglich für die Zukunft wirkende Ungültigkeitserklärung hinausgeht. Daher ist es gerechtfertigt, bei einem derartigen Beschlussverfahren von einem Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (EUR 12.000,00) auszugehen (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 7 ABR 42/99 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 1 Ta 117/07 -; GK-ArbGG-Schleusener, § 12 ArbGG Rdn. 448).

4

Demgemäß ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Gebührenstreitwert mit EUR 12.000,00 + 2 x EUR 2.000,00 = EUR 16.000,00 zu bemessen.

5

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

6

Köln, 5. August 2011

7

Der Vorsitzende der 9. Kammer

8

Schwartz

9

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht