Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·9 TaBV 36/25·24.11.2025

Einigungsstelle zur rückwirkenden Urlaubsgewährung: offensichtliche Unzuständigkeit

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin wandte sich gegen die vom Arbeitsgericht eingesetzte Einigungsstelle zur „Regelung“ bzw. „Konfliktlösung“ nach Ablehnung eines rückwirkenden Urlaubsantrags eines Arbeitnehmers. Streitpunkt war, ob hierfür ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG oder eine Zuständigkeit aus der BV Urlaubsplanung besteht. Das LAG Köln änderte den Beschluss ab und wies die Anträge zurück, weil es sich um eine vergangenheitsbezogene, individualrechtliche Aufarbeitung ohne kollektiven Bezug handelt. Zudem sei der vom Arbeitsgericht tenorierte Regelungsgegenstand „Konfliktlösung“ nicht hinreichend bestimmt und darf nicht der Einigungsstelle zur Konkretisierung überlassen werden.

Ausgang: Beschwerde der Arbeitgeberin erfolgreich; Einigungsstelle wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht eingesetzt, Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einigungsstelle ist im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG offensichtlich unzuständig, wenn der geltend gemachte Regelungsgegenstand keinen mitbestimmungspflichtigen kollektiven Tatbestand betrifft, sondern ausschließlich eine individualrechtliche Streitfrage aufarbeitet.

2

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordert auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer einen kollektiven Bezug, insbesondere einen Abstimmungs- oder Organisationsbedarf zwischen mehreren Arbeitnehmern und betrieblichen Belangen.

3

Die nachträgliche Bewertung zurückliegender Fehlzeiten als Urlaub betrifft regelmäßig keinen kollektiven Regelungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, wenn der Zweck der Norm (Harmonisierung von Urlaubswünschen und Sicherung des Betriebsablaufs) durch Zeitablauf nicht mehr erreicht werden kann.

4

Eine Betriebsvereinbarung über Urlaubsplanung begründet keine Zuständigkeit einer Einigungsstelle für vergangenheitsbezogene Individualkonflikte, wenn ihr Regelungskonzept erkennbar auf die Abwägung aktueller Urlaubswünsche mit betrieblichen Belangen und Belangen anderer Arbeitnehmer zielt.

5

Im Verfahren nach § 100 ArbGG muss der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle hinreichend bestimmt beantragt werden; eine pauschale „Konfliktlösung“ ohne klare Eingrenzung der zu verhandelnden Angelegenheiten genügt nicht, und die Konkretisierung darf nicht der Einigungsstelle überlassen werden.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG§ 87 Abs. 2 BetrVG§ 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 100 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 6 BV 95/25

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2025 – 6 BV 95/25 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

4

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit agierendes Logistikunternehmen und Teil des Konzerns D/D P. In ihrem Betrieb „Niederlassung E Dü“ gilt eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung vom 10.10.2011 (BV Urlaubsplanung), welche laut ihrer Präambel die allgemeinen Urlaubsgrundsätze und die Aufstellung von Urlaubsplänen regeln sowie Konfliktlösungsmöglichkeiten bieten soll. Gemäß § 3 Abs. 4 BV Urlaubsplanung ist jede Seite berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen, wenn über den Urlaubsantrag eines Arbeitnehmers keine innerbetriebliche Einigung erzielt werden kann. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BV Urlaubsplanung besteht die Einigungsstelle aus je drei Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrates sowie einem unabhängigen Vorsitzenden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 10 bis 13 der arbeitsgerichtlichen Akte Bezug genommen.

5

Der Arbeitnehmer A Ab beantragte am 23.10.2024 Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 04.11.2024 bis zum 29.11.2024, der durch seinen Vorgesetzten Go sogleich bewilligt wurde. Am 25.10.2024 rief Herr Ab seinen Vorgesetzten an und erklärte, dass er möglichst schnell in die T fliegen müsse, um sich um seine Mutter zu kümmern. Herr Go zeigte Verständnis und bestätigte Herrn Ab, in die T fliegen zu können. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Mit einer WhatsApp–Nachricht vom 30.10.2024 teilte Herr Ab Herrn Go mit, dass er noch mindestens zwei bis drei Wochen wegbleibe, da sich die Krankheit seiner Mutter erweitert habe. Am 11.11.2024 kündigte Herr Ab Herrn Go an, dass er am 12.11.2024 zurückfliegen werde und am 13.11.2025 wieder anfangen könne, zu arbeiten.

6

Noch am 13.11.2025 beantragte Herr Ab gegenüber Herrn Go rückwirkend Urlaub für den Zeitraum vom 25.10.2024 bis zum 12.11.2024. Herr Go lehnte diesen Urlaubsantrag mit dem Vermerk „rückwirkend nicht möglich“ am 14.11.2024 ab. Die in der BV Urlaubsplanung für den Fall der Ablehnung eines Urlaubsantrags vorgesehene Information des Betriebsrates erfolgte nicht.

7

Am 15.11.2024 erhielt Herr Ab eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens für den Zeitraum vom 29.10.2024 bis zum 04.11.2024. Auf seine Arbeitnehmerbeschwerde kam es zu mehreren Gesprächen und einer Verhandlung über die Beschwerde. Die Arbeitgeberin entschied, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

8

Der Betriebsrat beschloss am 25.02.2025 wegen der „Regelung zum Urlaub des Arbeitnehmers A Ab und der nicht mitbestimmte[n] Reduzierung der Arbeitszeit durch angebliche Fehltage“ ein Beschlussverfahren zur gerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle einzuleiten.

9

Er hat die Auffassung vertreten, durch die Ablehnung des Urlaubsantrags sei der Konfliktlösungsmechanismus gemäß § § 3, 5 BV Urlaubsplanung ausgelöst worden.

10

Der Betriebsrat hat beantragt,

12

Herrn Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Di K zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Regelung zum Urlaub des Arbeitnehmers A Ab nach der Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung vom 10.10.2011 in der Zeit vom 24.10.2024 und 12.11.2024“ zu bestellen und

14

die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.

15

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Sie hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Da der streitige Urlaubszeitraum in der Vergangenheit liege, könne nur noch die Berechtigung der Ablehnung streitig sein. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Regelungs-, sondern um eine individuelle Rechtsstreitigkeit des Herrn Ab, für welche kein Mitbestimmungsrecht bestehe und für welche die Einigungsstelle nicht zuständig sein könne. Zudem lehnte sie den vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden ab.

18

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 11.08.2025 verkündeten Beschluss den Anträgen des Betriebsrats entsprochen und eine Einigungsstelle zur „Lösung des Konfliktes um die Ablehnung des Urlaubsantrages des Arbeitnehmers A Ab“ eingesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

19

Die Anträge seien nach Auslegung zulässig und begründet. Der Betriebsrat habe zur Begründung seines Antrags zum Ausdruck gebracht, eine Einigungsstelle nach § 5 der BV Urlaubsplanung eingesetzt zu verlangen. Eine solche Einigungsstelle solle nach § 3 Abs. 4 Satz 4 BV Urlaubsplanung (lediglich) den Konflikt lösen, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unter Beteiligung des Betriebsrates nicht gelöst werden könne. Ob die Einigungsstelle auch eine verbindliche Regelung treffen solle, bleibe nach den Regelungen der BV Urlaubsplanung offen. Um diese Situation besser zum Ausdruck zu bringen, habe das Gericht den Antrag dahin ausgelegt, dass der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle die Konfliktlösung um die Ablehnung des Urlaubsantrages sein soll.

20

Für diesen Regelungsgegenstand sei die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. § 3 Abs. 4 Satz 4 BV Urlaubsplanung sehe ausdrücklich vor, dass jede Seite die Einigungsstelle anrufen könne, wenn es bei einem abgelehnten Urlaubsantrag zu keiner innerbetrieblichen Konfliktlösung gekommen sei und der Arbeitnehmer an seinem Urlaubsantrag festhalte. Dem Wortlaut nach lägen diese Voraussetzungen vor. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchem Grund die Ablehnung erfolgt sei. Es könne offenbleiben, ob die Regelung einschränkend dahin ausgelegt werden müsse, dass dem Betriebsrat noch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Lage des Urlaubs zukommen könne. Denn dies sei nicht unzweifelhaft. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle scheide damit nicht offensichtlich aus. Zudem spreche mehr dafür, dass die Betriebsparteien einen generellen innerbetrieblichen Konfliktlösungsmechanismus haben schaffen wollen, an dessen Ende eine ggf. freiwillige Einigungsstelle zuständig sein solle.

21

Der vorgeschlagene Vorsitzende sei unzweifelhaft fachlich und persönlich geeignet, die Einigungsstelle zu leiten.

22

Gegen diesen ihr am 12.08.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.08.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 09.09.2025 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründete Beschwerde der Arbeitgeberin.

23

Sie meint, das Arbeitsgericht habe eine unzulässige, nicht einmal vom Betriebsrat beantragte Erweiterung und Verwässerung des Regelungsgegenstands der Einigungsstelle vorgenommen bzw. ein aliud als Regelungsgegenstand bestimmt.

24

Die Einigungsstelle sei für die Konfliktlösung offensichtlich unzuständig. Aus der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG sowie aus der BV Urlaubsplanung könne sich lediglich eine Mitbestimmung im Hinblick auf die künftige Lage des Urlaubs eines Arbeitnehmers ergeben. Dieser Ansatz könne im vorliegenden Fall mangels Zeitablaufs nicht mehr greifen.

25

Die Arbeitgeberin beantragt,

26

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2025 – 6 BV 95/25 – aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen.

27

Der Betriebsrat beantragt,

28

die Beschwerde zurückzuweisen.

29

Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und meint, die BV Urlaubsplanung erfasse auch Fälle, die nicht einen zukünftigen Urlaub beträfen, sondern auch die Frage, wie mit einem nicht gewährten Urlaub umzugehen sei. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass die Situation wegen seiner Nichtbeteiligung eskaliert sei. Herr Ab habe einen Lohnabzug und eine Abmahnung über sich ergehen lassen müssen. Eine Konfliktlösung könne daher weitere Komponenten beinhalten. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es sich bei dieser Konstellation gegebenenfalls um eine freiwillige Einigungsstelle handele, die im Wege ihres Spruches oder ihrer Feststellung die Zuständigkeit selbst bestimme.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

31

II.

32

Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Einigungsstelle ist sowohl für den von dem Betriebsrat in seinem Antrag angegebenen als auch für den vom Arbeitsgericht nach Auslegung tenorierten Regelungsgegenstand iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig. Denn die Einigungsstelle ist weder gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 ArbGG noch aufgrund der BV Urlaubsplanung zur Regelung der Angelegenheiten berechtigt.

33

1.) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer mitzubestimmen, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle die Angelegenheit gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG verbindlich.

34

a) Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG sind auf die Harmonisierung der Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer untereinander und auf den Ausgleich dieser Wünsche mit den betrieblichen Interessen an der Kontinuität des Betriebsablaufs gerichtet, um dem Bedürfnis nach einer kollektiven Regelung Rechnung zu tragen (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 1 ABR 37/01 –, BAGE 101, 203-215, Rn. 53).

35

b) Dieser Zweck kann im vorliegenden Fall offensichtlich nicht mehr erreicht werden. Es fehlt bereits an dem erforderlichen kollektiven Bezug der Angelegenheit. Denn die Beteiligten streiten über die Aufarbeitung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts, der iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nichts mit der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze zu tun hat und der für die gegenwärtige Urlaubsplanung und die Berücksichtigung der dabei auftretenden Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin keine Rolle spielt.

36

c) Dasselbe gilt für die Frage, ob Herrn Ab für den Zeitraum vom 25.10.2024 bis zum 12.11.2024 Urlaub zu bewilligen war bzw. ist. Denn auch der weitere Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG – die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer – ist nicht bereits dann erfüllt, wenn zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Einigung über die zeitliche Lage seines Urlaubs zustande kommt. Dies würde der gesetzlichen Konzeption einer Beschränkung der Mitbestimmung auf generelle Tatbestände unter Ausschluss der Regelung von Einzelfällen widersprechen. Vielmehr macht § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG von den allgemeinen Grundsätzen nur insoweit eine Ausnahme, als nicht die gesamte Belegschaft involviert zu sein braucht. Erforderlich ist jedoch stets, dass überhaupt mehrere Arbeitnehmer dadurch gemeinsam betroffen sind, dass die zeitliche Lage ihres Urlaubs aufeinander abgestimmt werden muss oder dass eine Urlaubsvertretung zu organisieren ist. Auch in diesen Fällen geht es darum, einen Interessenausgleich zwischen den unterschiedlichen Urlaubswünschen der Arbeitnehmer und den betrieblichen Belangen herbeizuführen (GK/Gutzeit, 12. Auflage 2022, § 87 BetrVG, Rn. 502). An diesem kollektiven Bezug fehlt es, wenn es lediglich um die nachträgliche Bewertung von Fehlzeiten als Urlaub geht.

37

2.) Aus §§ 3 Abs. 4, 5 Abs. 1 BV Urlaubsplanung ergibt sich ebenfalls kein Recht des Betriebsrats, die Einigungsstelle zur Regelung der hier streitigen Angelegenheit anzurufen.

38

a) Zwar ermöglicht § 3 Abs. 4 BV Urlaubsplanung seinem Wortlaut nach bereits dann die Anrufung der Einigungsstelle, wenn zwischen den Betriebsparteien über die Ablehnung eines Urlaubsantrags keine innerbetriebliche Lösung erzielt werden konnte. Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle würde jedoch genau so wie bei § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers mit den Interessen des Arbeitnehmers und etwaigen Belangen anderer Arbeitnehmer erfordern. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 BV Urlaubsplanung, wonach die Arbeitgeberin eine einvernehmliche Lösung suchen muss, wenn dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Auch hier geht es um kollektive Tatbestände, die noch einer Regelung harren, nicht aber um die Aufarbeitung eines Tatbestands, der seinen kollektiven Bezug durch Zeitablauf offensichtlich verloren hat.

39

b) Dasselbe gilt hinsichtlich des im Betriebsratsbeschluss vom 25.02.2025 ebenfalls benannten Regelungsgegenstands „nicht mitbestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durch angebliche Fehltage“. Auch dabei handelt es sich um eine rein individualrechtliche Thematik ohne kollektiven Charakter, für die ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt und die folgerichtig nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Einsetzungsverfahrens gemacht wurde.

40

3.) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann den Anträgen des Betriebsrats nicht mit der Einsetzung einer Einigungsstelle zur Lösung des Konfliktes um die Ablehnung des Urlaubsantrages des Arbeitnehmers A Ab entsprochen werden.

41

a) Ein entsprechendes Begehren ist weder durch den Wortlaut des erstinstanzlich gestellten Antrags noch durch den zur Einleitung des vorliegenden Einsetzungsverfahrens gefassten Betriebsratsbeschluss gedeckt. Denn dem Betriebsrat ging es konkret um „die Regelung zum Urlaub des Arbeitnehmers A A“ in der Zeit vom 24.10.2024 und 12.11.2024 und die „nicht mitbestimmte Reduzierung der Arbeitszeit durch angebliche Fehltage“.

42

b) Zudem wäre ein Regelungsgegenstand „Konfliktlösung um die Ablehnung des Urlaubsantrages“ nicht hinreichend bestimmt.

43

aa) Denn diesem Regelungsgegenstand lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, welche Konflikte zwischen welchen Akteuren einer Lösung zugeführt werden sollen und welche Angelegenheiten in der Einigungsstelle konkret behandelt werden müssen (dazu BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 22/18 –, BAGE 168, 323-336, Rn. 22; BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 13).

44

bb) Die Konkretisierung des Regelungsgegenstands kann nicht der Einigungsstelle überlassen werden.

45

(1) Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Gegenstand der freiwilligen Mitbestimmung handelt. Im Verfahren nach § 100 ArbGG bestimmt der Antragsteller den Gegenstand der Einigungsstelle. Dies folgt aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der gemäß §§ 100 Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG auch für einen Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gilt. Im Verfahren nach § 100 ArbGG wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt (LAG München, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 TaBV 3/21 –, Rn. 78, juris). Dieser Kompetenzrahmen kann weit gefasst werden, was nicht zuletzt dem im Einigungsstellenverfahren angelegten Einigungsvorrang entspricht. Stets aber muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 11).

46

(2) Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (LAG München, Beschluss vom 25. März 2021 – 3 TaBV 3/21 –, Rn. 78, juris). Auch wenn eine Konfliktlösung weitere Komponenten umfassen kann, bedarf es dazu eines klaren Regelungsauftrags, der nicht durch die Einigungsstelle selbst festgelegt werden kann. Insbesondere wäre die Einigungsstelle offensichtlich nicht berechtigt, über den im Einsetzungsantrag genannten Regelungsgegenstand hinaus Fragen wie etwa die Berechtigung des Lohnabzugs oder die Beseitigung der Abmahnung zu behandeln und ggf. zu entscheiden.

47

III.

48

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ein Rechtsmittel nicht gegeben.