Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Bonn·6 BV 95/25·11.08.2025

Einigungsstelle zur Konfliktlösung bei Ablehnung eines rückwirkenden Urlaubsantrags

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat beantragte nach einer Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Ablehnung eines (auch rückwirkend geltend gemachten) Urlaubsantrags eines Arbeitnehmers. Streitpunkt war, ob ein Urlaubsantrag (ggf. bereits fernmündlich) vorlag und ob die Einigungsstelle wegen vergangenheitsbezogener Individualansprüche offensichtlich unzuständig sei. Das Arbeitsgericht setzte die Einigungsstelle ein, da eine offensichtliche Unzuständigkeit i.S.d. § 100 ArbGG nicht feststellbar sei und streitige Tatsachen im Einsetzungsverfahren nicht aufzuklären seien. Den vorgeschlagenen Vorsitzenden hielt das Gericht trotz Einwänden der Arbeitgeberin für geeignet und setzte je drei Beisitzer pro Seite fest, entsprechend der Betriebsvereinbarung.

Ausgang: Einigungsstelle eingesetzt, Vorsitzender bestellt und Beisitzerzahl auf je drei festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG ist nur zurückzuweisen, wenn die Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sein kann (offensichtliche Unzuständigkeit).

2

Das Einsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG dient weder der Klärung komplizierter Rechtsfragen noch der Aufklärung streitiger Tatsachen; sind entscheidungserhebliche Tatsachen streitig, spricht dies regelmäßig gegen eine offensichtliche Unzuständigkeit.

3

Sieht eine Betriebsvereinbarung für den Fall der Ablehnung eines Urlaubsantrags einen Konfliktlösungsmechanismus bis hin zur Anrufung der Einigungsstelle vor, kann die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht allein deshalb als offensichtlich ausgeschlossen angesehen werden, weil die begehrte Urlaubsgewährung zeitlich in der Vergangenheit liegt.

4

Einwände gegen die Person des Einigungsstellenvorsitzenden sind nur beachtlich, wenn nachvollziehbare und objektivierbare Umstände konkrete Zweifel an Neutralität oder Eignung begründen; pauschale Ablehnung oder allein das Alter genügen nicht.

5

Bei der Festsetzung der Beisitzerzahl kann eine in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbarte Besetzung maßgeblich sein, auch wenn der Regelungsgegenstand im Einzelfall als wenig komplex erscheint.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 BetrVG§ 3 Abs. 4 Satz 4 BV§ 5 BV§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG§ 100 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 6 BV 95/25

Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 36/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Herr Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. D Kr wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Lösung des Konfliktes um die Ablehnung des Urlaubsantrages des Arbeitnehmers A Ab nach der Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung vom 10.10.2011 in der Zeit vom 25.10.2024 und 02.11.2024“ bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten sich um die Einsetzung einer Einigungsstelle.

4

Die Beteiligte zu 2. (Im Folgenden auch: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit agierendes Logistikunternehmen und Teil des Konzerns DH/De P. Sie unterhält unter anderem Betriebsstätten in R, Do und B. Diese sind aufgrund eines Zuordnungs-Tarifvertrages vom 21.12.2004 auf der Grundlage von § 3 BetrVG zu einem Betrieb, dem sogenannten Betrieb „Niederlassung Express Dü“ zusammengefasst. Der Antragsteller (im Folgenden auch: Betriebsrat) ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat.

5

In diesem Betrieb besteht eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung vom 10.10.2011 (im Folgenden: BV zur Urlaubsplanung). In § 3 der Betriebsvereinbarung heißt es unter anderem:

7

Für die Antragstellung wird das zurzeit genutzte Urlaubsantragsformular (Anl. 1) von allen Beschäftigten verwendet; …

8

Sofern Urlaub aus dringenden persönlichen Gründen beantragt wird, kann dies Situationsabhängig auch fernmündlich erfolgen. Der Urlaubsantrag ist Entsprechend nachzureichen.

10

12

14

Die Ablehnung eines Urlaubsantrages muss inhaltlich nachvollziehbar, unter Angabe sämtlicher Gründe, schriftlich auf dem Antragsformular erfolgen. Die Ablehnung wird dem Betriebsrat mitgeteilt. Sollte der Beschäftigte an dem Urlaubsantrag trotz Ablehnung des Arbeitgebers festhalten, wird zwischen den Betriebsparteien eine innerbetriebliche Lösung möglichst innerhalb von einer Woche versucht. Sollte keine innerbetriebliche Lösung erzielt werden, kann die Einigungsstelle gemäß § 5 angerufen werden.

16

17

In § 5 „Konfliktlösung“ heißt es wie folgt:

19

Kann innerbetrieblich keine Einigung erzielt werden, ist jede Seite berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle soll spätestens eine Woche nach ihrer Anrufung zusammentreten.

21

Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrates sowie einem unabhängigen Vorsitzenden. Die Betriebsparteien haben sich auf folgende Vorsitzende in der Anl. 2 zur Betriebsvereinbarung geeinigt; die Anlage kann separat gekündigt werden.

22

Die in § 5 Abs. 2 erwähnte Anl. 2 ist nicht mehr vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Betriebsvereinbarung in Bezug genommen (Bl. 10 ff. der Akte).

23

Der Mitarbeiter des Betriebes Dü, Herr A Ab, beantragte mit Formularantrag vom 23.10.2024 Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 04.11.2024 bis zum 29.11.2024. Dieser Urlaub wurde Herrn Ab durch dessen Vorgesetzten, Herrn G, am gleichen Tag bewilligt. Hintergrund des Urlaubes war eine beabsichtigte Reise von Herrn Ab in die T, um sich dort um seine in der T lebende Mutter zu kümmern, die erkrankt ist.

24

Am 25.10.2024, einem Freitag, erhielt Herr Ab einen unerwarteten Anruf, dass es seiner Mutter schlechter gehe und die Entwicklung unklar sei. Am gleichen Tag telefonierten Herr Ab und Herr G miteinander. Herr Ab befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen und teilte Herrn G mit, dass er möglichst schnell in die T fliegen müsse, um sich um seine Mutter zu kümmern. Herr Ab ging zunächst davon aus, die Angelegenheit innerhalb von 2-3 Tagen regeln zu können. Herr G zeigte Verständnis und bestätigte Herrn Ab, in die T fliegen zu können. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten streitig. Noch am 25.10.2024 sandte Herr G Herrn Ab eine Kurznachricht via WhatsApp mit folgendem Inhalt:

25

Hallo A, nimmst Du für die beiden Tage Urlaub? Und teile mir kurz mit, wenn Du meinst wieder in Deu zu sein?

26

Hierauf antwortete Herr Ab wie folgt:

27

Alles klar M. Ich melde mich sobald ich zurück bin. Danke und bis dann.

28

Am 30.10.2024 meldete sich Herr Ab bei Herrn G per WhatsApp wie folgt:

29

Hallo M, im Moment sieht es so aus, dass ich mindestens zwei bis drei Wochen noch weg bin und die Krankheit von meiner Mutter hat sich erweitert. […] Definitiv bin ich mindestens noch drei Wochen weg M. Falls ich natürlich vorher was finde, komme ich eher zurück. Ich rede jetzt vom schlimmsten Fall das es solange dauert.“

30

Am 11.11.2024 teilte Herr Ab gegenüber Herrn G mit, dass er am 12.11.2024 zurückfliegen werde und am 13.11.2025 wieder anfangen könne, zu arbeiten. Lieber sei ihm ein Arbeitsbeginn ab dem 16.11.2024. Auf Bitten von Herrn G trat Herr Ab am 13.11.2025 seine Arbeit wieder an. Noch am 13.11.2025 beantragte Herr Ab gegenüber Herrn G auf dem vorgesehenen Antragsformular Urlaub für den Zeitraum vom 25.10.2024 bis zum 12.11.2024. Herr G lehnte diesen Urlaubsantrag auf dem Formular mit dem Vermerk „rückwirkend nicht möglich“ am 14.11.2024 ab. Eine Information oder Beteiligung des Betriebsrates fand nicht statt.

31

Am 15.11.2024 erhielt Herr Ab in einem Personalgespräch eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens für den Zeitraum vom 29.10.2024 bis zum 04.11.2024. Wegen der Einzelheiten wird diese Abmahnung in Bezug genommen (Bl. 130 ff. der Akten). Die Arbeitgeberin zahlte Herrn Ab für diesen Zeitraum kein Urlaubsentgelt und keine sonstige Vergütung. Urlaubsansprüche des Herrn Ab wurden für diesen Zeitraum nicht verrechnet.

32

Der ursprüngliche Urlaub von Herrn Ab für den Zeitraum vom 13.11.2024 bis zum 29.11.2024 wurde auf den Antrag von Herrn Ab vom 20.11.2024 storniert.

33

Auf die Arbeitnehmerbeschwerde von Herrn Ab kam es zu mehreren Gesprächen und einer Verhandlung über die Beschwerde. Die Arbeitgeberin entschied, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Herr Ab reichte zu der erteilten Abmahnung eine Gegendarstellung ein, die wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommen wird (Bl. 134 der Akten).

34

Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat und einer Ablehnung der Einsetzung einer Einigungsstelle durch die Arbeitgeberin beschloss der Betriebsrat am 25.02.2025 ein Beschlussverfahren zur gerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle einzuleiten und beauftragte hierzu die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates.

35

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass er gemäß § 3 Abs. 4 S. 4 BV zur Urlaubsplanung berechtigt sei, die Einigungsstelle anzurufen. Hierzu behauptet er, Herr Ab habe im Telefonat mit Herrn G einen Urlaubsantrag gestellt. Er habe Herrn G mitgeteilt, seinen gewährten Urlaub vorziehen zu wollen. Dessen Antrag vom 13.11.2024 sei lediglich die Verschriftlichung des telefonisch gestellten Antrages gewesen. Der Urlaubsantrag sei abgelehnt worden, sodass der Konfliktlösungsmechanismus aus § 3 Abs. 4, § 5 BV zur Urlaubsplanung greife.

36

Er beantragt sinngemäß,

38

Herrn Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. D Kr wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: Regelung zum Urlaub des Arbeitnehmers A Ab nach der Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung vom 10.10.2011 in der Zeit vom 24.10.2024 und 12.11.2024 zu bestellen und

40

die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festzusetzen.

41

Die Arbeitgeberin beantragt,

42

die Anträge zurückzuweisen.

43

Sie ist der Auffassung, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Sie behauptet, Herr Ab habe für den streitigen Zeitraum keinen Urlaubsantrag gestellt, insbesondere habe er nicht beantragt, seinen gewährten Urlaub vorzuziehen. Insoweit sei es auch widersprüchlich, wenn der Betriebsrat ein Vorziehen behaupte, jedoch gleichzeitig vortrage, Herr Ab habe geäußert, 2-3 Tage für die Reise zu benötigen.

44

Wenn es jedoch keinen Urlaubsantrag gebe, könne dieser auch nicht im Nachgang verschriftlicht worden sein. Insoweit handele es sich nicht um eine Ablehnung im Sinne der BV zur Urlaubsplanung. Da der streitige Zeitraum in der Vergangenheit liege, könne zudem nur noch die Berechtigung der Ablehnung streitig sein. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Regelungs-, sondern um eine individuelle Rechtsstreitigkeit des Herrn Ab, für welche kein Mitbestimmungsrecht bestehe und für welche die Einigungsstelle nicht zuständig sein könne.

45

Unabhängig davon lehnt die Arbeitgeberin Herrn Kr als Einigungsstellenvorsitzenden ab. Ein ehemaliger Bundesrichter im hohen Alter sei für derartige Fragestellungen zu hoch gegriffen.

46

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.07.2025 an das Arbeitsgericht Bonn örtlich verwiesen.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der Anhörung wurden, nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

48

II.

49

Die Anträge sind nach Auslegung zulässig und begründet.

51

Der Antrag zu 1. bedurfte der Auslegung, ist aber zulässig.

52

Der Betriebsrat formulierte in seinem Antrag, dass er die Einsetzung zur „Regelung“ des Urlaubs von Herrn Ab verlange. Dies mag man dahin missverstehen können, dass aus dem Regelungsgegenstand schon folgen soll, die Einigungsstelle habe notfalls eine Regelung zu treffen, habe insoweit Spruchkompetenz. Gerade diese Frage ist aber offen und ggf von der Einigungsstelle selbst zu klären. Der Betriebsrat brachte jedoch zur Begründung vor und griff dies im Antrag ausdrücklich auf, eine Einigungsstelle nach § 5 der BV zur Urlaubsplanung eingesetzt zu verlangen. Eine solche Einigungsstelle soll nach § 3 Abs. 4 S. 4 BV zur Urlaubsplanung (lediglich) den Konflikt lösen, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unter Beteiligung des Betriebsrates nicht gelöst werden konnte. Ob die Einigungsstelle auch eine verbindliche Regelung treffen soll, bleibt nach den Regelungen der BV zur Urlaubsplanung offen. Um diese Situation besser zum Ausdruck zu bringen, hat das Gericht den Antrag dahin ausgelegt, dass der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle die Konfliktlösung um die Ablehnung des Urlaubsantrages sein soll.

54

Die Einigungsstelle war einzusetzen. Sie ist nicht offensichtlich unzuständig. Herr Kr konnte als Einigungsstellenvorsitzender eingesetzt werden.

56

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können die Gerichte für Arbeitssachen den Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Bestimmung der Beisitzerzahl wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn sich der beabsichtigte Regelungsgegenstand also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 – 11 TaBV 90/13, juris Rn. 16; Fitting BetrVG 27. Auflage § 76 Rn. 31). Das Bestellungsverfahren soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen, noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden. Für die Bestellung ist entscheidend, ob an der Zuständigkeit der Einigungsstelle keine vernünftigen Zweifel möglich sind (vgl. LAG Hamburg 12.06.2013 – 6 TaBV 9/13, juris Rn. 69).

58

Bei Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht nicht davon aus, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig wäre.

59

aa) § 3 Abs. 4 S. 4 BV zur Urlaubsplanung sieht zunächst ausdrücklich vor, dass jede Seite die Einigungsstelle anrufen kann, wenn es zu einer Ablehnung eines Urlaubsantrages kommt und – trotz innerbetrieblicher Konfliktlösung – keine Einigung gefunden werden kann und der Arbeitnehmer an seinem Urlaubsantrag festhält.

60

Dem Wortlaut nach liegen diese Voraussetzungen vor. Herr Ab hat einen Urlaubsantrag gestellt, welcher durch die Arbeitgeberin abgelehnt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag bereits telefonisch gestellt und später nur verschriftlicht wurde oder ob erst der schriftliche Antrag vom 13.11.2025 als eigentlicher Antrag angesehen werden kann.

61

Dabei kommt es dem Wortlaut nach nicht darauf an, aus welchem Grund die Ablehnung erfolgt. Insbesondere der Fall, dass die Ablehnung – wie vorliegend – mit der Begründung erfolgte, dass eine rückwirkende Urlaubsgewährung nicht möglich sei, ist vom Wortlaut miterfasst.

62

Es kann offenbleiben, ob – wie die Arbeitgeberin meint – der Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Regelung einschränkend dahin ausgelegt werden kann oder muss, dass dem Betriebsrat noch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Lage es Urlaubs zukommen kann. Dies würde denknotwenig voraussetzen, dass die Lage des Urlaubs noch bestimmt werden kann. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Auslegung eine Andeutung in der BV zur Urlaubsplanung findet, ist die Auslegung der Arbeitgeberin jedenfalls nicht unzweifelhaft. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle scheidet damit nicht offensichtlich aus. Zudem spricht – in Ermangelung einer Andeutung, dass die Betriebsparteien lediglich die Rechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG näher regeln wollten, mehr dafür, dass die Betriebsparteien einen generellen innerbetrieblichen Konfliktlösungsmechanismus schaffen wollten, für welchem am Ende eine (ggf. freiwillige) Einigungsstelle zuständig sein soll.

63

Schließlich verkennt die Arbeitgeberin, dass ihr Ausgangspunkt – es liege kein telefonischer Antrag seitens Herrn Ab vor – nicht unstreitig ist. Vielmehr beruft sich der Betriebsrat darauf, Herr Ab habe telefonisch das Vorziehen seines Urlaubes telefonisch beantragt und bewilligt erhalten. Wenn dies der Fall wäre, läge auch nach Auffassung der Arbeitgeberin ein abgelehnter Antrag vor. Es ist nicht Aufgabe des Einsetzungsverfahrens strittige Sachverhaltsfragen zu klären. Ist eine etwaig entscheidungserhebliche Tatsache streitig, ist die Einigungsstelle schon aus diesem Grund nicht offensichtlich unzuständig.

64

bb) Der Einwand der Arbeitgeberin, es könne nur noch um eine Rechtsstreitigkeit des Herrn Ab gehen, da der streitige Zeitraum in der Vergangenheit liegt, und hierfür sei die Einigungsstelle nicht zuständig, greift – jedenfalls im Einsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG – nicht durch.

65

Der Arbeitgeberin ist zwar zuzustimmen, dass Einigungsstellen grundsätzlich nur für Regelungs- und nicht für Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Für Rechtsstreitigkeiten sind grundsätzlich die Arbeitsgerichte berufen.

66

Die Einigungsstelle wird jedoch in eigener Zuständigkeit zu klären haben, ob und inwieweit (nur) eine Rechtsstreitigkeit vorliegt bzw. eine Konfliktlösung nur mit einer Entscheidung der Einigungsstelle möglich ist. Bereits der Vorschlag des Vorsitzenden in der Anhörung unter Einbeziehung von Herrn Ab zeigte aber, dass es jenseits einer Entscheidung Konfliktlösungsmöglichkeiten geben kann. Es verbleibt demnach Raum zur Konfliktlösung für die Einigungsstelle.

67

Mit der Einsetzung der Einigungsstelle ist zudem nicht geklärt, ob und inwieweit der Einigungsstelle auch Spruchkompetenz zukommt. Soweit sich die Einigungsstelle für zuständig ansieht, mag es sich um einen Fall der freiwilligen Mitbestimmung handeln, sodass § 76 Abs. 6 S. 2 BetrVG eingreifen würde.

68

Aus letzterem Grund hatte das Gericht im Anhörungstermin dringend eine gütliche Einigung unter Einbeziehung von Herrn Ab angeregt, die jedoch vonseiten der Arbeitgeberin abgelehnt wurde.

70

Herr Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. Kr konnte als Vorsitzender der Einigungsstelle eingesetzt werden.

71

aa) Maßgebend für die gerichtliche Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist, dass er die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde auch die Gewähr für eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens bietet (LAG Köln Beschluss v. 04.06.2018 – 9 TaBV 25/18, Rn. 14, juris m.w.N.).

72

Die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung setzt ein diesbezügliches Vertrauen beider Betriebspartner voraus. Werden von einem der Beteiligten nachvollziehbare, stichhaltige Gründe für das Fehlen eines solchen Vertrauens vorgetragen, darf der von der anderen Seite vorgeschlagene Kandidat nicht bestellt werden. Ein schlichtes "nein" einer der Beteiligten zu einem Vorsitzenden reicht hierzu aber nicht aus. Beachtlich können vielmehr nur solche Tatsachen und konkret begründeten Befürchtungen gegen die Eignung des Vorsitzenden sein, die sich mit dem Begriff verifizierbare Bedenken zusammenfassen lassen. Auch wenn insoweit keine zu hohen Substantiierungsanforderungen bestehen, kann subjektiven Bedenken nur Rechnung getragen werden, wenn sie hinreichend auf objektive Umstände hindeuten und nicht nur vorgeschoben erscheinen (LAG Köln Beschluss v. 04.06.2018 – 9 TaBV 25/18, Rn. 17, juris m.w.N.).

73

bb) Danach bestanden keine Bedenken gegen die vom Betriebsrat beantragte Einsetzung von Herrn Kr.

74

Als ehemaliger Richter am Bundesarbeitsgericht ist dieser unzweifelhaft fachlich und persönlich geeignet. Dass (dem Gericht nicht bekannte) höhere Alter von Herrn Kr kann isoliert keinen Ablehnungsgrund darstellen. Es lässt sich keine pauschale Aussage dazu treffen, ab welchem Alter eine Person nicht mehr geeignet ist, einer Einigungsstelle vorzusitzen. Während die geistigen Fähigkeiten und die Belastbarkeit bei manchen Menschen früher schwindet, bekleiden andere bis ins sehr hohe Alter problemlos zum Teil sehr bedeutende Ämter. Es bedürfte daher konkreter Anhaltspunkte, die eine fehlende Geeignetheit nachvollziehbar machten. Hierzu führte die Arbeitgeberin nicht aus.

75

Herr Kr bietet auch die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung. Auf Nachfragen des Gerichtes deutete die Arbeitgeberin allenfalls an, subjektive Bedenken zu haben, insbesondere keine guten Erfahrungen mit Herrn Kr gemacht zu haben. Wie sie zu dieser subjektiven Wahrnehmung kam, erläuterte sie nicht.

76

Schließlich greift der Einwand, ein ehemaliger Bundesrichter sei für die Regelungsmaterie „zu hoch gegriffen“ nicht durch, nachdem der Betriebsrat unbestritten vorgetragen hat, dass Herr Kr für die Einigungsstelle zur Verfügung stünde.

78

Die Anzahl der Beisitzer war auf drei je Seite festzusetzen.

79

Die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich grundsätzlich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten. Der Bedeutung der Angelegenheit kann zusätzlich insoweit Relevanz zukommen, als sich bei außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle schon hierdurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen personellen Verstärkung ihrer Fachkompetenz ergeben kann. Darüber hinaus ist allerdings zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können. Außerdem sind die tatsächliche und rechtliche Dimension des streitigen Regelungsgegenstands zu berücksichtigen und die zu ihrer Beilegung notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen, bzw. die Komplexität der bei der Regelung zu beachtenden Fragestellungen und der hierfür erforderliche Sachverstand und das erforderliche Fachwissen (LAG BaWü, Beschluss vom 10.09.2020 – 4 TaBV 5/20 – juris Rdn. 58 m.w.N.). Regelmäßig erscheint eine Besetzung mit zwei Besitzern je Seite angemessen, da jeder Seite so ermöglicht wird, eine – meist interne – Person, die die betrieblichen Gegebenheiten und Sachfragen kennt, und eine – oft externe – fach- (z.B. rechts-) kundige Person zu entsenden und gleichzeitig das Kosteninteresse und die Effizienz verwirklicht werden kann (ganz h.M. vgl. nur LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2018 – 3 TaBV 15/18 – juris Rdn. 26 m.zahlr. w.N.).

80

Vorliegend kommt es nicht darauf an, dass die zu regelnde Materie wenig komplex erscheint und auch wenig Auswirkungen einer etwaigen Entscheidung auf den Betrieb zu erwarten stehen. Denn die Betriebsparteien haben sich in § 5 Abs. 2 BV zur Urlaubsplanung ausdrücklich festgelegt, dass Teil einer Einigungsstelle nach § 5 Abs. 1 je drei Beisitzer sein sollen.

81

III.

83

Dieser Beschluss ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

85

Das Gericht teilt informatorisch mit, dass es den Gegenstandswert mit 2.500,00 € bewertet. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, sodass der Hilfswert aus § 23 Abs. 3 RVG herangezogen wird. Vor dem Hintergrund der nicht erheblichen Bedeutung der Einigungsstelle für die betriebliche Zusammenarbeit und die nicht erheblichen Auswirkungen auf die Belegschaft des Arbeitgebers wird eine Herabsetzung des Hilfswertes auf die Hälfte für angemessen erachtet. Ergänzend wird auf Z. II Nr. 4.1 des Streitwertkataloges hingewiesen. Danach ist für ein Verfahren nach § 100 ArbGG höchstens der Hilfswert aus § 23 Abs. 3 RVG heranzuziehen.