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Landesarbeitsgericht Köln·7 Ta 71/19·01.09.2019

Kostenfestsetzung bei Verbandsvertretung: Stundensatzkosten bis zur RVG-Höchstgrenze

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen die Kostenfestsetzung für die Berufungsinstanz sofortige Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung von Verbandsvertreterkosten (Arbeitgeberverband) auf Stundenbasis. Streitpunkt war, ob solche Kosten nach §§ 103 f. ZPO festsetzungsfähig sind und in welcher Höhe sie erstattungsfähig sind. Das LAG Köln bejahte die Festsetzungsfähigkeit und begrenzte den Erstattungsanspruch der Höhe nach auf die fiktiven RVG-Gebühren eines Rechtsanwalts. Im konkreten Fall wurde ein Teil des Zeitaufwands als nicht plausibel gekürzt; die Kosten wurden auf 1.711,67 € festgesetzt.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde weitgehend stattgegeben; Kostenfestsetzung abgeändert und auf 1.711,67 € (mit Kürzung des Zeitaufwands) festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zugelassenen Verbandsvertreters können als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sein.

2

Ein Kostenerstattungsanspruch für Verbandsvertretung ist der Höhe nach auf die Gebühren begrenzt, die ein fiktiv beauftragter Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter nach dem RVG verlangen könnte.

3

Zeitstundenvergütungen eines Arbeitgeberverbandes sind grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO festsetzungsfähig; § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO erlaubt insoweit eine Prüfung auf Grundlage der Glaubhaftmachung.

4

Überschreiten die angemeldeten Zeitstundenvergütungen in der Gesamtsumme die fiktiven RVG-Gebühren nicht, besteht eine tatsächliche Vermutung für ihre Angemessenheit und Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

5

Der Rechtspfleger darf sich bei der Prüfung der Notwendigkeit einzelner Maßnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig auf eine typisierende Plausibilitätskontrolle beschränken; nur bei Auffälligkeiten ist eine vertiefte Prüfung angezeigt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 91, 103 f. ZPO§ 11, 12 a ArbGG§ RVG§ 103 f. ZPO§ 91a ZPO§ 247 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1837/16

Leitsatz

1. Bei dem agv comunity e.V. handelt es sich um einen Arbeitgeberverband, dessen Leistungen im Rechtsservice, insbesondere die Prozessführung in arbeitsgerichtlichen Verfahren, satzungsgemäߠ nicht bereits durch den allgemeinen Mitgliedsbeitrag abgedeckt sind, sondern den Mitgliedsunternehmen auf Zeitstundenbasis gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Der Kostenerstattungsanspruch eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens gegen den Prozessgegner ist der Höhe nach auf den Betrag der Gebühren begrenzt, den ein an Stelle des agv tätiger Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter nach den Regeln des RVG beanspruchen könnte.

3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens ist einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO zugänglich.

4. Soweit die zur Festsetzung angemeldeten Zeitstundenvergütungen des agv comunity in ihrer Gesamtheit die RVG-Gebühren eines fiktiv an Stelle des agv tätigen Anwalts nicht übersteigen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie in dieser Höhe angemessen und notwendig waren.

5. Der/die Rechtspfleger/-in kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, auf eine typisierende Plausibilitätskontrolle beschränken (OVG NRW vom 18.06.2019, 1 E 685/18).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 29.03.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses nach § 91a ZPO des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 (7 Sa 122/17) vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.711,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.02.2019 festgesetzt.

Die Kosten des Feststellungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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1.              Die  zulässige  sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15.04.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz vom 29.03.2019 ist weitestgehend  begründet. Festzusetzen waren  danach grundsätzlich die von der Beklagten angemeldeten Kosten, die ihr durch die Beauftragung des Arbeitgeberverbandes a Prozessbevollmächtigten für die zweite Instanz entstanden sind. Zur genauen Berechnung wird auf Ziffer 7 dieses Beschlusses Bezug genommen.

3

2.              Unstreitig wäre die Beklagte nicht befugt gewesen, für die Tätigkeit des a als Prozessbevollmächtigten Anwaltsgebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anzusetzen. Dies ist aber auch nicht geschehen. Die Beklagte hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag lediglich vorgerechnet, Kosten in welcher Höhe nach dem RVG angefallen wären, wenn sie statt des a einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt gehabt hätte. Da nach der Berechnung der Beklagten im vorliegenden Einzelfall die Höhe der Anwaltskosten niedriger ausgefallen wäre als die Höhe ihrer Eigenrechnungen, hat sie letztere sodann auf die Höhe der Anwaltskosten gedeckelt. Zur zutreffenden Berechnung s.u. unter 7.

4

3.              Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht keinerlei rechtliche Handhabe,  solche Kosten, die einer Partei aufgrund der Prozessvertretung durch einen Arbeitgeberverband  wie der a entstehen, von vornherein von einer Kostenfestsetzung nach §  103 f. ZPO  auszuschließen.

5

a.              Gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG schreibt das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz grundsätzlich Anwaltszwang vor. Schon deswegen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig“ im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen ist.

6

b.              § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG stellt  nun aber  eine Vertretung durch Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG einer Vertretung durch Rechtsanwälte gleich. Die Parteien müssen sich somit von Gesetzes wegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren zweiter und dritter Instanz durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Kann es sich dabei aber außer um einen Rechtsanwalt auch um einen Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG handeln, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beauftragung eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zugelassenen Verbandsvertreters ebenfalls eine „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige“ Maßnahme im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO darstellt. Warum  in Anbetracht der Gleichwertigkeit der Vertretung durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter die Partei im Falle des Obsiegens bei der Wahl der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ihre Kosten geltend machen können soll, im Falle der Vertretung durch einen Verbandsvertreter aber nicht, erschließt sich nicht.

7

c.              Bei alledem ist auch die  in § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG eröffnete Möglichkeit, sich anstelle eines Rechtsanwalts durch  einen Verbandsvertreter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vertreten zu lassen, keineswegs als gesetzlich angeordnete Kostendämpfungsmaßnahme  zu verstehen. Es mag zwar zutreffen, dass  eine  Vielzahl von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden für die Vertretung ihrer Mitglieder vor den arbeitsgerichtlichen Instanzen  intern keine  gesonderten  Kostenbeiträge  erhebt  bzw. die Vertretung vor  Gericht durch den allgemeinen Mitgliedsbeitrag mit abgedeckt ist. Das Gesetz schreibt aber keineswegs vor, dass sich das Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes durch die Gewerkschaft oder den Verband vertreten lassen muss. Vielmehr haben auch ein Gewerkschaftsmitglied oder das Mitglied eines  Arbeitgeberverbandes  die freie Wahl, sich in einem Arbeitsgerichtsprozess nicht durch ihre Gewerkschaft oder ihren Verband, sondern einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Nachteile hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten sind für diesen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.

8

4.              Die Beklagte hat  durch die Vorlage der Satzung   und Beitragsordnung des a e. V. auch hinreichend belegt, dass die Vertretung eines  Mitgliedsunternehmens  vor den Arbeitsgerichten  eine Leistung  darstellt, die nach Maßgabe eines in der Beitragsordnung festgelegten Stundensatzes  gesondert  abgerechnet  wird und eben nicht  mit dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag abgegolten ist.

9

a.              Nach § 3 Ziffer 4 a) der Satzung des a gehört es u.a. zu den Zwecken des Verbandes, „die Mitgliedsunternehmen bei Bedarf vor Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und in Beamtenangelegenheiten vor Verwaltungsgerichten in allen Instanzen zu vertreten“.

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              § 8 der Satzung  regelt  die  Mitgliedsbeiträge. § 8 Nr. 1 bestimmt u. a.: „Die Mittel, die der a zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf, werden durch jährliche Beiträge von den Mitgliedern und durch Einzelverrechnung von festgelegten Leistungen [Hervorhebung nur hier] erhoben (...)“. In § 8 Ziffer 3 der Satzung ist geregelt: „Die näheren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung (...)“.

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b.              § 2 der Beitragsordnung, auf welche die Satzung  Bezug  nimmt,  bestimmt, dass die gesamten erforderlichen Mittel zur Deckung des jährlichen Etats zum  einen durch  einen pauschalen  Grundbeitrag, zum  anderen durch die Verrechnung der gegenüber einem Mitgliedsunternehmen erbrachten Leistungen des Rechtsservices durch die Mitgliedsunternehmen aufgebracht werden. § 3 befasst sich mit dem Grundbeitrag und regelt, welche Leistungen des Verbandes durch den Grundbeitrag abgedeckt sind. In der folgenden, durch Spiegelpunkte strukturierten Aufzählung ist die Vertretung von Mitgliedsunternehmen vor Gericht nicht aufgeführt.

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c.              Zwar ist die in § 3 der Beitragsordnung enthaltene Aufzählung der Leistungen, die durch den Grundbeitrag abgedeckt sind, nicht vollständig abschließend, wie sich aus der Verwendung der Floskel „u. a.“ im Eingangssatz ergibt. § 4 der Beitragsordnung befasst sich aber als lex specialis mit den Leistungen des Rechtsservices und bestimmt:

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„Für Leistungen des Rechtsservices erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe eines Verrechnungssatzes.

14

Die für die Leistungen des Rechtsservices erforderlichen Mittel werden auf Zeitbasis nach Stundensätzen für die jeweils beauftragte und im Zusammenhang mit der Beauftragung erbrachten Leistungen monatlich bei den Mitgliedsunternehmen abgerechnet.

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Die Vergütung erfolgt mit einem Stundensatz, der sich in einem Rahmen von minimal 140,00 € und maximal 180,00 € bewegen kann (...)“.

16

              Damit wird die „Einzelverrechnung von festgelegten Leistungen“ angesprochen und konkretisiert, wie sie bereits in § 8 Ziffer 1 S. 1 der Satzung normiert ist.

17

d.              Zur Überzeugung des Beschwerdegerichts   kann  es  keinem  vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Prozessvertretung von Mitgliedsunternehmen vor den Arbeitsgerichten im Sinne von § 3 Nr. 4 a) der Satzung   zu den ureigenen „Leistungen des Rechtsservices“ gehört, auch wenn der terminius technicus „Rechtsservice“ als solcher in der Satzung nicht gesondert definiert wird (wie hier: OVG NRW vom 18.06.2019, 1 E 685/18). Warum es dabei von Bedeutung sein soll, dass es im Vorspann der Beitragsordnung   heißt, dass  diese „nicht Bestandteil der Satzung“ sei, erschließt sich in Anbetracht des Umstands, dass § 8 Nr. 3 der Satzung ausdrücklich auf die Beitragsordnung verweist, soweit es um die näheren Einzelheiten der Beitragserhebung geht, dem Beschwerdegericht nicht.

18

              Die Berechnung  der  im  Rahmen der Prozessvertretung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht erbrachten Einzelleistungen des a nach Stundensätzen ist  somit durch die Satzung des Verbandes gedeckt.

19

5.              Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts steht die danach gebotene Abrechnung der Leistungen des a als Prozessvertretung auf Stundenbasis  der   Möglichkeit   einer  Kostenfestsetzung  im  Verfahren  nach § 103 f. ZPO nicht entgegen. Die Ansicht, eine stundenweise Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit stehe einer Erstattung der Kosten grundsätzlich entgegen, weil sie der gesetzlichen Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht gerecht werde, findet in den gesetzlichen Bestimmungen  keine hinreichende Stütze (OVG NRW, a. a. O.).

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a.              Die gesetzlichen Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren setzen keine  bestimmte Abrechnungsstruktur der zu erstattenden Kosten voraus. Zwar ist zutreffend, dass das Kostenfestsetzungsverfahren allein die Frage  zum  Gegenstand  hat, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und  auf  die Klärung  einfacher  Fragen  des Kostenrechts  zugeschnitten  und aus diesem Grunde auf den Rechtspfleger übertragen.  Die  Klärung  komplizierter  Rechtsfragen ist  in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Deswegen will das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt wissen, es sei denn, es handele sich um Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung  stehenden  Mitteln ohne  weiteres  klären lassen, etwa weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln vom 06.11.2017, 11 Ta 228/17).

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b.              Andererseits trifft es nicht  zu, dass jede Form der Notwendigkeit einer Tatsachenfeststellung  dem Kostenfestsetzungsverfahren  fremd  wäre. So legt § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO fest, dass zur  Berücksichtigung  eines  Kostenansatzes im  Kostenfestsetzungsverfahren  genüge, dass  er glaubhaft  gemacht   ist.  Damit werden die Anforderungen an die Beweisführungslast des Antragstellers von Gesetzes wegen abgesenkt. Die zur Festsetzung angemeldeten Kostenansätze  unterliegen  nicht  der Notwendigkeit eines Vollbeweises, sondern es genügt, dass sie überwiegend wahrscheinlich sind. Die gesetzliche Festlegung  der  Intensität der Beweisführungslast wäre aber gänzlich überflüssig, wenn vorausgesetzt würde, dass im Kostenfestsetzungsverfahren keinerlei Tatsachenfeststellung stattzufinden hätte.

22

c.              Die Überprüfung der Kostenansätze in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Prozessbevollmächtigte einer Partei, weil er kein Rechtsanwalt ist, keine Anwaltsgebühren abrechnet, sondern Stundensätze, unterscheidet sich  von derjenigen eines Anwalts als Prozessbevollmächtigten nur hinsichtlich derjenigen Kostenpositionen, die beim Anwalt pauschal durch seine RVG-Gebühren abgedeckt  sind. Andere Kostenpositionen, die  darüber hinausgehen, wie z. B. Reisekosten, sind auch vom Anwalt gesondert zu belegen und vom Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung zu überprüfen. Auch dies stellt eine Form der Tatsachenfeststellung dar.

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d.              Überzeugend  weist  das OVG NRW (a. a. O.) darauf hin, dass die Frage, welche tatbestandlichen Voraussetzungen eine Kostenposition hinsichtlich ihrer Entstehung und Notwendigkeit erfüllen muss, nicht mit der davon zu unterscheidenden Frage vermengt werden darf, welche Anforderungen an die Feststellung  dieser  tatsächlichen  Voraussetzungen  zu stellen sind. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass Kosten zugunsten eines Beteiligten nie ersetzt werden können, wenn ihre Notwendigkeit mit einem bestimmten Grade erschwert  festzustellen  ist  (OVG NRW, a. a. O.).

24

e.              Dem Bedürfnis nach einem unkomplizierten und zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten tragen die gesetzlichen Regelungen vielmehr auf andere Weise Rechnung, nicht  zuletzt  dadurch, dass für  die Verifizierung  der  Kostenansätze gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO eine bloße Glaubhaftmachung genügt. Demnach ist es für die Festsetzung der angemeldeten Kosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Eines Vollbeweises bedarf es nicht (OVG NRW, a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen aus der Kommentarliteratur zur ZPO).

25

f.              Darüber hinaus kann sich der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin bei der Prüfung,   ob  eine  bestimmte   Maßnahme   zur   Rechtsverfolgung    oder   Rechtsverteidigung  notwendig war, auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken. Das OVG NRW spricht von einer „typisierenden Betrachtungsweise“ oder an anderer Stelle von einer „typisierenden Plausibilitätskontrolle“ (vgl. BGH vom 25.10.2011, VIII ZB 93/10 m. w. N.; Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.12.2018, § 104, Rn. 5).

26

6.              Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2019 (dort Seite 12 f.) aus den dargestellten Grundsätzen für eine Abrechnungsmethode auf Stundenbasis, wie sie vom a hier praktiziert wird, das folgende zweistufige Prüfprogramm entwickelt:

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a.              In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten das Gerichtsverfahren betreffen, für das sie geltend gemacht werden bzw. ob die abgerechneten Tätigkeiten ihrer Art nach erstattungsfähig sind, weil sich für die Rechnungspositionen ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt im vorliegenden gerichtlichen Verfahren findet. Dabei ist vornehmlich, aber nicht notwendiger Weise ausschließlich anhand der Gerichtsakte nachzuvollziehen, ob sich die abgerechnete Tätigkeit plausibel einer bestimmten Prozesssituation oder -handlung zuordnen lässt oder hierzu in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. Erforderlich ist demnach, dass die abgerechnete Position zumindest stichwortartig, aber aussagekräftig im Hinblick auf ihren konkreten Gegenstand beschrieben wird, wie z. B. „Anfertigung des Schriftsatzes vom ...", „Recherche/Aktenstudium zum Schriftsatz vom ..." oder "Besprechung mit dem Mitglied zum Schriftsatz vom ...". Dies dient auch der Sicherstellung, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Kosten um unmittelbar auf das Verfahren bezogene Tätigkeiten handelt und nicht um sonstige Dienstleistungen des agv, die er außerhalb des konkreten Prozesses gegenüber seinem Mitglied möglicherweise erbringt.

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b.              In einem zweiten Schritt ist sodann zu fragen, in welcher Höhe die beklagte Partei die Zahlung einer Vergütung für die jeweilige einzelne Tätigkeit bei objektiver Betrachtung für erforderlich halten durfte. Dies betrifft die Prüfung der Angemessenheit sowohl des für die jeweilige Rechnungsposition angesetzten Zeitaufwands als auch des zugrunde gelegten Stundensatzes. Sowohl in Bezug auf den Stundensatz als auch in Bezug auf den angesetzten Zeitaufwand kann sich der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin wiederum auf eine typisierende Plausibilitätskontrolle beschränken. Ein Stundensatz ist als akzeptabel hinzunehmen, wenn er sich innerhalb der Spannbreite befindet, die in Deutschland bei der Abrechnung bei Dienstleistungen durch Rechtsanwälte bzw. Volljuristen nach Zeitaufwand üblich ist. Auch für den angesetzten Zeitaufwand genügt es, dass dieser sich innerhalb einer Spannbreite des nachvollziehbar Üblichen bewegt. Dabei ist z. B. bei der Anfertigung eines Schriftsatzes neben dem reinen Schreib- und Formulierungsaufwand auch der für die gedankliche Vorbereitung erforderliche Zeitaufwand zu berücksichtigen.

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c.              Lediglich wenn die zur Festsetzung angemeldeten Kostenpositionen unübliche Auffälligkeiten aufweisen oder das jeweilige Gerichtsverfahren, um dessen Kosten es geht, vom üblichen abweichende Besonderheiten des Einzelfalls aufweisen, die sich auf die Kosten auswirken können, bedarf es einer über die reine Plausibilitätskontrolle hinausgehenden speziellen Prüfung durch den Rechtspfleger/die Rechtspflegerin.

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d.              Ob die vom Arbeitgeberverband der Partei in Rechnung gestellten Kosten im Zeitpunkt  der Anmeldung  des Kostenfestsetzungsantrag oder im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung selbst von der Partei bereits bezahlt sind, ist für die Kostenfestsetzung unerheblich und wird auch bei der Anmeldung von Gebührenrechnungen eines Rechtsanwalts nicht geprüft. Für den Kostenerstattungsanspruch der Partei kommt es allein auf das Entstehen des jeweiligen Kostentatbestandes an, nicht auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung  im   Binnenverhältnis  zwischen dem Bevollmächtigten und der vertretenen Partei (OVG NRW, a. a. O., Seite 6 f.). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Kostenrechnungen des lediglich  um  Scheinrechnungen handeln könnte,  bestehen nicht (OVG NRW, a. a. O.). Dass die Mitglieder des  agv   zur Zahlung  der  Vergütung  verpflichtet sind, ergibt sich bereits aus § 8 der Satzung in Verbindung mit § 4 der Beitragsordnung des agv (OVG NRW, a. a. O., Seite 7).

31

e.              Die Beklagte hat  dem  in  § 12a  Abs. 2 ArbGG  zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken  bereits  von sich aus dadurch Rechnung getragen, dass sie die von  ihr  zur Festsetzung  angemeldeten, vom in Rechnung gestellten Kosten für Tätigkeiten, die bei der Vertretung durch einen Anwalt  von dessen RVG-Gebühren abgedeckt gewesen wären, auf die Höhe dieser Anwaltsgebühren gedeckelt hat . Diese  Deckelung  hat  die Beklagte nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu Recht angewendet. Da dies unstreitig ist, bedarf es keiner näheren Begründung.

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f.              Aus der vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 4 S. 2 ArbGG bestimmten Gleichstellung und Gleichwertigkeit einer Prozessvertretung durch Rechtsanwälte einerseits, durch Verbandsvertreter im  Sinne  von § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ArbGG anderseits lässt sich für das Kostenrecht nach Auffassung des Beschwerdegerichts jedoch darüber hinaus auch eine tatsächliche Vermutung  dafür  ableiten, dass  ein von einem Verband  im  Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in Rechnung gestellter Kostenaufwand  für Tätigkeiten, die ansonsten durch die RVG-Gebühren des Anwalts abgedeckt sind, als angemessen  und  notwendig  im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gelten haben, solange  und  soweit   sie  in  ihrer Gesamtsumme die Anwaltsgebühren eines  in derselben Sache  fiktiv tätigen Rechtsanwalts nicht übersteigen.

33

7.              Aus dem Vorstehenden ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die von der Beklagten mit ihrem Antrag vom 20.02.2018 zur Festsetzung angemeldeten Kosten in nahezu vollem Umfang  festsetzungsfähig  sind.

34

a.              Der konkrete Bezug  zum  Berufungsverfahren  7 Sa 122/17 ergibt sich aus der Kostenaufstellung selbst sowie aus den dort aufgeführten Daten einschließlich des  Datums  des Verhandlungstermins  und der Bezugnahmen auf die Schriftsätze.

35

b.              Als  Zeitaufwand für die Bestellung, die die Instanz einleitende Abstimmung mit dem Mandanten, den Entwurf und die Finalisierung der Berufungsbeantwortung können vorliegend jedoch nur fünf Stunden anerkannt werden. Für die entsprechenden Leistungen in den im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelsachen Höhn (7 Sa 557/17) und Fitschulke (7 Sa 767/17) hat die Beklagte selbst in ihren einschlägigen Kostenfestsetzungsanträgen nur fünf Zeitstunden angesetzt.  Warum vorliegend der erforderliche Zeitaufwand um so viel höher gelegen haben soll, erscheint  nicht   nachvollziehbar. Der geltend gemachte Stundensatz von 180,- € liegt nach den Feststellungen des OVG NRW (a.a.O., s.19 ff.) ohne weiteres im Bereich der Spannbreite von Stundensätzen deutscher Rechtsanwälte. Zieht man drei Stunden Zeitaufwand (gleich 540,- €)von der Berechnung der Eigenleistungen ab, verbleiben  erstattungsfähige 1.711, 67 €, also ein Betrag, der geringfügig unterhalb der Anwaltskostenvergleichsberechnung bleibt. Der von der Beklagten vorgenommenen Deckelung bedurfte es daher nicht mehr.

36

c.              Im Übrigen hat die Beklagte auch der Besonderheit  Rechnung  getragen, dass neben  dem vorliegenden Berufungsverfahren vier  weitere vergleichbar gelagerte Parallelverfahren geführt und am 01.02.2018 auch gemeinsam verhandelt wurden. Die Beklagte hat dem dadurch gegebenen Rationalisierungseffekt u.a. dadurch  Rechnung  getragen, dass  sie die Zeitaufwände, bzw. die Reisekosten entsprechend  nur  anteilig in Ansatz gebracht hat.

37

d.              Da die bereinigte Berechnung der Eigenkosten hinter den potentiellen Anwaltskosten zurückbleibt, greift die oben angesprochene Vermutung ein, dass die vom geltend gemachten Kosten der Prozessvertretung als angemessen und notwendig anzusehen sind.

38

8.              Mit der in jeder Hinsicht substanzlosen  und  nicht  näher  erläuterten  Rüge des § 138 BGB ist der Kläger schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch handelte  (vgl. BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15; LAG Köln, 11 Ta 228/17 vom 06.11.2017).

39

9.              Insgesamt hat der Kläger dadurch, dass sich die Beklagte im Berufungsverfahren 7 Sa 122/17 nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom hat  vertreten lassen, keinerlei Kostennachteile erlitten.