Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Zentral war, ob im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. Sittenwidrigkeit, § 254 BGB) zu prüfen sind. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da solche Fragen grundsätzlich in der Vollstreckungsgegenklage zu klären sind. Kosten und Beschwerdewert wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten und Beschwerdewert der Klägerin auferlegt, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient ausschließlich der Prüfung, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, und ist auf formale Prüfung und einfache Fragen des Kostenrechts beschränkt.
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren.
Ausnahmeweise kann ein Gericht materiell-rechtliche Fragen im Kostenfestsetzungsverfahren entscheiden, wenn diese keiner Tatsachenaufklärung bedürfen und sich mit den dort zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen.
Die Festsetzung der Kosten folgt § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert für die Kostenfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 9825/13
Leitsatz
Einzelfall
Tenor
Die sofortige Beschwerde der der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2017 - 19 Ca 9825/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.840,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 569 ZPO). Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die Klägerin macht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.06.2017 geltend, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären sind.
a) Das Kostenfestsetzungsverfahren hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese sind vielmehr vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Ausnahmsweise kann es aus verfahrensökonomischen Gründen allerdings angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und die sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2015– 10 AZB 17/15 –, m. w. N.).
b) Im Streitfall werden von der Klägerin mit der Beschwerde keine einfachen Fragen des Kostenrechts aufgeworfen, sondern materiell-rechtliche Wertungsfragen grundsätzlicher Art der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) wegen angeblich beruflicher Ausgrenzung und der Schadensminderungspflicht der Beklagten nach § 254 BGB. Weder sittenwidriges Verhalten noch der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sind von der Beklagten zugestanden und in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. Das Arbeitsgericht hat mit - auch im Übrigen - zutreffender Begründung der Beschlüsse vom 05.10.2017 (Bl. 302 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu Recht nicht abgeholfen. Selbst wenn die Einwände der Klägerin zugelassen würden, wären sie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand in der Sache ohne Erfolg. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin im Bewerbungsverfahren war nicht einmal dem ersten Anschein nach diskriminierend, das steht rechtskräftig aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 - 11 Sa 1038/14 - fest. Es bestand weder eine Rechtspflicht der Beklagten zur Einladung zu einem Bewerbungsgespräch, geschweige denn zur Einstellung trotz unzureichender fachlicher Qualifikation der Klägerin. Die Beklagte durfte sich auch unabhängig einer etwaigen Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband anwaltlich vertraten lassen, selbst wenn der Verband bereit gewesen wäre, die Vertretung (unentgeltlich) zu übernehmen, denn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung anzusehen (BAG, Beschluss vom 18.11.2015 – 10 AZB 43/15 – m. w. N.).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 63 Abs. 2 GKG.
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.